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AGB für amazon.com USA: IT-Recht Kanzlei bietet spezielle Rechtstexte nach US-Recht an

10.02.2015, 20:45 Uhr | Lesezeit: 4 min
AGB für amazon.com USA: IT-Recht Kanzlei bietet spezielle Rechtstexte nach US-Recht an

Der Wirtschaftraum der USA ist mit Abstand der größte westliche Markt und daher für deutsche Online-Händler sehr attraktiv. Allerdings sind die Marktzugangsbarrieren recht hoch. US-Bürger folgen beim Kauf von Produkten den ihnen bekannten Marken oder Onlineportalen. Zudem wird ein deutscher Onlinehändler abgeschreckt, seine Waren in einem ihm unbekannten Rechtsraum zu vertreiben, wo die europäischen Regeln zum Fernabsatzrecht nicht gelten.

Für Händler, die den US-Markt nicht oder kaum kennen, erscheint daher das Angebot von Amazon attraktiv, ihre Produkte über die Handelsplattform von Amazon in den USA und damit über eine in den USA überall bekannte Plattform anzubieten.

Tipp: Ab sofort bietet die IT-Recht Kanzlei AGB für amazon.com an - inklusive Datenschutzerklärung und Impressum und das für nur 24,99 Euro / Monat. Die Rechtstexte berücksichtigen die Besonderheiten des US-Rechts und insbesondere das für den Amazon-Händler in den USA verpflichtende Amazon-Regelwerk.

Onlinehändler, die Waren über die Handelsplattform Amazon in den USA vertreiben wollen, sollten sich allerdings mit einigen Besonderheiten der Amazon-Nutzerbedingungen vertraut machen, die im Folgenden kurz aufgelistet werden sollen.

1. Amazon Händler können nicht einfach über amazon.de Waren auch in den USA vertreiben. Vielmehr haben sie für den Vertrieb von Waren in den USA eine eigene Internetpräsenz bei Amazon.com (für die USA zuständig) zu erstellen. Diese Internetpräsenz muss in englischer Sprache gefasst sein. Der bei Amazon.com registrierte deutsche Amazon-Händler verpflichtet sich weiterhin, Kundenanfragen (per Telefon oder schriftlich) in englischer Sprache zu beantworten und einen entsprechenden Kundenservice für Kunden aus den USA vorzuhalten.

2. Das US-Recht sieht nur in Ansätzen ein zwingendes Verbraucherrecht bei Warenkäufen vor. So gibt es etwa bei Onlinekäufen

  • kein gesetzlich zwingendes Widerrufsrecht (nur bei Haustürgeschäften),
  • kaum zwingende Regeln für Leistungsverzögerung und Falsch- oder Schlechtlieferung.

Auch die nach deutschem zwingenden Vorschriften zum Gewährleistungsrecht sieht das US-Recht in der Form nicht vor. Allerdings räumen die großen US-Online-Handelsportale ihren Kunden vertraglich viele Rechte ein, die in etwa deutschem Verbraucherrechten ähneln. Insbesondere gilt das für Amazon.com, das ein eigenes, umfangreiches Regelwerk beim Verkauf von Produkten zugunsten seiner Kunden geschaffen hat und das zum Teil von Amazon-Händler übernommen werden muss.

3. Amazon.com gibt zwar viele Regeln vor, die dem deutschen Amazon-Händler schon von Amazon.de vertraut sein dürften. Es ist aber nicht ratsam, als Amazon-Händler das gesamte interne Amazon.com Regelwerk pauschal zu übernehmen. So sieht Amazon für Amazon-Händler etwa Gestaltungspielräume bei der grundsätzlichen Rücknahmepflicht von Waren vor, weniger jedoch bei der Ausgestaltung der Gewährleistungsrechte des Kunden. Die IT-Recht Kanzlei hat dies bei der Formulierung ihrer Amazon-AGB für die USA berücksichtigt.

4. Es ist andererseits als Amazon-Händler ratsam, grundsätzlich dem Amazon-Regelwerk zu folgen. Wie bereits von Amazon.de bekannt, kann Amazon im Streitfall zwischen Verkäufer und Kunden dem Verkäufer eine Entscheidung aufzwingen. Darum sollten Ausnahmen zum Rückgaberecht maßvoll formuliert sein. Einige Regeln von Amazon sind durchaus praxisgerecht wie zum Beispiel die Regel, dass der Verkäufer bei Rückgabe von schadhafter Rückgabeware pauschal 50% vom Kaufpreis abziehen kann. Der Amazon-Händler braucht zwar nicht einen Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer auszuweisen. Er sollte aber darauf hinweisen, dass zusätzliche Kosten bei Versand von Waren in die USA entstehen.

5. Der deutsche Amazon-Händler sollte für den Transport der Ware in die USA und die damit verbundene zollrechtliche Behandlung der Ware unbedingt die Dienste eines entsprechend qualifizierten Dienstleisters in Anspruch nehmen. Dieser Dienstleister sollte ihm auch die Lieferzeiten für die USA nennen können, die der deutsche Onlinehändler dann auf seiner Artikelseite bei Amazon angeben kann.

6. Eine Amazon-Regel wird für Amazon-Händler besonders schmerzlich sein. Amazon.com verpflichtet den Amazon-Händler mit Sitz außerhalb der USA, Waren auf seine Kosten zurückzunehmen. Die Rücksendung von Waren nach Waren mag kostspielig sein. Amazon.com gibt hier den Rat, der Amazon-Händler außerhalb der USA soll dieses Kostenrisiko in seine Preise „einpreisen“. Der Amazon-Händler ist dann von der Übernahme der Rücknahmekosten befreit, wenn die Ware an eine Adresse des Händlers in den USA rückgesandt werden kann.

Die IT-Recht Kanzlei berücksichtigt in ihren AGB die Besonderheiten des US-Rechts und insbesondere das für den Amazon-Händler in den USA verpflichtende Amazon-Regelwerk. Der deutsche Mandant kann die Amazon AGB USA in bewährter Manier nach seinen persönlichen Bedürfnissen (Anklicken verschiedener Optionen) konfigurieren.

Bildquelle:
© tiero - Fotolia.com

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