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Leserkommentare zum Artikel

Ungenaue Lieferzeiten: werden aktuell abgemahnt

Derzeit werden Online-Händler abgemahnt, die hinsichtlich der Lieferzeiten wie folgt informieren: "Lieferzeit: 1-2 Werktage nach Zahlungseingang." Diese Angabe sei nicht transparent genug und verstieße damit gegen Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB. Schließlich könne der Verbraucher nicht wissen, wann die Zahlung auf dem Konto des Händlers gutgeschrieben wird. Ebenso dürften Angaben wie "Lieferzeit: 1-2 Tage" oder "Lieferzeit: 1-2 Werktage" problematisch sein, bei denen ein Hinweis auf den Beginn der Lieferfrist vollständig fehlt.

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Lieferzeiten

Beitrag von Jutta Busch
27.11.2019, 17:13 Uhr

Ich schließe mich der Meinung meiner Vorgänger an. Bin nun total verunsichert. Ich finde auch dass nach Zahlungseingang richtiger wäre. Wie sieht es denn nun aus? Kann man das schreiben oder nicht?

Lieferzeit

Beitrag von Max Landberg
11.02.2018, 19:06 Uhr

Ich bin zwar kein Anwalt, aber ich bin der Meinung, wenn ich "sofort nach Zahlungseingang" schreibe (bei den Artikeln) und bei "Zahlungsbedingungen" extra noch erkläre dass wir nur per Vorkasse liefern und die Lieferung immer erst nach Zahlungseingang erfolgt, dann sollte dieser Text rechtlich standhalten! Ich würde sogar vor den Bundesgerichtshof ziehen! Es ist nämlich so, dass eine Überweisung durchaus mehrere Tage dauern kann. Zwar sagen die gesetzlichen Richtlinien etwas von 24 Stunden, aber die Banken halten sich leider allzuoft nicht daran. Da ich unter keinen Umständen vor Zahlungseingang liefere, ist diese Angabe sehr genau und es bedarf hier keiner genaueren Erklärung. Jeder Kunde weiß, wie lange eine Überweisung dauert. Würden wir 3 Tage schreiben und die Zahlung wäre nicht eingegangen, wären wir ja bereits in Verzug. Wir müssten also 1 Woche schreiben, aber im Ernst, wer würde da noch etwas bestellen? Der Händler hat keine Schuld daran wenn die Bank den Auftrag verspätet ausführt usw. Der Käufer aber weiß, dass es länger dauert, wenn er den Auftrag schriftlich in der Bank einreicht und nicht per Onlinebanking zahlt. Meine Meinung ist hier ganz klar, dass die Angabe "sofort nach Zahlungseingang" sehr präzise ist und daher nicht anzufechten.

Zahlung mit PayPal

Beitrag von Lina
19.02.2017, 17:02 Uhr

Guten Tag, der Text Ihrer Handlungsanweisung lautet "Die Frist für die Lieferung beginnt bei Zahlung per Vorkasse am Tag nach Erteilung des Zahlungsauftrags an das überweisende Kreditinstitut bzw. bei anderen Zahlungsarten am Tag nach Vertragsschluss zu laufen...." Was Vorkasse angeht, ist das verständlich aber aus dieser Formulierung ergibt sich doch die Annahme, dass bei Zahlung mit PayPal (=andere Zahlungsart) die Frist automatisch am Tag nach Vertragsschluss beginnt. Der Vertragsschluss kommt ja aber schon durch Klick auf den Kaufen-Button zustande und nicht erst durch die PayPal-Zahlung. Der Kunde wird zwar automatisch zu PayPal weitergeleitet, kann aber die Zahlung nochmal abbrechen (die Zahlung kann er dann später über einen entsprechenden "Jetzt bezahlen" Link in der Bestellbestätigungs-Email nachholen). Wenn die Frist am Tag nach Klick auf den Kaufen-Button (=Vertragsschluss) beginnen würde, müsste die Ware ja evtl. versendet werden bevor der Kunde die Zahlung mit PayPal vornimmt. Sollte hier nicht vielleicht eine Umformulierung erfolgen wie z.B. "Die Frist für die Lieferung beginnt bei Zahlung per Vorkasse am Tag nach Erteilung des Zahlungsauftrags an das überweisende Kreditinstitut bzw. bei Zahlung mit PayPal am Tag nach Bestätigung der Zahlungsanweisung oder bei anderen Zahlungsarten am Tag nach Vertragsschluss zu laufen...." Für eine Rückmeldung wäre ich sehr dankbar.

Lieferung erst nach Zahlungseingang

Beitrag von Axel Umpfenbach
25.11.2015, 12:31 Uhr

Sie schreiben, dass die Formulierung "Lieferung erst nach Zahlungseingang" nicht Rechtens wäre. Das LG Hamburg entschied am 12.11.2008 (Az: 312 O 733/08) aber dass genau diese Formulierung sehr wohl Rechtens ist.

Auf welches Urteil bezieht sich Ihre Aussage?

mfg Axel Umpfenbach

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