UWG – Schwarze Klausel Nr. 2 - Ein Zeichen von Güte – Die Verwendung von Gütezeichen ohne Genehmigung
In der heutigen Welt der oft unübersichtlichen Produkt- und Markenvielfalt haben sich Gütezeichen zu einer wichtigen Orientierungshilfe für Verbraucher entwickelt. Verbraucher können an ihnen sofort erkennen, dass ein Unternehmen bzw. ein Produkt gewisse Standards einhält und dies von einer neutralen Stelle kontrolliert wird. Damit diese Funktion der Gütezeichen erhalten bleibt, wird sie vom UWG vor Missbrauch geschützt. Lesen Sie dazu jetzt den dritten Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei.
Inhaltsverzeichnis
Die Klausel
„Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind…
Nr. 2: …die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung.“
Was sind Gütezeichen, Qualitätskennzeichen und Ähnliches?
Die angesprochenen Gütezeichen können sich entweder auf ein Unternehmen beziehen oder auf ein Produkt eines Unternehmens. Es muss sich dabei um solche Gütezeichen handeln, die aufgrund einer objektiven Prüfung vergeben werden und die vom Verkehr als Hinweis auf eine besondere Güte oder Qualität verstanden werden.
Bestes Beispiel sind sog. Zertifikate die aufgrund eines entsprechenden Verfahrens in den verschiedensten Bereichen vergeben werden. So kann es dabei z.B. um das Qualitätsmanagement oder auch um die Umwelt- oder Hautverträglichkeit bestimmter, etwa bei der Herstellung von Textilien verwendeter Stoffe gehen. Als bekanntes Beispiel für ein solches Gütezeichen lässt sich das GS-Zertifikat („Geprüfte Sicherheit“) nennen, das gemäß § 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (kurz GPSG) an Produkte vergeben wird, die entsprechend sicher sind. Wichtig bei der Einordnung als Gütezeichen im Sinne der Klausel Nr. 2 ist, dass das Zeichen tatsächlich nach einer Prüfung vergeben wird und nicht von jedem Unternehmen ohne Weiteres an sich selbst vergeben bzw. sich selbst zugeschrieben werden kann.
Gütezeichen im Sinne der Klausel Nr. 2 sind zudem nur solche, die es objektiv tatsächlich gibt. Diejenigen Zeichen, die ein Unternehmen für sich oder seine Produkte erfindet, die es tatsächlich also gar nicht „frei“ gibt, fallen nicht unter den Begriff der Gütezeichen im Sinne der Klausel Nr. 2. Denn erfundene Gütezeichen sind nicht genehmigungsfähig, so dass die Klausel nicht greift. Es geht somit alleine darum, ob ein Unternehmen sich mit einem (bekannten bzw. wenigstens tatsächlich existierenden) Gütezeichen schmückt, ohne dazu berechtigt zu sein.
Schließlich kommt es darauf an, dass das Gütezeichen tatsächlich „vergeben“ wird, d.h. dass eine (unabhängige) Stelle darüber wacht, wer das Zeichen tragen darf. Ob diese Stelle staatlicher oder privater Natur ist, spielt dabei keine Rolle.
Wann fehlt die Genehmigung?
Der Begriff der Genehmigung ist etwas unglücklich gewählt. Während der Begriff im BGB in § 184 im Gegensatz zur sog. Einwilligung als nachträgliche Zustimmung für etwas bezeichnet wird, ist in Klausel Nr. 2 der Begriff „Genehmigung“ in der Sprache des BGB als „Einwilligung“, d.h. als Zustimmung im Vorfeld der Verwendung des Gütezeichens und nicht als nachträgliche Zustimmung zu verstehen. Dies bedeutet im Ergebnis, dass ein Unternehmen schon dann gegen Klausel Nr. 2 verstößt, wenn es ein solches Gütezeichen verwendet, ohne dass die entsprechend zuständige Stelle dies bereits im Vorfeld gestattet hat. Dass später womöglich eine Genehmigung erfolgt, ist insofern irrelevant. Der vorherige Verstoß bleibt bestehen.
In welcher Form die Genehmigung erfolgt, ist nicht erheblich. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Genehmigung per Verwaltungsakt, also öffentlich-rechtlich, oder per Lizenz, also privatrechtlich, erteilt wird. Im Übrigen hängt die Form der Genehmigung oftmals allein davon ab, ob das Gütezeichen von einer privaten oder öffentlich Stelle vergeben wird. Das soll jedoch keine Rolle spielen.
Da die Klausel Nr. 2 nur daran anknüpft, dass das Unternehmen das Gütezeichen ohne die erforderliche Genehmigung verwendet, kommt es nicht darauf an, ob das Unternehmen die Kriterien für die Vergabe des Gütezeichens einhält oder nicht. Allein entscheidend für die Unzulässigkeit nach Klausel Nr. 2 ist demnach, dass die erforderliche Genehmigung für die Verwendung des Zeichens nicht vorliegt.
Was wiederum von der Klausel Nr. 2 erfasst wird ist der Fall, dass ursprünglich eine Genehmigung für die Verwendung des Gütezeichens vorlag, diese aber zeitlich abgelaufen oder anderweitig ungültig geworden ist, so dass nun keine (aktuelle) Genehmigung mehr vorliegt. Die Verwendung des Gütezeichens ist dann unzulässig.
Beispiel
Ein Beispiel für einen Verstoß gegen Klausel Nr. 2 wäre der folgende Fall:
Der (fiktive) private Verein „Moderne Datensicherheit im Netz e.V.“ (kurz MDN) vergibt an Internet-Shops nach einem bestimmten Verfahren ein Gütesiegel. Der Ablauf des Zertifizierungsverfahrens beinhaltet, dass die an dem Siegel interessierten Internet-Shops einen vorgefertigten Kriterienkatalog erfüllen müssen, der u.a. Richtlinien enthält, wie die Kaufabwicklung der Shops möglichst transparent gestaltet werden kann. Wer sich bei MDN meldet bzw. registrieren lässt, wird „auf Herz und Nieren“ geprüft und erhält nach erfolgreicher Überprüfung die Erlaubnis, sich bzw. die eigene Internet-Seite offiziell mit dem Siegel zu schmücken.
Der (wiederum fiktive) Internet-Shop „Hundefutter-Markt“ lädt sich den Kriterienkatalog von der Homepage des MDN herunter und passt seinen Shop den dort aufgeführten Kriterien an, ohne sich allerdings offiziell bei MDN zu melden oder registrieren zu lassen. Nachdem der „Hundefutter-Markt“ alle Kriterien erfüllt hat, lädt er sich die Grafik, die die zertifizierten Shops als Zertifikat/Siegel auf ihrer Homepage führen dürfen, im Internet herunter und stellt sie bei sich auf die Homepage.
Durch die Verwendung des Siegels auf der eigenen Homepage verstößt der Internet-Shop „Hundefutter-Markt“ gegen Klausel Nr. 2, da ihm die Verwendung des Siegels durch MDN nicht gestattet worden ist. Dass „Hundefutter-Markt“ alle Kriterien und Standards, die bei der Vergabe des Siegels/Zertifikat eine Rolle spielen, einhält, ist dabei unerheblich. Allein relevant ist, dass die Genehmigung für die Verwendung des Gütezeichens nicht vorliegt.
Fazit
Bekanntermaßen lauern besonders im Internet viele Gefahren rechtlicher Art. Daher ist insbesondere dort eine erhöhte Aufmerksamkeit gefordert. Aber auch im übrigen „klassischen“ Produkt- und Warenverkehr müssen die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden.
So gibt es eine große Vielzahl an Zertifikaten und Siegeln, die von bestimmten Stellen, wie etwa gemeinnützigen Vereinen, vergeben werden. Zwar schadet es an sich nicht, die von diesen Stellen aufgestellten Gütestandards und Kriterien einzuhalten, doch sollte das offizielle Siegel/Zertifikat nicht ohne die Genehmigung der entsprechenden Stelle verwendet werden, indem es etwa auf der eigenen Internet-Seite veröffentlicht wird. Wer sich nicht daran hält, begeht einen Verstoß gegen Klausel Nr. 2.
In der nächsten Woche erfahren Sie mehr über Klausel Nr. 3!
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