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Abmahnradar: Biozid-Produkte: Fehlender Warnhinweis / Werbung mit "Cholesterinfrei" und "bekömmlich" / Fehlender Cookie-Banner / Gesundheitsbezogene Angaben / Marken: Amor, Frida, Zündapp uvm.

10.06.2022, 11:16 Uhr | Lesezeit: 24 min
Abmahnradar: Biozid-Produkte: Fehlender Warnhinweis / Werbung mit "Cholesterinfrei" und  "bekömmlich" / Fehlender Cookie-Banner / Gesundheitsbezogene Angaben /  Marken: Amor, Frida, Zündapp uvm.

Abmahnfallen: Die Klassiker Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Abmahnfallen: Die Klassiker" veröffentlicht.

Irreführend Werbung mit Spitzenstellungsbehauptungen, mit Schlagworten wie "bekömmlich“ oder "cholesterinfrei" oder im Zusammenhang mit gesundheitsbezogenen Angaben - die Werbung ist und bleibt das neue Lieblinkskind der Abmahner. Aber auch die alten Bekannten wie die widersprüchlichen Widerrufsfristen auf eBay wurden zuletzt wieder vermehrt abgemahnt. Eher neu hingegen das Phänomen von grenzüberschreitenden Abmahnungen und Klagen. Im Markenrecht gab es wieder zahlreiche Abmahnungen - es ging u.a. um die Marken Amor, Frida, Zündapp.

Vorweg ein Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei in Sachen Abmahnungen: Sie finden im Mandantenportal unter der Rubrik Abmahnradar neben den klassischen Abmahnfallen auch eine ausführliche Zusammenstellung über die meistabgemahnten Begriffe in der Werbung und im Markenrecht.

Und übrigens: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Verpackungsgesetz: Fehlende Registrierung

Abmahner: Thomas Babel

Kosten: 973,66 EUR

Darum geht es: Keine Woche ohne derartige Abmahnungen – und das schon seit Monaten. Daher ist dies mittlerweile schon definitiv ein Klassiker: Es ging hier um Angebote auf eBay. Natürlich gelten die Vorschriften des Verpackungsgesetzes auch auf Plattformen.

Stichwort Plattform - Stichwort Amazon: Auch FBA-Händler sind hier übrigens grds. in der Pflicht - siehe diesen Beitrag dazu.

Nochmal zur Erinnerung: Schon seit dem 01.01.2019 gilt das "neue" Verpackungsgesetz. Offensichtlich ist ein Großteil der Onlinehändler den neuen Pflichten, v.a. der Registrierungspflicht, aber bislang noch nicht nachgekommen.

Tipps für die Umsetzung der Vorschriften des Verpackungsgesetzes in Sachen Registrierung finden Sie in diesem aktuellen Beitrag. Mehr zum Thema Verpackungsgesetz ganz Allgemein gibt's in diesem ausführlichen Leitfaden.

Übrigens: Infos zu den neuen Vorgaben für 2022 finden Sie in diesem ausführlichen Beitrag. Und folgender Hinweis: Ab dem 01.07.2022 gilt die Registrierungspflicht auch für nicht lizenzierungspflichige Verpackungen - siehe hierzu unseren Beitrag.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wer bereits lizenzierte Verpackung verwendet, sollte sich absichern - hier finden Sie ein Muster für eine entsprechende Vereinbarung.

Biozid-Produkte: Fehlender Warnhinweis / Werbung: Cholesterinfrei

Abmahner: Verband sozialer Wettbewerb e.V.

Kosten: 238,00 EUR

Darum geht es: Die Biozid-Abmahnungen sind nicht ganz neu: Zuletzt wurde in diesem Zusammenhang übrigen auch die irreführende Werbung mit dem Schlagwort "antibakteriell" abgemahnt. Nun ging es hier um Desinfektions- und Reinigungsmittel und den fehlenden Warnhinweis - und das gleich mehrfach:

"Biozid-Produkte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen."

Wichtig ist, dass dieser Hinweis sich deutlich von der eigentlichen Werbung abheben und gut lesbar sein muss. Möglich ist dabei, dass das Wort „Biozidprodukte“ durch den eindeutigen Verweis auf die beworbene Produktart (hier: „Insektenspray“) ersetzt wird.
Selbstverständlich ist der Warnhinweis nicht nur im Rahmen von Angeboten im eigenen Onlineshop erforderlich, sondern auch beim Anbieten über Verkaufsplattformen wie Amazon.de oder eBay.de.

Tipp: In diesem Beitrag erfahren Sie mehr zur Werbung bei Biozid-Produkten.

Zudem ging es hier um die Bewerbung eines Lebensmittels mit dem Schlagwort "cholesterinfrei". Nach den Vorschriften der Lebensmittel-GesundheitsangabenVO dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang der Verordnung genannt sind. Eine derartige Angabe wird hierin aber nicht aufgeführt und darf daher nicht in der Werbung verwendet werden.

Wir haben uns in diesem Beitrag genau damit näher beschäftigt.

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Irreführende Spitzenstellungswerbung

Abmahner: Jet Set Beauty GmbH

Kosten: 2.002,41 EUR

Darum geht es: Hier ging es um eine Spitzenstellungsbehauptung ("anspruchsvollste Nageltechniker"). Eine solche Werbung ist nur dann zulässig, sofern ein deutlicher Vorsprung gegenüber den Mitbewerbern besteht und dies eine gewisses Stetigkeit aufweist. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Werbende. Zudem wurde hier mit der Bezeichnung Marke geworben - ohne dass es sich tatsächlich um eine Marke im Rechtssinne handelte - auch dies kann als irreführend angesehen werden.

Gesundheitsbezogene Werbung: Behandlungsverfahren Osteopathie

Abmahner: Verband sozialer Wettbewerb e.V.

Kosten: 178,50 EUR

Wir dazu: Hier ging es um ein Behandlungsverfahren, im Bereich der Osteopathie - konkret um zahlreiche Anwendungsgebiete, die Abhilfe suggerieren (etwa: Kopfschmerzen, Blasenentzündung, Schlafstörungen und und und)

Sprich: Es ging hier um diverse Werbeaussagen zur Wirkweise dieses Behandlungsverfahren - allesamt gesundheitsbezogen. Normalerweise kennen wir solche Abmahnung im Zusammenhang mit der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln oä., nun aber ging es um ein Behandlungsverfahren. In solchen Fällen sind nach der Lebensmittel-Gesundheitsangabenverordnung ( = Health-Claims-VO) nur reglementiert Aussagen zulässig.

Die sog. Health-Claims-Verordnung (Verordnung (EG) Nr.1924/2006) verfolgt zwei Ziele:

  • Zum einen soll ein hohes Schutzniveau für den Verbraucher gewährleistet werden, was heißen soll, dass in Zukunft »Gesundheitsversprechen« nur noch dann zulässig sind, wenn sie auch eingehalten werden.
  • Zum anderen soll eine europaweit einheitliche Regelung den freien Warenverkehr gewährleisten, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen hergestellt werden. Damit stellt die Verordnung umgekehrt aber auch Rechtssicherheit für die Unternehmen her.

Für gesundheitsbezogene Angaben gilt gemäß Artikel 10 Abs. 1 der Health-Claims-Verordnung das so genannte „Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt“. Artikel 10 Abs. 1 der Health-Claims-Verordnung schreibt das Folgende vor:

"(1) Gesundheitsbezogene Angaben sind verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen im vorliegenden Kapitel entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind."

Gesundheitsbezogene Angaben sind also grundsätzlich verboten, sofern sie nicht

  • den in Art. 3 bis 7 der Verordnung geregelten allgemeinen Grundsätzen und
  • den in Art. 10 bis 19 der Verordnung festgelegten speziellen Anforderungen an gesundheitsbezogene Angaben entsprechen,
  • gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind.

Wein: Werbung mit "bekömmlich"

Abmahner: Deutscher Konsumentenbund e.V.

Kosten: 321,30 EUR

Darum geht es: Die guten, alten "bekömmlich-Abmahnungen" mal wieder - diesmal im Zusammenhang mit dem Verkauf von Wein. Solche nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben wie "bekömmlich" sind übrigens nicht nur bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent unzulässig (hierzu hatte sich auch schon der BGH geäußert - wir hatten hierüber berichtet). Ein Gesundheitsbezug liegt immer dann vor, wenn die Werbung impliziert, dass die negativen Auswirkungen in diesem Fall fehlen oder geringer ausfallen.

Exkurs: Zuletzt wurde das Schlagwort "bekömmlich" auch mehrfach in Verbindung mit Kaffee-Angeboten abgemahnt. Ebenso interessant im Zusammenhang mit dem Verkauf von Kaffee:

Fehlende Warnhinweise bei Getränken mit Koffeingehalt über 150 mg/l

Das KG Berlin (Az. 5 U 185/16) urteilte, dass Getränke (mit Ausnahme derjenigen, die auf Kaffee, Tee bzw. Kaffee- oder Teeextrakt basieren und bei denen der Begriff „Kaffee“ oder „Tee“ in der Bezeichnung vorkommt) einer besonderen Hinweispflicht hinsichtlich des Koffeingehalts unterliegen, sofern die Getränke über 150 mg/l Koffein enthalten und zum Genuss in unverarbeitetem Zustand bestimmt sind.

Das bedeutet also:

Warnhinweis erforderlich bei Getränken mit erhöhtem Koffeingehalt oder Lebensmittel mit Zusatz von Koffein

Art. 10 Abs. 1 i.V. mit Anh. lll Nr. 4.1, Art. 13 Abs. 1 LMlV schreibt bei Getränken mit erhöhtem Koffeingehalt oder Lebensmittel mit Zusatz von Koffein Folgendes vor:

Bei Getränken mit Ausnahme derjenigen, die auf Kaffee, Tee bzw. Kaffee- oder Teeextrakt basieren und bei denen der Begriff „Kaffee“ oder „Tee“ in der Bezeichnung vorkommt, die

  • zur Aufnahme in unverarbeitetem Zustand bestimmt sind und Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt, oder
  • konzentriert oder getrocknet sind und nach der Rekonstituierung Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt

muss folgender Warnhinweis im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Getränks erscheinen, direkt gefolgt von einem deutlich und gut lesbar angebrachten Hinweis in Klammern auf den Koffeingehalt, ausgedrückt in mg je 100 ml:

„Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“

Fehlende Grundpreise

Abmahner: Deutscher Konsumentenbund e.V.

Kosten: 219,40 EUR

Darum geht es: Die Abmahnungen zu den fehlende Grundpreisen waren lange Zeit ein Top 3-Thema. Zuletzt wurde es etwas ruhiger um diese Spezialität der Preisangabenverordnung. Evtl. liegt es an den aktuellen gesetzlichen Neuerungen, dass die Preisangabenverordnung für Abmahner wieder attraktiver wird. Wie dem auch sei: In Sachen Grundpreisangaben sollten Händler immer besonders vorsichtig sein.

Unsere Tipps zum Thema Grundpreise:

1. Wenn Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, dann müssen Sie Grundpreise angeben. Auch bspw. beim Verkauf von Abdeckplanen, Sicherheits- und Fangnetze, Luftpolsterfolie, Klebebänder bzw. Klebebandrollen müssen Grundpreise angegeben werden.

2. Der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Das gilt selbstverständlich auch für "Cross-Selling-Produkte", "Produkte des Monats" etc., die häufig auf der Startseite von Online-Shops beworben werden.

3. Auch bei "Google-Shopping" und anderen Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen müssen grundpreispflichtige Produkte zwingend mit einem Grundpreis versehen sein.

4. Auch bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) sind Grundpreisangabe notwendig, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen wird.

5. Zu beachten ist letztlich auch, dass bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), die neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht ausweisen, der Grundpreis auf das jeweilige Abtropfgewicht zu beziehen ist.

Allgemeine Infos zum Thema Grundpreis finden Sie hier.

Urheberrecht / Gesundheitsbezogene Angaben / Fehlerhafte Bewertungen / Fehlende Cookie-Banner

Abmahner:Supriore.de GmbH

Kosten: 1.491,07 EUR

Darum geht es: Eine sehr umfangreiche Abmahnung: Zunächst ging es um eine Urheberrechtsverletzung - und zwar nicht wie klassischer Weise wegen der Nutzung von einzelnen Bildern oder Texten, sondern um die Aufmachung eines Website als Ganzes. Gerügt wurde deren unzulässige Übernahme. Zunächst ist festzustellen: Eine Website an sich ist in ihrer optischen Erscheinung als solche nicht schutzfähig - lediglich einzelne schutzfähige Werke daraus erfahren den Schutz des Urheberrechtes. Es dürfte also schwer sein für ein Internetdesign als solches Urheberschutz in Anspruch zu nehmen. Für die Bilder, texte und Grafiken als solche schaut das natürlich schon anders aus.

Zudem ging es hier um die Werbung mit gesundheitsgezogenen Angaben - für ein Olivenöl (beworben mit:"...Cholesterinspiegel senken, Herzkrankheiten vorbeugen...gut für Leber und Galle..")

Die hier einschlägige sog. Health-Claims-Verordnung (Verordnung (EG) Nr.1924/2006) verfolgt zwei Ziele:

  • Zum einen soll ein hohes Schutzniveau für den Verbraucher gewährleistet werden, was heißen soll, dass in Zukunft »Gesundheitsversprechen« nur noch dann zulässig sind, wenn sie auch eingehalten werden.
  • Zum anderen soll eine europaweit einheitliche Regelung den freien Warenverkehr gewährleisten, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen hergestellt werden. Damit stellt die Verordnung umgekehrt aber auch Rechtssicherheit für die Unternehmen her.

Für gesundheitsbezogene Angaben gilt gemäß Artikel 10 Abs. 1 der Health-Claims-Verordnung das so genannte „Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt“. Artikel 10 Abs. 1 der Health-Claims-Verordnung schreibt das Folgende vor:

"(1) Gesundheitsbezogene Angaben sind verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen im vorliegenden Kapitel entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind."

Gesundheitsbezogene Angaben sind also grundsätzlich verboten, sofern sie nicht

  • den in Art. 3 bis 7 der Verordnung geregelten allgemeinen Grundsätzen und
  • den in Art. 10 bis 19 der Verordnung festgelegten speziellen Anforderungen an gesundheitsbezogene Angaben entsprechen,
  • gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind.

Exkurs: Und hier einige weitere Beispiele für Werbung, die von den Gerichten bereits als gesundheitsbezogen eingestuft wurden und mit Vorsicht zu genießen sind:

- "Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora"

- "Unterstützung des Kindes von innen heraus durch Vermehrung guter Darmbakterien"

- Aussagen, dass bestimmte Nahrungsergänzungsmittel geeignet seien, dem Verwender zu einer mühelosen Raucherentwöhnung zu verhelfen

- Bezeichnung wie „bekömmlich“, verbunden mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt an Stoffen, die von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen werden.

- „Zur Unterstützung der optimalen Leistungsfähigkeit“ /„…erhöht die Ausdauer und Leistungsfähigkeit“, / „Zur Vorbeugung gegen natürlichen Haarausfall“ / „Zur unterstützenden Vorbeugung gegen Wassereinlagerungen“ „Unter anderem unterstützt dieser Vitalpilz die Neubildung von gesundem kräftigem Haar“ - "Der Collagen-Lift-Drink versorgt den Organismus mit reinem Collagenhydrolysat. Dieser Stoff kann die körpereigene Synthese von Collagen stimulieren, einem Eiweißkörper im Bindegewebe, der unter anderem die Haut glatt und fest macht sowie die Spannkraft der Sehnen unterstützt." - Das Produkt X wirke "entschlackend". -"B® Gelenke plus ultra enthält eine hoch dosierte Vitalstoff-Kombination zur Versorgung stark beanspruchter Gelenke und zum Erhalt einer gesunden Gelenkfunktion." - "Gelenkaktive Vitalstoffe zu einem Gelenk-Aktiv-Komplex“ - „750 mg Glucosaminsulfat unterstützen die Festigkeit und Elastizität der Gelenkknorpel.“ (vgl. LG Köln, Urteil v. 07.07.2011, Az. 31 O 11910). / „100 mg Chondroitinsulfat tragen zur Geschmeidigkeit der ‚Gelenkschmiere‘ bei.“

- "Granatapfelpulver hilft bei der Regeneration der Haut und ist ein hochwirksames Antioxidans, welches Umweltgifte bindet, die die Hautalterung antreiben."

- „Mit probiotischen Kulturen“

- "Produkt X: Empfehlenswert für schöne Haut und Haare und zudem gut für Zähne und Knochen"

- "Stärkt die Blasen- und die Prostatafunktion" / "Durch diese Nährstoffkombination stärken Sie die Blasenmuskulatur, deren Funktionsfähigkeit für die geregelte Entleerung der Blase von entscheidender Bedeutung ist" / "Beim Mann unterstützen die Vitalstoffe des
Kürbissamens zusätzlich die Gesunderhaltung der Prostatafunktion"

- "Reinigt ihren Organismus", "Verlangsamt den Alterungsprozess" / "(Produktname) - das gesunde Frühstück", "(Produktname) - mit gesunden Ballaststoffen" / "Hilft Ihrem Körper, besser mit Stress fertig zu werden" / "Trägt zu einem ausgeglichenen Stoffwechsel bei" / "Mit (Produktname) lebst du gesund" / "Gut für die Gesundheit von Bergsteigern" / "Empfehlenswert für die Gesundheit von Sportlern"

- Werbung für Kindermilch: "Unterstützung des Kindes von innen heraus durch Vermehrung guter Darmbakterie"

- „Erhalt der kognitiven Funktion“

- „Fitness für die grauen Zellen"

- „Ginkgo Biloba unterstützt die periphere Mikrozirkulation des Blutes und die normale Blutzirkulation, die mit der Hirnleistung verbunden ist“, „Ginkgo Biloba enthält natürliche Antioxidanzien. Antioxidanzien helfen Ihnen, sich vor zellschädigenden freien Radikalen zu schützen. Sie schützen Ihre Zellen und Gewebe vor oxidativen Schäden und unterstützen Ihre körpereigene Abwehr“

- "Probiotik®: mit natürlichen Milchsäurekulturen, die ursprünglich aus der Muttermilch gewonnen werden“

- "Die X enthalten ... Echinacea und Holunderblüten, die dafür bekannt sind, die natürlichen Abwehrkräfte unterstützen zu können"

- Produkt X "hält fit im Alter und beugt vorzeitigem Altern vor"

- Einnahme eines Produkts könne aufgrund des darin enthaltenen Vitamin B 12 einem Vitamin-B12-Mangel entgegen wirken

- "Damit der Körper keinen Schaden nimmt kann man deshalb zusätzliches Hydrogencarbonat zu sich nehmen. Das hilft, die überschüssige Säure
◾zu neutralisieren und den Organismus wieder ins Gleichgewicht zu bringen.
◾"Produkt X hilft Phasen der Schwäche zu überbrücken: Zum Beispiel vor und im Wettkampf, im Training, im Job, im Auto, aber auch bei Krankheit.“

Hinweis: Weiterführende Informationen zum Thema Health-Claims können Sie in unserer Serie zur Health-Claims-Verordnung (HCVO) oder in unserem Großbeitrag zur Health-Claims-Verordnung nachlesen!

Nächster Abmahnpunkt: Fehlerhafte Berufung auf Shop-Bewertungen. Geworben wurde mit Bewertungen, ohne dabei auf die Quellen oder Beschaffung der Bewertungen hinzuweisen. Das ist ein ganz aktuelles Thema: Denn seit dem 28.05.2022 gibt es hierzu ein Reihe neuer gesetzlicher Vorschriften - sehen Sie zu den neuen Informationspflichten gerne unseren ausführlichen Beitrag mit praktischen Mustern.

Und schließlich ging es noch um den Cookie-Banner.Ein solcher fehlte bei der abgemahnten Website. Ohne einen Cookie-Banner ist bei den heutzutage verwendeten Websites letztlich kein Shop mehr aus Datenschutzsicht rechtssicher zu betreiben. Das Schlüsselwort ist hier vielmehr: Cookie-Consent-Tool. Derartige Tools sind aber mit Vorsicht zu genießen - denn diese waren bereits in der Vergangenheit oftmals Gegenstand von Abmahnungen. Wir haben deshalb in diesem ausführlichen Beitrag mal diverse Anbieter getestet.

Tipp: Unseren Mandanten stellen wir diverse Anbieter von Cookie-Consent-Tools kostenfrei oder vergünstigt im Mandantenportal zur Verfügung.

Widersprüchliche Widerrufsfristen

Abmahner: Michaela Maurer

Kosten: 933,40 EUR

Darum geht es: Ein Klassiker auf der Handelsplattform eBay: Die Widersprüchliche Widerrufsfristen: Hier wurden mal wieder die uneinheitlichen Widerrufsfristen abgemahnt. Das betrifft vornehmlich eBay-Händler: Die Widerrufsfrist für den Verbraucher ist in der händlereigenen Widerrufsbelehrung anders geregelt als die Frist, die in den eBay-Rücknahmebedingungen zu finden ist. Diese Widersprüchlichkeit ist für den Verbraucher irreführend, was Abmahner dann gerne gnadenlos ausnutzen.

Was sonst so falsch laufen kann im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung und gerne abgemahnt wird:

  • Verwendung veralteter Widerrufsbelehrung
  • Nicht korrekt formatierte Widerrufsbelehrung bzw. Muster-Widerrufsformular
  • Fehlende Telefonnummer in Widerrufsbelehrung
  • Fehlende Faxnummer (obwohl vorhanden) in Widerrufsbelehrung
  • Telefonnummer im Muster-Widerrufsformular
  • Rückgabe statt Widerruf

Apropos: In Sachen Widerrufsbelehrung hatte es zuletzt einige gesetzliche Neuerungen gegeben - sehen Sie gerne hier.

Grenzüberschreitend: Werbung mit Streichpreisen

Abmahner: Verein für Konsumenteninformation

Darum geht es: Hier liegt insofern eine Besonderheit vor, als dass ein österreichischer Wettbewerbsverein gegen einen deutschen Händler vorgegangen ist. Das Thema an sich ist weniger spektakulär: Werbung mit Streichpreisen (durchgestrichene UVP). Der klagefreudige Abmahnverband geht also gegen den deutschen Händler vor, weil er die als Referenz genannten UVP-Preise zu hoch angesetzt seien und damit eine Irreführung der österreichischen Verbraucher zu befürchten ist.

Die Werbung mit Preisgegenüberstellung ist gleichsam beliebt und abmahngefährdet. Wer mit Preisgegenüberstellungen wirbt, hat insbesondere in Sachen der „Preiswahrheit“ sauber zu arbeiten. „Mondpreise“ bei der Gegenüberstellung von früheren Eigenpreisen sind unbedingt zu vermeiden. Wird eine UVP gegenübergestellt, muss diese natürlich noch gültig und der Höhe nach auch zutreffend sein.
Ganz aktuell: Seit dem 28.05.2022 darf bei der Werbung mit dem eigenen, zuvor verlangten Preis als Streichpreis grundsätzlich nur noch der vom Händler während der letzten 30 Tage verlangte, niedrigste Preis referenziert werden. Damit soll insbesondere verhindert werden, dass der Preis kurz vor einer „Aktion“ künstlich erhöht wird, um dann eine (in Wahrheit gar nicht in dieser Ausprägung bestehende) Preisherabsetzung vorzugaukeln.

Mehr zum Thema und Phänomen der grenzüberschreitenden Abmahnungen finden Sie hier.

Marke I: Benutzung der Marke "CaDa"

Abmahner: freakware GmbH

Kosten: 2.584,09 EUR

Darum geht es: In diese Fall ging es u.a. um die Nutzung der vorgenannten Marke für Klemmbausteine. Abgemahnt hatte der exklusive Vertriebspartner des Markeninhabers. Irgendwie scheint der Abgemahnte an die Markenprodukte gekommen zu sein. Auch exklusive Vertriebspartner können in solchen Fällen die Verletzung von Markenrechten geltend machen, auch wenn sie selbst nicht Markeninhaber sind. Es besteht trotzdem ein schutzwürdiges Interesse.
Die Abmahnung beinhaltet neben dieser markenrechtlichen Thematik aber noch weitere Punkte - so ging es um:

  • die fehlende Herstellerkennzeichnung nach dem Produktsicherheitsgesetz
  • die fehlende Gebrauchsanleitung, unzureichende Sicherheitshinweise, keine Konformitätserklärung und keine CE-Kennzeichnung nach dem Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt
  • keine Registrierung und Kennzeichnung nach dem Elektrogesetz

Marke II: Benutzung der Marke "SOLARPEAK"

Abmahner: Shenzhen Hello Tech Energy Co.

Kosten: 2.171,50 EUR

Darum geht es: Hier ging es um eine Markenkollision: Der ältere Markeninhaber stört sich an einer jüngeren Markeneintragung - meist kommt es in solchen Fällen zu einem amtlichen Markenwiderspruch. Das kann aber auch im Wege der Abmahnung geltend gemacht werden. Hier standen sich die Marken SOLARPEAK und SOLAR PEAK (als Wort-Bildmarke) gegenüber. Eine Verwechslungsgefahr ist an einer Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke, Art der Waren oder Dienstleistung, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen, zu messen. Letztlich kommt es hier immer auf den Einzelfall an.

Lesen Sie weitere Details zur Prüfung einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr gerne hier.

Marke III: Benutzung der Marke "Santexx"

Abmahner: SANTeXX Industrievertretung UG

Kosten: 2.002,41 EUR

Darum geht es: In dieser Markenabmahnung ging es um Modellbauzubehör - die Marke wurde im Beschreibungstext genutzt. Vermutlich ging es hier nicht um die üblichen Plagiatsfälle (also der Nutzung eines Zeichens als klassischer Herkunftshinweis), sondern eher um die Ausnutzung des Werbewertes der geschützten Marke und um auf eBay schneller und besser gefunden zu werden. Wie dem auch sei: Die unberechtigte Nutzung eines geschützten Markenzeichens auch für solche Zwecke ist unzulässig.

Marke IV: Benutzung der Marke "AMOR"

Abmahner: Amor GmbH

Kosten: 2.002,41 EUR

Darum geht es: Wir kennen vergleichbare Markenabmahnung in Sache Frida Kahlo. Nun also wieder ein (Vor-)Name, wenn man so will: Amor. Auch hier gilt: Auch Vornamen können markenrechtlich geschützt sein, so dass deren markenrechtliche Verwendung (und nur darum geht es) untersagt ist.

Tipp: Wir haben uns in diesem Beitrag mal mit dem Thema Vornamen und Marken auseinandergesetzt.

Marke V: Benutzung der Marke "Zündapp"

Abmahner: Zündapp Vertriebsgesellschaft mbH

Kosten: 2.584,09 EUR

Darum geht es: Bei dieser Markenabmahnung wurde der geschützte Begriff "Zündapp" im Zubehörhandel genutzt. Dort gibt es immer wieder markenrechtliche Konflikte zwischen Hersteller und dem Zubehörhandel, wenn der Markenname genutzt wird, um die Bestimmung der eigenen Marke auszudrücken. Siehe hierzu auch unseren Beitrag. Vorwurf hier: Die Nutzung des Markennamens war für die Bestimmungsangabe gar nicht erforderlich - denn das beworbene Zubehör war nicht nur mit Zündapp-Waren kompatibel, sondern auch. Damit fehlt es an einer Voraussetzung einer zulässigen Benutzung als Bestimmungsangabe.

Marke VI: Benutzung der Marke "Mensch ärgere Dich nicht"

Abmahner: Schmidt Spiele GmbH

Kosten: 2.538,10 EUR (Vergleichsangebot: 690,20 EUR)

Darum geht es: Dieser Rechteinhaber ist bekannt für eine strikte Kontrolle des Marktes - diesmal ging es wieder um "Mensch Ärgere Dich nicht" - ein beliebtes Spiel, aber eben auch ein geschützter Markenbegriff (alternativ wurde in der Vergangenheit auch gerne der Begriff "Kniffel" abgemahnt). Genutzt wurde der Begriff für die Bewerbung von Drittware, die nicht lizenziert war - in der Artikelbeschreibung. Letztlich ist das Problem hier: Der Verkehr und offensichtlich viele Händler nehmen hier teilweise an, dass es sich bei dem bekannten Spiel um einen generischen Begriff handelt, der eine bestimmte Art von Brettspiel beschreibt. So ist das aber (leider) nicht.

Marke VII: Benutzung der Marke "FRIDA"

Abmahner: Frida Kahlo Corporation

Kosten: 2.884,70 EUR zzgl. Schadensersatz

Darum geht es: Nach kurzer Verschnaufpause wird hier weiter munter abgemahnt: Die Frida-Kahlo-Markenabmahnungen. Vermutlich, weil viele Händler nicht wissen oder sich vorstellen können, dass der Name einer berühmten Künstlerin markenrechtlich geschützt sein kann – aber so ist es tatsächlich. Vorsicht ist hier insbesondere bei der losen Verwendung der Bezeichnung FRIDA in der Artikelüberschrift geboten – dies kann für einen Markenverstoß schon ausreichen, auch wenn der man hier erstmal an einen Vornamen oder eine Modellbezeichnung denkt und dies als Händler auch so verwenden wollte.

Marke VIII: Benutzung der Marke "Aurora Pigment"

Abmahner: Jet Set Beauty GmbH

Kosten: 2.584,09 EUR

Darum geht es: Und nochmal der gleiche Abmahner (wie oben bereits erwähnt) - diesmal im Marken- und Urheberrecht. Abgemahnt wurde die unberechtigte Nutzung der Marke „Aurora Pigment“ durch Nutzung des Zeichens "Aurora". Also ein Fall des Verwechslungsschutzes. Zudem ging es um eine Berechtigungsanfrage hinsichtlich zahlreicher Produktbilder - die Nutzung fremden Bildmaterial stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Um nicht gleich das scharfe Schwert der Abmahnung zu zücken, wird hie und das Mittel der Berechtigungsanfrage gewählt, um erstmal abzuklopfen, ob der Nutzer eine Berechtigung zur Nutzung vorweisen könnte.

Tipp für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: In unserer Blacklist führen wir die in letzter Zeit am häufigsten abgemahnten Markenbegriffe auf und geben damit einen guten Überblick über die no-go-Zeichen - zudem weisen wir in diesem Beitrag auf die klassischen Markenfallen hin.

Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:

1. Wieso wurde gerade ich abgemahnt?

Viele Markeninhaber überwachen Ihre Marken oder lassen dies durch einen Dienstleister erledigen. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke off- oder online, ohne hierzu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die angebliche Rechtsverletzung. Natürlich kann das ein oder andere Mal auch ein ungeliebter Mitbewerber dahinterstecken, der den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber hatte den Abgemahnten aufgrund einer bisher bestehenden aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm – wie dem auch sei: Marken werden eingetragen, um überwacht zu werden.

2. Was ist eine Abmahnung?

Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer ohne eine gerichtliche Entscheidung eine Rechtsstreit beizulegen – der Abmahner gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Erledigung – das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erstmal ein Hammer: Finanziell gesehen und auch tatsächlich, da es einen deutlichen Eingriff in die Geschäfte des Abgemahnten darstellt. Und doch ist die Abmahnung, sofern Sie berechtigterweise und nicht rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird, grds. eine Chance.

3. Was wollen die jetzt genau von mir?

In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:

  • Beseitigungsanspruch
  • Unterlassungsanspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Vernichtungsanspruch
  • Kostenerstattungsanspruch

Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind grds. alle Ansprüche zu bejahen – liegt keine Verletzung vor, folgt konsequenterweise die Zurückweisung aller (!) Ansprüche.

4. Was bedeutet dieser Unterlassungsanspruch für mich?

Sofern Sie unberechtigterweise einen geschützten Markennamen verwendet haben, dann hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) einen Unterlassungsanspruch gegen Sie gem. § 14 Abs. 5 MarkenG. D.h. dass der Markeninhaber verlangen kann, dass die Rechtsverletzung zukünftig zu unterlassen ist. Um sich abzusichern und sich der Ernsthaftigkeit Ihrer Erklärung hierzu sicher zu sein, wird eine Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung festgesetzt. Allein die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen – für den Abgemahnten bedeutet das: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt wird und eine gerichtliche Durchsetzung hierüber somit vermieden werden kann.

5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Wie dargestellt ist die Abgabe der Unterlassungserklärung die Chance, eine gerichtliche Durchsetzung des Unterlassungsanspruches zu vermeiden – da diese Erklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, ist genau darauf zu achten, was in dieser Erklärung steht:
Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist denknotwendig im Interesse des Markeninhabers formuliert und entsprechend weit gefasst – daher ist meist eine Überarbeitung (Modifizierung) dieses Entwurfes anzuraten, damit die Erklärung so formuliert ist, dass Sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt und gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. In keinem Fall sollte gegen den Unterlassungsvertrag zukünftig verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.

6. Was kostet das jetzt?

Markenabmahnungen sind teuer – so der Volksmund. Und das stimmt auch – gerade im Markenrecht:
Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzen Markeninhaber dazu, zum Anwalt zu gehen, damit dieser eine Abmahnung erstellt – der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Verursachung dieser Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Zudem hat der Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch einen Schadensersatzanspruch – der Abgemahnte wird also in zweifacher Hinsicht zur Kasse gebeten

Und wie berechnen sich die Zahlungsansprüche?
Die Höhe des Kostenerstattungsanspruches richtet sich nach dem der Abmahnung zugrundegelegten Gegenstandswert – dieser ist nach § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Dabei soll maßgeblich für die Höhe dieses Wertes das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung sein. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:
Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (so genannter „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sog. Regelstreitwert von 50.000 EUR durchgesetzt – der aber natürlich im Einzelfall über – oder unterschritten werden kann. So ist etwa auf die Dauer und Intensität der verletzten Marke, die erzielten Umsätze, den Bekanntheitsgrad und den Ruf der Marke abzustellen und für jeden Einzelfall eine gesonderte Bewertung vorzunehmen.

Für den Schadensersatzanspruch an sich gibt es nach Wahl des Verletzten 3 Berechnungsarten:

  • es ist der Gewinn, der dem Verletzer infolge der Markenverletzung entgangen ist, zu ersetzen oder
  • es ist der durch den Verletzer erzielten Gewinn herauszugeben (so genannter Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
  • es kann eine angemessene Lizenzgebühr (so genannter Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie) vom Verletzer verlangt werden.

7. Und wieso muss ich Auskunft erteilen?

Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gem. § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch – dieser dient vornehmlich dafür den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat ja keine Kenntnis vom Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft muss dabei wahrheitsgemäß und umfänglich erteilt werden – gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht – in diesem Fall sind sämtliche Belege, die mit der Verletzungshandlung im Zusammenhang stehen, vorzulegen.

8. Und der Vernichtungsanspruch?

Auch der besteht – gem. § 18 MarkenG. Ein solcher spielt meist in den Plagiatsfällen eine große Rolle – hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, das die Plagiatsware ein für alle Mal vom Markt verschwindet und vernichtet wird. Das kann entweder selbst beauftragt werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung ausgehändigt.

9. Und wieso ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt im Spiel?

Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt hinzugezogen. Das hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwaltes zu erstatten – das verdoppelt die Kostenlast. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung mittlerweile stark umstritten. Es gibt Gerichte, die eine Hinzuziehung eines Patentanwaltes bei einfachen Markenverstößen für nicht erforderlich halten und damit den Erstattungsanspruch ablehnen. Der BGH (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hatte zuletzt hierzu ausgeführt:

"Aus dem Umstand, dass es in einem konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu betrauen, folgt nicht, dass es notwendig ist, daneben auch noch einen Patentanwalt mit dieser Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt nach seinen kennzeichenrechtlichen Fähigkeiten allein dazu im Stande, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist es nicht nötig, zusätzlich noch einen Patentanwalt einzuschalten. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es notwendig war, zur außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung neben einem Rechtsanwalt auch noch einen Patentanwalt zu beauftragen."

Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwaltes erforderlich war.

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