Artikel zum Thema „Widerrufsrecht“

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Möglichkeit zur eigenständigen Aktualitätskontrolle der Widerrufsbelehrung auf eBay

Zum 13.06.2014 wurde das Widerrufsrecht im Fernabsatz ohne Übergangsfrist reformiert und sieht für Händler seitdem die Verwendung einer neuen Widerrufsbelehrung vor. Gerade im Bereich des Online-Handels jedoch haben viele Unternehmer die Änderungen noch nicht oder nicht ausreichend umgesetzt und verwenden demnach unzulässige Rechtstexte, die zunehmend abgemahnt werden. Im Folgenden stellt die IT-Recht-Kanzlei ein Verfahren für Händler zur Kontrolle der Verwendung rechtskonformer Widerrufsbelehrungen auf eBay vor.

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E-Commerce in Österreich: Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU in Österreich

Sehr spät ist in Österreich mit dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) vom 26.5.2014 und der Novellierung des Konsumentenschutzgesetzes und des AGBG die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU in nationales Recht umgesetzt worden. Im Einklang mit der Verbraucherrechterichtlinie sind diese gesetzlichen Bestimmungen am 13.6.2014 in Kraft getreten.

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Achtung: Zahlreiche Abmahnungen wegen Verwendung veralteter Widerrufsbelehrungen in Umlauf

Am 13. Juni 2014 ist in Deutschland das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung in Kraft getreten, welches insbesondere zahlreiche Änderungen im Bereich des Fernabsatzes und des elektronischen Geschäftsverkehrs zur Folge hatte. Dazu zählen auch Änderungen beim gesetzlichen Widerrufsrecht für Verbraucher im Fernabsatz. Wichtig: Die Änderungen sind ohne Übergangsfrist in Kraft getreten und gelten damit unmittelbar seit dem 13. Juni 2014.

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E-Commerce in Frankreich: Ausübung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen

Frankreich hat zwar wie andere EU-Staaten auch die Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83 in französisches Recht umgesetzt, das ab 13.6.2014 anzuwenden ist. Was die Ausübung des Widerrufsrechts angeht, verweist aber das französische Umsetzungsgesetz nicht auf einen Anhang, der eine Muster-Widerrufsbelehrung enthält. Das französische Verbraucherschutzgesetz verweist hier auf eine noch zu erlassende Durchführungsbestimmung. Zwischenzeitlich wird sich der Onlinehändler, der in Frankreich Dienstleistung oder Waren vertreibt, damit begnügen müssen, die Muster-Widerrufsbelehrung entsprechend Anhang I der Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83 zu verwenden.

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Neues Britisches E-Commerce Recht: Haftung des Verbrauchers wegen unsachgemäßer Behandlung der Widerrufsware

Die EU-Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83, die auch in Großbritannien durch das neue Verbrauchervertragsgesetz 2013 (Consumer Contracts Regulations 2013) in geltendes Recht umgesetzt wurde, lässt dem nationalen Gesetzesgeber Spielraum, nur bestimmte Fragen selbst zu regeln (Öffnungsklauseln). Einer der Fragen betrifft im Widerrufsfall die Rechtsbehelfe des Händlers gegen den Verbraucher, der Widerrufsware unsachgemäß behandelt hat. Die Frage der unsachgemäßen Verwendung der Widerrufsware durch den Verbraucher ist auch in Großbritannien eines der großen Streitthemen.

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Neues Verbraucherwiderrufsrecht – Wegfall der besonderen Belehrungspflichten bei finanzierten Geschäften?

Die seit 13. Juni 2014 geltende gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung für Fernabsatzverträge über Waren und Dienstleistungen enthält keinerlei Hinweise mehr auf sog. verbundene Geschäfte bzw. finanzierte Geschäfte. Hat die Novellierung des Verbraucherwiderrufsrechts somit zum Wegfall der Belehrungspflicht des Unternehmers über die Folgen des Widerrufs von sog. verbundenen Verträgen im Sinne des § 358 BGB geführt? Die IT-Recht Kanzlei gibt einen Überblick über die alte und die neue Rechtslage bei der Belehrungspflicht von Unternehmern im Rahmen von verbundenen Verträgen.

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BGH: Widerrufsbelehrung muss dem Verbraucher in Textform überlassen werden / Bestätigungsklausel kann unzulässig sein

Mit Urteil vom 15.05.2014 (Az.: III ZR 268/13) hat der BGH nun entschieden, dass die bloße Bereitstellung einer Widerrufsbelehrung auf der Händler-Website dem Erfordernis der ordnungsgemäßen Belehrung nicht genügen kann. Gleichzeitig erklärte er Klauseln, die dem Verbraucher noch vor Abschluss des Bestellvorgangs die Bestätigung des Erhalts und der Kenntnisnahme einer Widerrufsbelehrung abverlangten, für unwirksam.

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Orientierungshilfe der EU-Kommission: Haftung des Verbrauchers bei unsachgemäßer Behandlung der Widerrufsware

Die Rücksendung von schadhafter oder gebrauchter Ware im Widerrufsfall war eine der großen Ärgernisse und Streitpunkte des alten Widerrufsrechts. Auch wohlmeinende Onlinehändler sahen sich mit Fällen offensichtlichen Missbrauchs des Widerrufsrechts (z.B. bei getragenen Kleidungsstücken ) konfrontiert. Die neue Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83, die durch Umsetzung in nationales Gesetz in den meisten EU-Mitgliedsstaaten ab dem 13.6.2014 gilt, versucht hier durch Präzisierung der Pflichten des Verbrauchers Abhilfe zu schaffen.

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Orientierungshilfe der EU-Kommission: Ausübung des Widerrufsrechts bei Waren

Die meisten deutschen Onlinehändler vertreiben in Deutschland und zunehmend auch in den europäischen Mitgliedsstaaten Waren und nur im geringen Maße Dienstleistungen. Die Regelungen der neuen EU-Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83 zur Ausübung des Widerrufsrechts bei Waren hat daher für die deutschen Onlinehändler eine zentrale Bedeutung.

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Orientierungshilfe der EU-Kommission: Ausnahmen zur Ausübung des Widerrufsrechts

Das Recht des Verbrauchers, Fernabsatzverträge zu widerrufen, war bereits nach alter Rechtslage eine der zentralen Bestimmungen des Verbraucherschutzrechtes. Wichtig waren und sind daher für den Onlinehändler die Ausnahmetatbestände, für die kein Widerrufsrecht besteht oder für die der Verbraucher unter bestimmten Bedingungen ein solches Recht verliert. Die Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83 schafft einen neuen Katalog von Ausnahmetatbeständen, der nur zum Teil altes Recht wieder aufnimmt. Die Auslegung dieser Ausnahmetatbestände wird sicher noch Gegenstand der Rechtsprechung sein.

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Keine Abholpflicht für Online-Händler im Rahmen des Widerrufsrechts

Widerruft ein Verbraucher einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbrauchervertrag, so bestimmt die Regelung des § 357 Absatz 6 Satz 3 BGB, dass der Unternehmer die Ware beim Verbraucher abholen muss, wenn sie für den Postweg zu sperrig ist. Die Vorschrift gilt allerdings ausdrücklich nicht für Fernabsatzgeschäfte und den elektronischen Geschäftsverkehr, sondern ausschließlich für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, etwa im Rahmen von Hausbesuchen eines Vertreters. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob der Unternehmer die Ware tatsächlich selbst abholen muss oder er dafür ein Transportunternehmen, etwa eine Spedition, beauftragen darf? Die IT-Recht Kanzlei erläutert das Problem und gibt Antworten.

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Orientierungshilfe der EU-Kommission: Fernabsatzverträge, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie fallen

Nicht alle Fernabsatzverträge fallen unter den Geltungsbereich der mittlerweile in nationales Recht umgesetzten Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83. Es ist für den europäischen Onlinehändler enorm wichtig zu wissen, welche Ausnahmetatbestände es hier gibt. Denn für solche Ausnahmetatbestände, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, gelten unter anderem nicht die vorvertraglichen Pflichtinformationen und das Widerrufsrecht.

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FAQ zu den Wirksamkeitsanforderungen des Verbraucherwiderrufs und zu Folgen von unwirksamen Widerrufserklärungen nach neuer Rechtslage

Die IT-Recht-Kanzlei hat die wesentlichen Wirksamkeitsanforderungen der Verbraucher-Widerrufserklärung zusammengetragen und in Form von FAQ Fragen zum Umgang mit unwirksamen Methoden einer rechtlichen Bewertung unterzogen.

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Mathematische Entscheidungshilfe für Frage der Retourenkostentragung nach neuem Widerrufsrecht

Das Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum Widerrufsrecht bei Verbrauchergeschäften geht mit einer 180-Grad-Wende der Rechtslage zur Tragung der Rücksendekosten im Widerrufsfall einher. So erlegt der §357 Abs. 6 BGB n.F. fortan grundsätzlich dem Verbraucher diese Pflicht auf. Allerdings können sich Händler nunmehr bereit erklären, die Kosten des Versandes zu Gunsten der Verbraucher zu übernehmen. Ein neuartiger Rechner, entwickelt an der Universität Frankfurt am Main, soll nun individuell ermitteln können, welche Option der Retourenkostentragung sich für betreffende Online-Shops eher auszahlt.

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EU-Kommission zur Anwendung der neuen Verbraucherschutzrichtlinie: Berechnung der Widerrufsfristen

Ab dem 13.6.2014 ist EU-weit die Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83 für europäische Onlinehändler maßgebend. Das entsprechende deutsche Umsetzungsgesetz, das die Richtlinie in deutsches Recht umsetzt, ist am 13.6.2014 in Kraft getreten. Diese Richtlinie führt in allen EU-Staaten unter anderem zu weitgehenden Änderungen des Widerrufsrechts. Für deutsche Onlinehändler, die Waren oder Dienstleistungen in Deutschland und in anderen EU-Staaten anbieten wollen, ist daher die jetzt vor kurzem in englischer Sprache veröffentlichte Orientierungshilfe der EU-Kommission zur Anwendung der neuen Verbraucherschutzrichtlinie sehr hilfreich.

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Neue Widerrufsbelehrung 2014: Vorhalten mehrerer Widerrufsbelehrungen ist keine Lösung für Problematik des Fristbeginns

In ein paar Stunden ist es soweit: Ab dem 13.06.2014 müssen Händler Verbraucher im Fernabsatz mittels einer grundlegend erneuerten Widerrufsbelehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht informieren. Der Gesetzgeber hat dabei jedoch übersehen, dass die nach neuem Verbraucherrecht in der Widerrufsbelehrung zu erteilenden Informationen dem Händler in aller Regel gar nicht rechtzeitig bekannt sind.

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Neue Widerrufsbelehrung 2014: Lassen Sie sich nicht in Ihrer Handlungsfreiheit einschränken!

Seit dem 13.06.2014 müssen Händler Verbraucher im Fernabsatz mittels einer grundlegend erneuerten Widerrufsbelehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht informieren. Der Gesetzgeber hat dabei jedoch übersehen, dass die nach neuem Verbraucherrecht in der Widerrufsbelehrung zu erteilenden Informationen dem Händler in aller Regel gar nicht rechtzeitig bekannt sind. Verbreitet finden sich für dieses Dilemma Lösungsansätze, die den Händler ganz erheblich in seiner Handlungsfreiheit einschränken. Aber nicht bei uns.

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Neue Widerrufsbelehrung 2014: Dynamische Widerrufsbelehrung ist nicht praxistauglich

Die ab dem 13.06.2014 nach neuem Verbraucherrecht einzusetzende Widerrufsbelehrung bereitet vielen Händlern Bauchschmerzen. So sieht das gesetzliche Muster gleich an zwei Stellen eine „Dynamik“ der Widerrufsbelehrung vor – die in der Praxis nicht umsetzbar ist.

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Ab dem 13.06.2014: Wer trägt das Risiko von Beschädigungen und Verlust bei der Rücksendung von Waren nach dem Widerruf?

Geht nach dem Widerruf eines Verbrauchers bei der Rücksendung der Ware zum Verkäufer etwas schief, etwa weil die Ware beschädigt wird oder verloren geht, stellt sich die Frage: wer trägt den Schaden? Muss der Verbraucher Wertersatz zahlen oder hat am Ende der Händler den Schaden? Die IT-Recht Kanzlei gibt einen Überblick über die Vorschriften zur Gefahrtragung nach altem und neuem Verbraucherwiderrufsrecht.

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Erlöschen des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen: Neuerungen ab dem 13.06.2014

Die Ausübung des Verbrauchern zustehenden gesetzlichen Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen über die Erbringung von Dienstleistungen führt seit jeher häufig zu Konflikten: Der Unternehmer ist in dieser Konstellation schutzwürdiger im Vergleich zu einem Fernabsatzvertrag, der auf die Lieferung einer Ware gerichtet ist. Eine einmal erbrachte Dienstleistung lässt sich – anders als eine Ware – nicht im eigentlichen Sinne „zurückgewähren“. Damit würde bei einem uneingeschränkten Widerrufsrecht die Gefahr drohen, dass der Verbraucher von der erbrachten Dienstleistung profitiert, der Unternehmer ihm jedoch in Folge des Widerrufs das vereinbarte Entgelt erstatten muss.

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