Erweiterte Impressumspflicht bei Veröffentlichung von umfangreichem Videomaterial auf eigenen Präsenzen

Erweiterte Impressumspflicht bei Veröffentlichung von umfangreichem Videomaterial auf eigenen Präsenzen
11.10.2023 | Lesezeit: 5 min

Seit 2020 nimmt das Telemediengesetz neben Videosharing-Plattformen wie YouTube auch Seitenbetreiber mit veröffentlichen Videos in bestimmtem Umfang besonders in die Pflicht und stellt unter gewissen Voraussetzungen erweiterte Informationspflichten im Impressum auf. Betroffen können insbesondere Betreiber von Social-Media-Profilen sowie Homepages und Online-Shop-Inhaber sein. Dieser Beitrag zeigt, welchen Inhalt die zusätzlichen Informationspflichten haben, wer von ihnen betroffen ist und wie sie umzusetzen sind.

I. „Audiovisuelle Mediendiensteanbieter“ und die erweiterte Impressumspflicht

Ausgehend von der EU-Richtlinie 2018/1808 über audiovisuelle Mediendienste wurden im Jahr 2020 in das Telemediengesetz (TMG) neue Regulierungsbestimmungen für sog. „Anbieter audiovisueller Mediendienste“ eingeführt.

Als audiovisuelle Mediendienste gelten sämtliche Video-Ton-Formate

• aus eigener Herstellung mit dem Zweck, Inhalte zur Information, Unterhaltung oder Bildung zum individuellen Abruf bereitzustellen, oder
• aus fremder Herstellung, die unmittelbar oder mittelbar der Förderung des eigenen Absatzes dienen (Sponsoring-Videos, Formate mit Produktplatzierungen, Tutorials etc.)

Weil der EU-Gesetzgeber derlei Formaten einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Meinungsbildung zuschreibt und die Gefahr bewusster Fehlinformationen oder illegitimer Beeinflussung erkennt, sieht er ein berechtigtes Interesse der Nutzer, nicht nur vollständig über die Identität der jeweiligen Anbieter, sondern auch über die maßgeblichen Kontrollinstitutionen informiert zu werden.

Auf diesem Grund trifft Anbieter audiovisueller Mediendienste seit 2020 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 TMG eine erweiterte Impressumspflicht, die verlangt, neben den übrigen Impressumsangaben auch

  • das Sitzland sowie
  • Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde

zu benennen.

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II. Auch Betreiber von Social Media-Profilen, Homepages und Online-Shops betroffen

Auch wenn der Terminus „Anbieter audiovisueller Mediendienste“ kryptisch klingt und dem Wortlaut nach primär Medienunternehmen und Rundfunkformate erfassen will, fallen hierunter mitunter auch Betreiber geschäftsmäßiger Social-Media-Profile, Homepages und Online-Shops.

1.) Erfasste Videoformate und Schwellenwerte

Maßgeblich für das Eingreifen der erweiterten Impressumspflicht ist nämlich allein, ob der jeweilige Präsenzbetreiber Videomaterial in gewissem Umfang zum Abruf bereithält, das nicht nur persönlichen oder familiären Zwecken dient.

So gilt nach der offiziellen Gesetzesbegründung (S. 29) als zusätzlich informationsverpflichteter „Anbieter audiovisueller Mediendienste“ jeder Präsenzbetreiber, der

  • eigens erstellte Videos oder
  • von Dritten erstellte, aber der Eigenwerbung dienende Videos

veröffentlicht und hierbei

  • 5 oder mehr veröffentlichte Videos abrufbar hält oder
  • 500 oder mehr Abonnenten für diese Videos zählt oder
  • 500.000 oder mehr Abrufe des veröffentlichten Videomaterials verzeichnen kann

Nach gesetzgeberischer Ansicht bezeugt das Erreichen der soeben genannten Schwellenwerte den Ausschluss eines Angebots zu rein persönlichen oder familiären Zwecken und begründet damit eine Anwendung der erweiterten Impressumspflicht.

Die Länge der Videos spielt für die Beurteilung keine Rolle. Maßgeblich ist nur deren Urheberschaft und/oder Zweckrichtung. Erfasst sind ausdrücklich auch Reels, Shorts und sonstige Kurzvideo-Formate.

Ist der Präsenzbetreiber Urheber des Videos, hat er es also selbst erstellt, kommt es für die Einstufung als „audiovisueller Mediendienst“ auf seinen Inhalt grundsätzlich nicht an.

Bei Videos aus Fremdurheberschaft ist dahingegen maßgeblich, ob diese der Förderung eigener wirtschaftlicher Interessen dienen, also etwa in Form von Tutorials, Sponsoring oder Produktplatzierungen eigene Produkte oder das eigene Unternehmen werbend hervorheben. Erfasst werden hiervon insbesondere auch Video-Testimonials von Influencern.

2.) Schwellenwerte gelten pro Präsenz

Die Schwellenwerte bemessen sich nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht allgemein pro Anbieter, sondern pro Präsenz. Verschiedene Internetaufritte desselben Betreibers werden also für die Errechnung der Schwellenwerte nicht addiert.

Erfüllt eine Präsenz die Kriterien für die erweiterte Informationspflicht und eine andere desselben Betreibers nicht, ist es aber grundsätzlich und im Interesse der Rechtssicherheit angezeigt, präsenzübergreifend in allen Impressen die zusätzlichen Angaben zu treffen.

Wo sie auf einer Präsenz rechtlich gesehen gegebenenfalls nicht erforderlich sind, ist ihre Anführung nicht schädlich und stellt sicher, dass die Pflichtinformationen nicht vergessen werden, sollten auch dort die Schwellenwerte überschritten werden.

III. Inhalt der Pflichtinformationen

Wer als Betreiber einer Internetpräsenz dort eigens erstellte oder der Eigenwerbung dienende Videos zum Abruf veröffentlicht, kann bei Erreichen der o.g. Schwellenwerte als „Anbieter audiovisueller Mediendienste“ angesehen werden und unterliegt dann den erweiterten Impressumspflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 TMG.

Damit ist zum einen über den EU-Mitgliedsstaat zu informieren, der als Sitzland des Betreibers gilt.

Diese Information ist regelmäßig nicht gesondert bereitzustellen, da sie in Form der Angabe des Landes bereits in der verpflichtenden Angabe der Anschrift (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG) enthalten sein wird.

Gesondert zu informieren ist aber auch über den Namen und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde.

In Deutschland haben die Medienaufsicht die Landesmedienanstalten der Bundesländer inne.

Maßgebliche Aufsichtsbehörde für Anbieter „audiovisueller Mediendienste“ in Deutschland ist also die Medienanstalt des Bundeslandes, in welchem der Präsenzbetreiber seinen Sitz hat.

Eine Übersicht zu allen Landesmedienanstalten mit den entsprechenden Anschriften findet sich hier.

IV. Umsetzung der Informationspflicht

Sofern ein Präsenzbetreiber aufgrund der dort veröffentlichen Videos unter die erweiterte Impressumspflicht fällt, muss im Impressum auch sein Sitzland und die zuständige Aufsichtsbehörde angegeben werden.

Während die Sitzlandangabe im Impressum meist bereits in der Anschrift enthalten ist, muss die Aufsichtsbehörde mit Name und Anschrift separat benannt werden.

Hierfür empfiehlt sich eine Anführung am Ende des Impressums in folgender Form:

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V. Spezielles Konfiguratiosfeld für Mandanten der IT-Recht Kanzlei

Mandanten der IT-Recht Kanzlei, die ein Rechtstexte-Schutzpaket gebucht haben, finden im Impressumskonfigurator des Mandantenportals ein spezielles Konfigurationsfeld.

Dort lassen sich, sollte die erweiterte Informationspflicht auf den Mandanten zutreffen, die Daten der zuständigen Medienaufsichtsbehörde rechtskonform hinterlegen:

Impressum Audiovisuell 2

VI. Fazit

Für sogennante „Anbieter audiovisueller Mediendienste“ besteht die Pflicht, im Impressum nicht nur das Sitzland, sondern zusätzlich auch Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde anzugeben.

Anders als der Begriff impliziert, werden von den Pflichten nicht nur Rundfunkanstalten oder Sendungsbetreiber erfasst, sondern auch Inhaber von Social-Media-, Homepage- und Shop-Präsenzen, die dort eigene oder mit Eigenwerbung gespeiste Videos in gewissen Umfang vorhalten.

Für Mandanten der IT-Recht Kanzlei besteht die Möglichkeit, die zusätzlichen Pflichtangaben rechtskonform durch ein eigenständiges Konfigurationsfeld im Impressum hinzuzufügen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
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4 Kommentare

P
Peter K. 13.11.2023, 18:56 Uhr
Gilt das auch für Produktvideos auf Etsy?
Wenn ich das richtig gelesen habe, definiert der verlinkte Gesetzestext die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation auf Videos »mit Bildern mit oder ohne Ton«.

Gilt die erweiterte Impressumspflicht dann nicht auch für Produktvideos auf Etsy?
C
Claudia P. 02.11.2023, 11:56 Uhr
MA
Welche Aufsichtsbehörden gibt es hier in Österreich?
i
ich 26.10.2023, 17:04 Uhr
nur gültig für gewerbliche HP-Betreiber?
Zitat: "Auch wenn der Terminus „Anbieter audiovisueller Mediendienste“ kryptisch klingt und dem Wortlaut nach primär Medienunternehmen und Rundfunkformate erfassen will, fallen hierunter mitunter auch Betreiber geschäftsmäßiger Social-Media-Profile, Homepages und Online-Shops." Zitat Ende. - Liegt hier die Betonung auf GESCHÄFTSMÄSSIG oder trifft das auch auf Privatpersonen zu???
P
Poppstar 26.10.2023, 12:35 Uhr
Online-Marktplätze
Besteht diese Pflicht denn auch für Online-Marktplätze wie Amazon?
Auch da gibt es ja die Möglichkeit Videos auf den jeweiligen Produktdetailseiten hochzuladen.

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