Neue EU-Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung in Kraft
Die seit dem 1.8.2017 geltende EU-Rahmenverordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung löst die zuvor geltende Richtlinie ab. Die bisherigen Verordnungen zu den verschiedenen Produktgruppen in Form von delegierten Rechtsakten, die die Details zu den Anforderungen an die Etiketten regeln, bleiben zwar vorerst in Kraft, werden aber schrittweise durch neue Verordnungen ersetzt. Wenn Sie mehr dazu wissen wollen, welche neuen Pflichten bereits ab dem 01.08.17 gelten und welche künftigen Pflichten zur Energieverbrauchkennzeichnung der verschiedenen Produktgruppen auf Sie zukommen, dann lesen Sie den folgenden Beitrag im Antwort & Frage- Format.
Auszeichnung bei "Vaterartikeln" von Varianten
Beitrag von Nicola Straub
12.12.2019, 15:24 Uhr
Guten Tag,
nirgends kann ich Informationen dazu finden, wie die Auszeichnung im Onlineshop bei sogenannten "Vaterartikeln" auszusehen hat. Also bei solchen Artikeln, die beim Betreiten einer Artikeldetailseite zunächst angezeigt werden, jedoch nicht bestellbar sind (der Warenkorbbutton wird erst aktiv, sobald eine Variante ausgewählt wurde). Müssen solche Artikel ebenfalls ein Laben erhalten - wenn ja welches: "Beste Klasse", also die der energetisch günstigsten Variante? Oder Bereich aller enthaltenen Varianten (ein solches Bereichs-Label ist ja aber nur für Leuchten vorgesehen UND es ist kaum steuerbar, wenn mal einzelne Varianten durch "out-of-stock" ausfallen)? Gibt es hierzu irgendwo Hinweise oder best pratice? Danke für eine Einschätzung! Herzlich, Nicola Straub
Label in Papierform
Beitrag von Bettina Grabher
22.09.2017, 10:45 Uhr
Hallo,
vielen Dank für den Überblick über die neue Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung. Was in der Verordnung ja ebenfalls enthalten ist, ist dass der Hersteller das Etikett in Papierform dem Produkt beilegen muss. Ist "in Papierform" auch genauer definiert? Oder reicht hier ein normales A4 Blatt, auf dem das Label aufgedruckt ist?
Vielen Dank, Bettina Grabher
Visuell wahrnehmbare Werbung
Beitrag von Bernd Schuster
21.09.2017, 11:16 Uhr
Was ich mich frage ist, ab wann s.g. "Abmahnvereine" wieder auf die Jagd gehen und die neue Verordnung für eine neue Welle an Schreiben verwenden. Es ist nicht genau definiert wie die Darstellung in visuell wahrnehmbarer Werbung zu erfolgen hat. Reicht es rein textlich? Muss man zusätzlich die Spektrumsangabe erklären? Wieso hat es bisher kein mit bekannter Online-Händler umsetzt (z.B. IKEA oder Mediamarkt)? Gibt es eine Übergangsfrist bis man das Spektrum abbilden muss?
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