Erstattung von Zusatzkosten für Geschenkverpackungen beim Widerruf?

Viele Kunden wünschen sich bei ihren Bestellungen eine stilvolle Geschenkverpackung. Doch was gilt für den Verpackungs-Service, wenn der Kunde widerruft?
Inhaltsverzeichnis
Ausschluss des Widerrufsrechts für die Geschenlverpackung?
Zunächst ließe sich erwägen, eine Pflicht zur Erstattung des Geschenkverpackungsaufpreises auf einen Ausschluss des Widerrufsrechts für eben diese Umverpackung zu stützen. In Betracht kämen hierbei vor allem die Ausschlussgründe nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 (Maßanfertigung) und Nr. 4 (Vermischen) BGB.
1. Geschenkverpackung als Kundenspezifikation nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB?
Nach § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB besteht ein Widerrufsrecht nicht für nach Kundenspezifikation hergestellte Warenn, also solche, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
Weil die Geschenkverpackung bei Buchung einer entsprechenden Option speziell für den bestimmten Kunden angebracht wird, liegt ein Eingreifen der Widerrufsrechtsausnahme nahe.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass – anders als die Ausnahme verlangt – das Geschenkpapier vor dem Einpacken bereits hergestellt war. Die Kundenspezifikation des Verpackens betrifft also nicht die Anfertigung der Ware, sondern lediglich deren Einsatz.
Insofern löst nicht erst die Verbraucherbestellung mit Verpackungswunsch den Herstellungsprozess aus, sondern sie führt lediglich dazu, dass eine bereits hergestellte Geschenkverpackung für die konkrete Verbraucherbestellung eingesetzt wird.
Das Geschenkpapier, das bereits vorgefertigt ist, lässt sich also nicht unter den obigen Ausnahmetatbestand subsumieren. Deshalb kann der Preis für den Verpackungsservice auch nicht unter Berufung auf eine "Maßanfertigung" zurückgehalten werden.
Hinzukommt, dass § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB nur für Verträge über die (ausschließliche) Lieferung von Waren im Sinne des § 241a Abs. 1 BGB, also für bewegliche Sachen, gilt.
Der Verpackungsservice geht im rechtlichen Sinne aber über die bloße Lieferung des Papiers heraus, weil er auch dessen Verwendung für die Umverpackung als Werkleistung gemäß § 631 BGB umfasst.
2. Kein untrennbares Vermischen nach § 312g Abs. 2 Nr. 4 BGB
Anzudenken wäre darüber hinaus, den Ausschlussgrund des § 312g Abs. 2 Nr. 4 BGB anzuwenden und sich auf eine untrennbare Vermischung zwischen Geschenkpapier und eingepacktem Artikel zu berufen.
Ist schon fraglich, ob die bloße Verwendung einer leicht zu entfernen Umverpackung zu einer untrennbaren Vermischung derselben mit dem eingepackten Produkt führt, scheitert ein Ausschluss nach obiger Vorschrift jedenfalls daran, dass dieser eine Vermischung erst nach der Lieferung voraussetzt.
Der gesetzgeberischen Intention nach sollten hierdurch vor allem Lieferungen von Heizöl und anderen Stoffen mit besonderen thermischen Eigenschaften erfasst werden, die nach Erhalt mit Restbeständen vermengt werden.
Für Geschenkpapier, das bereits vom Händler angebracht wird und mithin nicht erst nach Lieferung durch den Verbraucher selbst mit einer anderen Ware verbunden wird, kommt der Ausschlussgrund nicht in Betracht.
Pflicht zum vollständigen Wertersatz nach § 357a BGB
Beim Widerruf eines in Geschenkpapier verpacken Artikels kann grundsätzlich angenommen werden, dass die Verpackung zum Feststellen des Nichtgefallens aufgerissen und damit für eine erneute Nutzung unbrauchbar gemacht wurde.
Aufgrund dieser Zerstörung kommt für die kostenpflichtigen Geschenkverpackung im Widerrufsfall ein Wertersatzanspruch des anbietenden Händlers nach § 357a Abs. 1 BGB in Betracht.
Nimmt man berechtigterweise an, dass es sich bei der Geschenkverpackung um eine eigenständige Ware nebst dem gelieferten Artikel handelt, ist eindeutig, dass diese bei ihrer Öffnung zum Zugriff auf den verpackten Artikel mehr in ihrer Substanz verletzt wurde, als dies zur Prüfung ihrer Beschaffenheit erforderlich wäre.
Weil die Verpackung beim Auspacken regelmäßig vollständig unbrauchbar wird, läuft der Wertersatzanspruch des Händlers auf 100% des erhobenen Aufpreises hinaus.
Daraus folgt, dass nur der Kaufpreis für den Artikel, nicht aber der Preis für den Verpackungsservice im Widerrufsfall zu ersetzen ist.
Bedingung für eine erfolgreiche Berufung auf den Wertersatzanspruch ist nach § 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB allerdings, dass der Händler in seiner Widerrufsbelehrung auf die Folge einer möglichen Wertersatzpflicht des Verbrauchers hinweist.
Fazit
Bieten Händler einen Geschenkverpackungs-Service gegen Aufpreis an und wird die Bestellung hinsichtlich verpackter Artikel nach der Lieferung und dem Auspacken widerrufen, muss der Händler den Preis für die Geschenkverpackung grundsätzlich nicht erstatten.
Zwar kommt hinsichtlich der Geschenkverpackungen kein gesetzlicher Ausschluss des Widerrufsrechts in Betracht, aber der Händler kann insoweit einen 100%-igen Wertersatzanspruch geltend machen.
Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare