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Impressum nach dem DDG: Die aktuellen Pflichten im Überblick

Impressum nach dem DDG: Die aktuellen Pflichten im Überblick
7 min
Beitrag vom: 11.08.2016
Aktualisiert: 18.11.2025

Seit dem 14.05.2024 gilt das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Die Regeln fürs Impressum stehen jetzt dort – inhaltlich hat sich aber kaum etwas geändert.

Was ist ein Impressum?

Seit dem 14.05.2024 gilt in Deutschland das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), in dem das frühere Telemediengesetz (TMG) aufgegangen ist. Die Impressumspflicht findet sich nun in § 5 DDG.

§ 5 DDG statuiert gegenüber Diensteanbietern von geschäftsmäßig betriebenen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen digitalen Diensten besondere identitätsbezogene Ausweispflichten.

Durch die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung (Impressumsangabe) soll ein Mindestmaß an Transparenz und Information im Internet zum Schutz der Verbraucher sichergestellt und zusätzliches Vertrauen in den E-Commerce (und auch M-Commerce) geschaffen werden.

Darüber hinaus dienen die in § 5 DDG enthaltenen allgemeinen Informationspflichten der Identitätsfeststellung, womit auch etwaige Rechtsverfolgungen im Streitfalle erleichtert werden sollen.

Haftung für fehlerhaftes Impressum

Ein fehlendes oder unzureichendes Impressum stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Verstöße gegen die Informationspflichten nach § 5 DDG können gemäß § 33 DDG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Die wirkliche Gefahr für Shop-Betreiber geht jedoch weiterhin von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durch Konkurrenten aus.

1. Vollständig fehlendes Impressum

Lange Zeit war umstritten, ob die sich aus der Impressumspflicht ergebende Anbieterkennzeichnung wettbewerbsrechtlich zu belangen ist.

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 20.07.2006 (I ZR 228/03) ein Machtwort gesprochen und festgestellt, dass ein vollständig fehlendes Impressum ein Wettbewerbsverstoß i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG a.F. (jetzt in § 3a UWG geregelt) darstellt. Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung habe verbraucherschützenden Charakter und soll für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen.

Ist das Impressum zwar vorhanden, jedoch unzureichend, stellt sich die Frage, welche fehlenden Angaben abmahnfähig sind.

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2. Fehlender Name und fehlende Anschrift

Ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß liegt vor, wenn etwa ein Online-Shopbetreiber seinen Verpflichtungen aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG nicht nachkommt, indem er seinen Namen und seine Anschrift nicht preisgibt.

Schließlich dienen die in § 5 DDG enthaltenen Vorgaben ja gerade dazu, dem Nutzer einen Überblick darüber zu verschaffen, an wen er sich bei einem Vertragsschluss wenden muss, um seine Ansprüche durchzusetzen, sowie darüber, an wen er selbst seine Leistung zu erbringen hat.

3. Abgekürzte Vornamen

Auch bei abgekürzten Vornamen ist die Rechtsprechung streng. So stellt die Abkürzung des Vornamens nach einem Beschluss des KG Berlin (Beschluss vom 13.02.2007, 5 W 34/07) einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar.

4. Fehlende Telefonnummer

Ob die fehlende Angabe einer Telefonnummer im Website-Impressum abmahnfähig ist, behandeln wir in diesem Beitrag.

5. Fehlende Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde

Auch die fehlende Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde kann grundsätzlich einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Soweit ersichtlich, stufte die Rechtsprechung die fehlende Angabe des Namens der zuständigen Aufsichtsbehörde bislang jedoch als sogenannten Bagatellverstoß im Sinne des § 3 UWG ein.

Bei jedem Wettbewerbsverstoß ist nämlich zu hinterfragen, inwieweit dieser auch tatsächlich geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinflussen.

Die Rechtsprechung wertete die fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde dementsprechend als unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung, die als solche nicht abmahnfähig ist (OLG Koblenz, Urteil vom 25.04.2006, 4 U 1587/04).

6. Fehlende Angabe des Vertretungsberichtigten und des Handelsregisters

Auch die fehlende Angabe des Vertretungsberechtigten einer GmbH und fehlende Informationen zum Handelsregister nebst zugehöriger Registernummer können einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen (LG München, Urteil vom 03.02.2005, 7 O 11682/04).

Übrigens: Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung scheitert nicht an der fehlenden Kenntnis des Diensteanbieters von seinem Wettbewerbsverstoß. Auf die Kenntnis oder Unkenntnis des Verletzers kommt es nicht an.

Wer muss ein Impressum führen?

Aus den vorherigen Aussagen folgt, dass von einem fehlenden oder unzureichenden Impressum eine reale Abmahngefahr ausgeht. Ein rechtssicheres Impressum sollte bei künftigen Shop-Betreibern also ganz oben auf der Agenda stehen.

Die Frage, wer ein Impressum führen muss, beantwortet nun § 5 DDG i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 1 und 5 DDG. Danach trifft die Impressumspflicht alle Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste bereithalten.

Ein Diensteanbieter ist jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde digitale Dienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Praktisch betroffen sind damit insbesondere Betreiber von Webseiten und Online-Shops, Plattformen und sonstigen Online-Angeboten.

Digitale Dienste umfassen alle Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2015/1535, also im Ergebnis nahezu alle klassischen Internetangebote (Websites, Online-Shops, Portale etc.), soweit kein Rundfunk im Sinne des Medienrechts vorliegt.

Daraus folgt für Shop-Betreiber: Indem sie geschäftsmäßig einen auf Dauer gerichteten Internetauftritt zur individuellen Nutzung durch PCs oder mobile Endgeräte (Notebook, Smartphone etc.) betreiben, bedienen sie sich eines digitalen Dienstes und unterfallen damit dem DDG. Sie müssen dementsprechend in aller Regel ein Impressum bereithalten.

Was sollte in einem Impressum stehen?

§ 5 DDG statuiert gleich einen ganzen Katalog von Informationspflichten, die im Impressum umzusetzen sind. Welche Angaben Shop-Betreiber in spe konkret bereithalten müssen, erläutern wir im Folgenden.

1. Name und Anschrift des Online-Shopbetreibers, besondere Auskünfte

Der Online-Händler hat seinen kompletten Namen bzw. die vollständige Firmenbezeichnung inklusive Rechtsformzusatz anzugeben.

  • Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort müssen angegeben werden. Die Angabe eines Postfachs genügt dabei nicht.
  • Der Sitz juristischer Personen und Personenvereinigungen ist anzugeben.
  • Bestehen mehrere Niederlassungen, sollte die Hauptniederlassung angegeben werden.
  • Bei juristischen Personen ist auf eine korrekte Firmierung zu achten.
  • Sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, ist das Stamm- oder Grundkapital anzugeben sowie – wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind – der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen.

Zudem hat der Shop-Betreiber eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen. § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG verlangt dafür insbesondere die Angabe einer E-Mail-Adresse; regelmäßig ist zusätzlich ein weiterer schneller Kommunikationsweg erforderlich (etwa Telefon oder Fax).

3. Vertretungsberechtigte

Handelt es sich beim Online-Shop um eine juristische Person, Personengesellschaft oder einen sonstigen Personenzusammenschluss, hat die Angabe des Vertretungsberechtigten zwingend zu erfolgen.

Nach Ansicht des OLG München (Urteil vom 26.07.2001, 29 U 3265/01) ist unter dem Begriff „Vertretungsberechtigter“ keine Person zu verstehen, die allein „für den Inhalt verantwortlich“ ist. Andererseits muss jedoch nicht in jedem Fall ausschließlich der gesetzliche Vertreter im Impressum angegeben werden; unter Umständen reicht auch ein Prokurist oder ein anderer Bevollmächtigter.

3. Aufsichtsbehörde, Register und Registernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Wirtschafts-Identifikationsnummer

Die zuständige Aufsichtsbehörde nebst Kontaktdaten ist anzugeben, wenn die Tätigkeit des Shop-Betreibers der behördlichen Zulassung bedarf (z.B. erlaubnispflichtige Gewerbe wie Gastronomiebetriebe oder Makler).

Wenn der Anbieter im Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, so ist das entsprechende Register zu benennen und die Registernummer anzugeben. Falls vorhanden, ist auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO anzugeben.

IV. Weitere Pflichten für besondere Berufsgruppen

Für besondere Berufsgruppen (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte) bestehen zusätzliche Informationspflichten. So müssen u.a. die jeweilige Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung, der Staat der Verleihung sowie die berufsrechtlichen Regelungen und Fundstellen angegeben werden (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG).

E. Platzierung und Gestaltung des Impressums

Wo und wie das Impressum auf der Shop-Seite implementiert werden muss, gibt § 5 Abs. 1 DDG vor. Dieser fordert, dass die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar bereitgehalten werden.

1. Bezeichnung des Impressums

Nach § 5 Abs. 1 DDG müssen die notwendigen Informationen zur Anbieterkennzeichnung optisch leicht wahrnehmbar sein. Der Zugriff auf das Impressum darf nicht durch unverständliche Bezeichnungen erschwert werden.

Shop-Betreiber sollten sich bei der Darstellung der Impressumsangaben an Praktikabilität orientieren. Mittlerweile anerkannt ist, dass neben dem Wort „Impressum“ vor allem die Angabe „Kontakt“ einen zulässigen, unmissverständlichen Indikator darstellen kann (so bereits OLG München, Urteil vom 11.09.2003, 29 U 2681/03; bestätigt durch BGH, Urteil vom 20.07.2006, I ZR 228/03).

Formulierungen, die nicht erkennen lassen, dass sich dahinter Anbieterinformationen verbergen, sind zu vermeiden und können wettbewerbsrechtlich problematisch sein.

Beispiele für unzulässige Impressumsbezeichnungen:

  • „Backstage“ (OLG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2002, 5 W 80/02)
  • „Information“ / „Info“ (LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, 2 HK O 54/11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.08.2013, I-20 U 75/13)
  • „Ich freue mich auf E-Mails“ (OLG Naumburg, Urteil vom 13.08.2010, 1 U 28/10)

Um Abmahnungen wegen missverständlicher Bezeichnungen vorzubeugen, empfiehlt sich, die notwendigen Angaben nach § 5 Abs. 1 DDG unter der Bezeichnung „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ aufzuführen.

2. Einbindung des Impressums auf der Webseite

Wie bereits dargestellt, verlangt § 5 Abs. 1 DDG, dass das Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar bereitgehalten wird. Das bedeutet, dass das Impressum an gut wahrnehmbarer Stelle und ohne langes Suchen jederzeit auffindbar sein muss.

Mit Urteil vom 20.07.2006 (I ZR 228/03) hat der BGH entschieden, dass es wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn das Impressum erst durch mehrere Links von der Startseite aus zu erreichen ist. Es ist daher nicht erforderlich, die Angaben des Impressums unmittelbar auf der Startseite bereitzuhalten; es genügt, wenn die Erreichbarkeit über maximal zwei Klicks gewährleistet ist.

Das Bereitstellen der notwendigen Anbieterinformationen ausschließlich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt den Anforderungen des § 5 Abs. 1 DDG hingegen nicht (LG Stuttgart, Urteil vom 11.03.2003, 20 O 12/03).

Idealerweise ist das Impressum von jeder Seite der Website aus mit nur einem Klick erreichbar (z.B. als dauerhafter Link im Footer). Es sollte zudem darauf geachtet werden, dass die Erreichbarkeit des Impressums nicht von bestimmten Skripten oder Browser-Plug-ins abhängig gemacht wird (z.B. reines JavaScript-Popup).

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von Dr. Bea Brünen

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