Leserkommentare zum Artikel

Versand von Lithiumbatterien = Versand von Gefahrgut!

Nach unseren Feststellungen hat die Abmahnbranche ein weiteres, lukratives Feld für sich entdeckt: In letzter Zeit häufen sich Beanstandungen hinsichtlich der Einhaltung gefahrgutrechtlicher Vorschriften beim Versand von Lithiumbatterien und -zellen. Dabei ist leider zu beobachten, dass sich etliche Batterieverkäufer der gefahrgutrechtlichen Einstufung von Lithiumbatterien und -zellen überhaupt nicht bewusst sind. Dieses mangelnde Problembewusstsein führt neben der Scheu vor Kosten und Aufwand eines adäquaten Versands in der Praxis häufig zu massiven Verstößen gegen Gefahrgutvorschriften.

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Kapazitätsangaben auf Akkumulatoren

Beitrag von Hans
04.01.2019, 22:58 Uhr

Hallo,

bezogen auf das Zitat "Nun gibt es einen Hersteller der einen Akkupack mit 18V 5,5 Ah = 99 Wh anbietet und gleichzeitig den baugleichen Akku mit denselben Akkuzellen mit 18V 6,2 Ah = 112Wh. Es scheint so zu sein das einfach nur die Wh und Kapazität auf dem Typschild des Akkupacks angepasst wurden. Die Einzelzellen sind mit demselben Typ (Sanyo NCR20700a) beschriftet wie bei 99 Wh." folgender Hinweis: Aus technischer(!) Sicht sind das 13Wh (oder 0,7Ah) Unterschied. Die aus einem Akku entnehmbare Kapazität hängt unter anderem auch vom Entladestrom und der Temperatur des Akkus ab. Zudem sagt der Hersteller wahrscheinlich nicht, bei welchem Verschleißgrad welche Kapazitätsangabe gilt. Was da juristisch eine klare Grenze zu sein scheint, hängt von der technischen Definition (mit welchen Bedingungen definiert der Hersteller die Kapazitätsangabe) ab. Beide Werte halte ich für plausibel. Man schaue sich beispielhaft Datenblätter entsprechender Sekundärelemente an, da stehen oft die Bedingungen dazu.

Gefahrgutbeauftrager

Beitrag von Sommerschuh
07.12.2018, 14:13 Uhr

Mir ist das in letzter Zeit etwas aufgefallen.

Sie kennen ja die bestimmt die Thematik das Akkupacks >100Wh nicht mehr unter die vereinfachte Regelung SV 188 ADR fallen. Nun gibt es einen Hersteller der einen Akkupack mit 18V 5,5 Ah = 99 Wh anbietet und gleichzeitig den baugleichen Akku mit denselben Akkuzellen mit 18V 6,2 Ah = 112Wh. Es scheint so zu sein das einfach nur die Wh und Kapazität auf dem Typschild des Akkupacks angepasst wurden. Die Einzelzellen sind mit demselben Typ (Sanyo NCR20700a) beschriftet wie bei 99 Wh.

Wie sehen Sie das, ist dies im Sinne der Gefahrgut-Verordnung zulässig ? Kann man durch anpassen des Typschilddaten hier die vereinfachte Regelung SV 188 anwenden, obwohl die Nominale Kapazität das Akkupacks höher ist ? Es scheint doch eher so zu sein das hier versucht wird mit der SV 188 ADR den Versand von Akkupacks größer 100 Wh zu vereinfachen.

Vielen Dank für Ihre Meinung dazu

LiFePo4

Beitrag von Andre
06.11.2017, 21:25 Uhr

Fallen LiFePo4 Akkus (Lithium-Eisenphosphat-Akkumulator) auch unter Lithium-Ionen-Batterien? Diese sind nämlich wesentlich sicherer als Lithium-Ionen-Batterien, da sie nicht brennen wenn es z.B. zum Kurzschluss o.ä. kommt.

RA

Beitrag von Kollege
10.09.2017, 20:27 Uhr

Warum stellt ein Verstoß gegen § 3 der Gefahrgutverordnung einen Wettbewerbsverstoß dar? Die Regelungen sollen doch nicht Verbraucher schützen, sondern das Transportunternehmen über die möglichen Gefahren der Sendung informieren, damit die Mitarbeiter schützen.

@tatjana.eibl@mh-electronics.com

Beitrag von Frank
27.06.2017, 16:11 Uhr

Das Thema Gefahrgut im Versand hat nichts mit der CLP zu tun. UPS hat in den letzten 15 Jahren 2 Flieger aufgrund nicht deklarierter Gefahrgüter verloren, soweit mir bekannt LI-Batterien. Nicht ohne Grund nehmen momentan div. Fluggesellschaften mit der Fracht keine LI-Batterien mehr mit.

Lithium-Batterien

Beitrag von tatjana.eibl@mh-electronics.com
19.06.2017, 09:24 Uhr

Wie erklärt sich das mir vorliegende Sicherheitsdatenblatt der Firma Duracell zu einer Lithium-Batterie (123A), in dem es wortwörtlich heißt: While batteries may release hazardous substances if damaged, this is not an intended release as defined under REACH. Batteries are not classified as hazardous under the CLP.

Dies steht in völligem Widerspruch zu Ihren Aussagen.

IATA Link funktioniert nicht

Beitrag von KoBo LTD
22.10.2012, 02:03 Uhr

Vielen Dank für diese Super-Dokumentation!

Ich muß ehrlich sagen, dass ich nie erwartet hätte, eine so umfassende Darstellung eines technisch komplexen Sachverhaltes auf einer Website einer Anwaltskanzlei zu finden!

Würden Sie bitte den Link zum Abruf der IATA Infos aktualsieren? Der funktioniert leider nicht (mehr). Offenbar stellt die IATA ihre Dokumnete nicht mehr zum (kostenosen) Download bereit.

Weiter bin ich im Web auf diese Aussage gestoßen:

... "Es ist keine Dokumentation erforderlich, da betriebsfertige Fahrräder unter den Begriff „Batteriebetriebene Fahrzeuge“ oder „Batteriebetriebene Geräte“ (UN 3171) fallen und nicht den Vorschriften des ADR unterworfen sind."

(Quelle: Bernd Hilke, in: Lithium-Ionen-Akkus in LEV’s,)

Dieses Dokument datiert aber aus 2005, ist damit evtl. obsolet. Gilt UN3171 noch? Damit wären dann ja ALLE Geräte mit eingebautem / eingelegtem Akku nicht den den ADR Pflichten unterworfen.

Gleicher Tenor jedoch auch (2012) bei TNT zu Gerätebatterien: (http://www.tnt.de/__c1257442002d0760.nsf/html/gefahrgut_lithiumbatterien.html):

"Label und Markierung sind nicht nötig für Packstücke, die maximal vier Zellen bzw. zwei Batterien enthalten, die in Ausrüstung enthalten sind. Dasselbe gilt für in Ausrüstung eingebaute Knopfzellen inkl. Leiterplatten."

Bleibt zu sagen, dass ich es in Rechtsstaaten als unangemessen empfinde, Kenntnis zu beachtender Regeln nur kostenpflichtig erhalten zu können- aber das ist ein anderes Problemfeld grundsätzlicher Natur...

Gefahrgutbeauftragte /Export Kauffrau

Beitrag von Ehle, Karin
06.09.2012, 14:42 Uhr

Sehr geehrte Damen und Herren, Der Beitrag ist hervorragend. Aber: Leider finde ich keine genauen Hinweise, ob ich Versandstücke markieren muss, die Geräte beinhalten, in die Lithium Batterien verbaut wurden. D. h. die Batterien befinden sich auf einer Platine aufgelötet, sind fest in dem Gerät eingebaut und anschließend in einem starken Karton bzw. dafür angefertigten Plastikkoffer verstaut. Nach Aussage eines Kontolleurs müsste ich die Kartons bekleben und als Gefahrgut kennzeichnen. Diese Auffassung kann ich nicht teilen. Diese Info benötige ich sowohl für den Straßenverkehr, als auch für Luft- und Seeverkehr. Ich würde mich freuen, von Ihnen zu hören. Herzlichen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Karin Ehle

Einfach mal ein Danke!

Beitrag von GG-Guru
22.02.2012, 08:47 Uhr

Sehr geehrter Herr Amereller, ich möchte mich auf diesem Wege für diesen sehr ausführlichen und für mich sehr wertvollen Artikel bedanken! Er hat mir gerade meine Arbeit sehr erleichert.

Kommentar zu der Einstufung einer CR2032 Knopfzelle

Beitrag von Nicolai Amereller
22.11.2011, 09:52 Uhr

Egal ob wiederaufladbar oder nicht, egal ob Knopfzelle (hier: CR2032), Kleinbatterie oder Großbatterie: JEDE lithiumhaltige Batterie unterliegt den Gefahrgutvorschriften!

Ob ein erleichterter Versand (etwa nach SV 188 ADR) in Betracht kommt, hängt nicht allein vom Batterietyp ab. Hierfür ist eine Vielzahl weiterer Faktoren entscheidend.

Aktuell liegt uns eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung vor, bei der gefahrgutrechtliche Verstöße in Bezug auf den Versand einer lithiumhaltigen CR2016-Knopfzelle (noch kleineres Modell im Vergleich zu CR2032) gerügt werden.

Es gibt also keine Faustregel "Kleine Batterie = K(l)ein(er) Aufwand"!

Kommentar zu Unterschiede Batterie und Akku

Beitrag von Nicolai Amereller
22.11.2011, 09:29 Uhr

Der Artikel ist weder teilweise aus dem Englischen übersetzt, noch hinsichtlich einer Differenzierung Batterie / Akkumulator korrekturbedürftig.

Denn: die einschlägigen gefahrgutrechtlichen Vorschriften differenzieren begrifflich (!) nicht zwischen Batterie und Akku, sachlich sehr wohl.

Gefahrgutrechtlich wird die Lithium-Energiequelle immer als Batterie bezeichnet, unabhängig davon, ob sie wiederaufladbar ist oder nicht (was mit der dominierenden Stellung der englischen Sprache im Rahmen internationaler Abkommen zusammenhängen mag).

Die konkrete gefahrgutrechtliche Einstufung einer Lithium-Energiequelle erfolgt nach ihrer Technologie:

1. Lithium-METALL Technologie (UN-Nummern 3090, 3091): findet Verwendung in NICHT WIEDERAUFLADBAREN Lithiumbatterien, sog. PRIMÄREN Lithiumbatterien.

2. Lithium-IONEN-Technologie (UN-Nummern 3480, 3481): findet Verwendung in WIEDERAUFLADBAREN Lithiumbatterien, sog. SEKUNDÄREN Lithiumbatterien.

Diese Unterscheidungen finden Sie aber bereits im Artikel. Ebenso den Hinweis, dass wiederaufladbare Sekundärbatterien, also solche mit einer Lithium-Ionen-Technologie oftmals auch als Akkumulatoren bezeichnet werden:

http://www.it-recht-kanzlei.de/2/Umsetzung_durch_nationales_Recht/lithiumbatterien-gefahrgut-versand-kennzeichnung.html#Umfangreiche_Differenzierungen_notwendig

Daraus folgt: Wenn Sie im Artikel den Begriff der "Lithium-Ionen-Polymer-Batterien" lesen, bedeutet dies keineswegs, dass es nicht wiederaufladbare Lithium-Ionen-Polymer-Batterien geben muss. Vielmehr folgt schon aus der Bezeichnung "Lithium-Ionen", dass damit (im gefahrgutrechtlichen Kontext) eine wiederaufladbare Lithium-Sekundärbatterie gemeint ist (die man außerhalb des gefahrgutrechtlichen Kontext im deutschen Sprachraum auch als Akku[mulator] bezeichnen würde).

Kommentar zu ADR 188 Sondervorschriften für Kleinmengen

Beitrag von Nicolai Amereller
21.11.2011, 19:08 Uhr

Der erleichterte Versand nach Sondervorschrift 188 ADR ist ein Schwerpunkt dieses Artikels. Die Voraussetzungen und Folgen der SV188 finden Sie unter folgendem Link:

http://www.it-recht-kanzlei.de/3/Im_Normalfall_freigestellter_Transport_moeglich/lithiumbatterien-gefahrgut-versand-kennzeichnung.html#Versand_von_Lithiumbatterien_zellen_auf_der_Strae

ADR 188 Sondervorschriften für Kleinmengen

Beitrag von Rolf
18.11.2011, 18:35 Uhr

Für Kleinmengen und eingebaute Zellen gibt wichtige Ausnahmen von den Pflichten zur Gefahrgutkennzeichnung. Dies betrifft vielerlei Baugruppen, bspw. Mainboards und Kleinspielzeug.

ADR 188: Die zur Beförderung aufgegebenen Zellen und Batterien unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind: a) Eine Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthält höchstens 1 g Lithium und eine Zelle mit Lithiumionen hat eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh. b) Eine Batterie mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthält höchstens eine Gesamtmenge von 2 g Lithium und eine Batterie mit Lithiumionen hat eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh. Batterien mit Lithium-Ionen, die unter diese Vorschrift fallen, müssen auf dem Außengehäuse mit der Nennenergie in Wattstunden gekennzeichnet sein. c) Jede Zelle oder Batterie entspricht einem Typ, für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen aller Prüfungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt. d) Die Zellen und Batterien müssen, sofern sie nicht in Ausrüstungen eingebaut sind, in Innenverpackungen verpackt sein, welche die Zelle oder Batterie vollständig einschließen. Die Zellen und Batterien müssen so geschützt sein, dass Kurzschlüsse verhindert werden. Dies schließt den Schutz vor Kontakt mit leitfähigen Werkstoffen innerhalb derselben Verpackung ein, der zu einem Kurzschluss führen kann. Die Innenverpackungen müssen in starken Außenverpackungen verpackt sein, die den Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 entsprechen. e) Zellen und Batterien, die in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen gegen Beschädigung und Kurzschluss geschützt sein; die Ausrüstungen müssen mit wirksamen Mitteln zur Verhinderung einer unbeabsichtigten Auslösung ausgestattet sein. Wenn Batterien in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen die Ausrüstungen in starken Außenverpackungen verpackt sein, die aus einem geeigneten Werkstoff gefertigt sind, der in Bezug auf den Fassungsraum der Verpackung und die beabsichtigte Verwendung der Verpackung ausreichend stark und dimensioniert ist, es sei denn, die Batterie ist durch die Ausrüstung, in der sie enthalten ist, selbst entsprechend geschützt. f) Jedes Versandstück mit Ausnahme von Versandstücken, die in Ausrüstungen (einschließlich Platinen) eingebaute Knopfzellen-Batterien oder höchstens vier in Ausrüstungen eingebaute Zellen oder höchstens zwei in Ausrüstungen eingebaute Batterien enthalten, muss mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein: (i) einer Angabe, dass das Versandstück «LITHIUM-METALL»- bzw. «LITHIUM-IONEN»-Zellen oder -Batterien enthält; (ii) einer Angabe, dass das Versandstück sorgsam behandelt werden muss und dass bei Beschädigung des Versandstücks eine Entzündungsgefahr besteht; (iii) einer Angabe, dass bei einer Beschädigung des Versandstücks besondere Verfahren anzuwenden sind, welche eine Kontrolle und erforderlichenfalls ein erneutes Verpacken einschließen, und (iv) einer Telefonnummer für zusätzliche Informationen. g) Jede Sendung mit einem oder mehreren Versandstücken, die gemäß Absatz f) gekennzeichnet sind, muss von einem Dokument begleitet werden, das folgende Angaben enthält: (i) eine Angabe, dass das Versandstück «LITHIUM-METALL»- bzw. «LITHIUM-IONEN»-Zellen oder -Batterien enthält; (ii) eine Angabe, dass das Versandstück sorgsam behandelt werden muss und dass bei Beschädigung des Versandstücks eine Entzündungsgefahr besteht; (iii) eine Angabe, dass bei einer Beschädigung des Versandstücks besondere Verfahren anzuwenden sind, welche eine Kontrolle und erforderlichenfalls ein erneutes Verpacken einschließen, und (iv) eine Telefonnummer für zusätzliche Informationen. h) Jedes Versandstück muss, sofern die Batterien nicht in Ausrüstungen eingebaut sind, in der Lage sein, einer Fallprüfung aus 1,2 m Höhe, unabhängig von seiner Ausrichtung, ohne Beschädigung der darin enthaltenen Zellen oder Batterien, ohne Verschiebung des Inhalts, die zu einer Berührung der Batterien (oder der Zellen) führt, und ohne Freisetzen des Inhalts standzuhalten. i) Die Bruttomasse der Versandstücke darf 30 kg nicht überschreiten, es sei denn, die Batterien sind in Ausrüstungen eingebaut oder mit Ausrüstungen verpackt. In den oben aufgeführten Vorschriften und im gesamten ADR versteht man unter «Lithiummenge» die Masse des Lithiums in der Anode einer Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung.

Unterschiede Batterie und Akku

Beitrag von Rolf
18.11.2011, 17:13 Uhr

Während im Englischen kein Unterschied zwischen Batterie und Akku gemacht wird, ist es gebräuchlich, aufladbare Zellen als Akku zu bezeichnen und nicht aufladbare als Batterie.

Offenbar wurde der Beitrag teilweise aus dem Englischen übersetzt, denn Lithium-Polymer-Batterien sind mir nicht bekannt. Sehr wohl kenne ich solcherart Akkus.

Ich bitte, den Artikel dahingehend zu korrigieren. Zudem zweifele ich an, daß der Versand von Lithium-Batterien (nicht ladbare Knopfzellen bspw. CR2032) eben jenen Regelungen des Gefahrstoffversands genügen muß.

Anforderungen an die Hersteller ?

Beitrag von Joe
17.11.2011, 20:25 Uhr

Die meiste mobile Unterhaltungselektronik enthält heute Lithium Akkus. In vielen Geräten sind sie fest verbaut, die Gehäuse verklebt und nicht zu öffnen.

Während MP3-Player und Mobil Telefone als Gefahrgut verschickt werden müssen, ist der Verbraucher was die Gefahren betrifft sich selbst überlassen.

Auch nach dem Versand kann ein Gerät und der verbaute Akku beschädigt werden. Z.B. wenn das Gerät herunter fällt, Feuchtigkeit ausgesetzt wurde oder wie in meinem Fall ein Defekt am Ladegerät vorliegt:

Das Ladegerät lieferte eine zu hohe Spannung. Der MP3-Player (eines namhaften Herstellers) wurde sofort heiß. Der Player wurde zwar sofort vom Ladegerät getrennt, wurde jedoch trotzdem immer heißer.

Ich habe letztlich das verklebte Gehäuse gewaltsam geöffnet und den heißen Akku entfernt, was das Problem löste.

Es ist jedoch zu bezweifeln das jeder Verbraucher in einer solchen Situation richtig reagieren kann bzw. gerade geeignetes Werkzeug zur Hand hat.

Es wird Zeit das die Unsitte der fest eingebauten Akkus aufhört damit der Verbraucher im Gefahrenfall den Akku entfernen kann und keine Zeitbombe in der Hand hält.

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