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EU-Kommission zur Anwendung der neuen Verbraucherschutzrichtlinie: Berechnung der Widerrufsfristen

18.06.2014, 08:59 Uhr | Lesezeit: 6 min
EU-Kommission zur Anwendung der neuen Verbraucherschutzrichtlinie: Berechnung der Widerrufsfristen

Ab dem 13.6.2014 ist EU-weit die Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83 für europäische Onlinehändler maßgebend. Das entsprechende deutsche Umsetzungsgesetz, das die Richtlinie in deutsches Recht umsetzt, ist am 13.6.2014 in Kraft getreten. Diese Richtlinie führt in allen EU-Staaten unter anderem zu weitgehenden Änderungen des Widerrufsrechts. Für deutsche Onlinehändler, die Waren oder Dienstleistungen in Deutschland und in anderen EU-Staaten anbieten wollen, ist daher die jetzt vor kurzem in englischer Sprache veröffentlichte Orientierungshilfe der EU-Kommission zur Anwendung der neuen Verbraucherschutzrichtlinie sehr hilfreich.

Im Folgenden sollen die Aussagen dieser Orientierungshilfe zur Frage der Berechnung der Widerrufsfristen vorgestellt werden. Maßgebend ist für den deutschen Onlinehändler die Fallkonstellation eines Fernabsatzvertrages, der auf elektronischem Wege abgeschlossen wird. Diese Fallkonstellation soll hier zugrunde gelegt werden. Begrifflichkeiten sind der deutschsprachigen Fassung der o.g. Verbraucherrichtlinie entnommen.

1. Maßgebende Bestimmung für die Berechnung der Widerrufsfristen ist der Artikel 9, Abs. 1 Richtlinie

Sofern nicht eine der Ausnahmen gemäß Artikel 16 Anwendung findet, steht dem Verbraucher eine Frist von 14 Tagen zu, in der er einen Fernabsatz- oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ohne Angabe von Gründen und ohne andere Kosten als in Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 vorgesehen widerrufen kann.

Der Verbraucher hat demnach ein Widerrufsrecht von 14 Tagen, das er ohne Angabe von Gründen und ohne andere Kosten als in Artikel 13 Abs.2 und Artikel 14 genannt ausüben kann.

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2. Verlängerung der Widerrufsfrist

Gem. Art. 10 Richtlinie wird die Widerrufsfrist um 12 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist verlängert, falls der Händler den Verbraucher nicht über alle Pflichtangaben (vorvertragliche Informationen) entsprechend Artikel 6 Abs. 1, Buchstabe h (Information über die Bedingungen, Fristen und die Prozedur der Ausübung des Widerrufsrechts einschließlich der Information zur Musterwiderrufsbelehrung) informiert.
Anmerkung des Verfassers: Dies bedeutet, dass die unsachgemäße oder unvollständige Belehrung über andere vorvertragliche Pflichtinformationen nicht zur Verlängerung der Widerrufsfrist führt.

3. Berechnung der Widerrufsfrist in Kalendertagen, Berücksichtigung von Feiertagen und Wochenenden

Der Erwägungsgrund 41 der Richtlinie legt fest, dass „alle in dieser Richtlinie genannten Fristen als in Kalendertagen ausgedrückt zu verstehen (sind). Ist für den Anfang einer nach Tagen bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so sollte bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet werden, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt.“

Die 14-Tage Frist bedeutet daher 14 Kalendertage. Die Frist beginnt nach dem Tage der Vertragsunterzeichnung (bei Dienstleistungsverträgen) und nach dem Tage der Lieferung der Ware (bei Kaufverträgen).

Der Erwägungsgrund 41 verweist in der Frage der Berücksichtigung von Feiertagen und sowie des Samstags und Sonntags auf die EU-Verordnung 1182/71 vom 3. Juni (Artikel 3 Abs. 3), demnach grundsätzlich Feiertage und Wochenendtage bei der Berechnung von Fristen einbezogen werden. Allerdings wird die Widerrufsfrist entsprechend besagter Verordnung Artikel 3, Abs. 4 bis zum nächsten Arbeitstag verlängert, falls das Ende der Frist auf einen Feiertag oder ein Wochenendtag fällt. Die Liste der Feiertage in den EU-Ländern ist im offiziellen Mitteilungsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (so z.B. für 2014: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2013:378:0029:0030:EN:PDF). Der Onlinehändler hat keine Verpflichtung, den Verbraucher im Rahmen seiner Widerrufsbelehrung über die genannte mögliche Verlängerung der Widerrufsfrist zu informieren. Ein entsprechender Passus findet sich daher auch nicht in der Musterwiderrufsbelehrung der Richtlinie.

4. Beginn und Ende der Widerrufsfrist

Art. 9 Abs. 2 Richtlinie

(2) Unbeschadet des Artikels 10 endet die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Widerrufsfrist
a) bei Dienstleistungsverträgen 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses,
b) bei Kaufverträgen 14 Tage ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, in den physischen Besitz der Waren gelangt,
oder
i) wenn der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat, die getrennt geliefert werden, ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, in den physischen Besitz der letzten Ware gelangt,
ii) bei Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, in den physischen Besitz der letzten Teilsendung oder des letzten Stücks gelangt,
iii) bei Verträgen zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, in den physischen Besitz der ersten Ware gelangt,
c) bei Verträgen über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, von Fernwärme oder von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Die Berechnung der Widerrufsfrist hängt damit von der Einstufung des Vertrages als Dienstleistungsvertrag, Kaufvertrag, Vertrag über den Kauf von digitalen Inhalten oder Vertrag mit öffentlichen Versorgungsunternehmen ab (Vertrag mit öffentlichen Versorgungsunternehmen soll hier ausgeklammert werden).

Die Richtlinie sieht zwei Anknüpfungspunkte für Widerrufsfristen vor.

  • Der Tag des Vertragsschlusses für Dienstleistungsverträge und Verträge über den Kauf von digitalen Inhalten
  • Der Tag der physischen Inbesitznahme (Lieferung) der Ware für Kaufverträge. Hier ist allerdings zu unterscheiden zwischen (1) dem Kauf von mehreren Waren in einer Bestellung, (2) dem Kauf in mehreren Teilsendungen und (3) der Lieferung von Waren über einer einen festgelegten Zeitraum.

Im Einzelnen zur Lieferung von Waren

Bei der Lieferung von Waren beginnt die Widerrufsfrist mit dem Tage nachdem die Ware den Verbraucher oder ein von ihm benannten Dritten, der nicht der Beförderer ist, erreicht hat. Diese Bestimmung unterscheidet sich vom Zeitpunkt des Risikoübergangs entsprechend Artikels 20. Gem. Artikel 20 Richtlinie geht die Gefahr für Verlust oder Beschädigung bereits mit der Übergabe an den Beförderer über, wenn der Beförderer vom Verbraucher mit der Beförderung der Ware beauftragt und diese Option nicht vom Unternehmer angeboten wurde.

Die Widerrufsfrist endet 14 Tage nach dem Tag, an dem der Verbraucher physischen Besitz der zuletzt gelieferten Ware erlangt hat, die in einer Bestellung bestellt aber getrennt geliefert wurden. Diese Bestimmung ist durch das legitime Interesse des Verbrauchers gerechtfertigt, alle Teillieferungen zu erhalten, bevor er sich über die mögliche Ausübung seines Widerrufsrechts entscheidet. Als Beispielsfälle werden genannt.

  • Der Hauptartikel und Zubehör, wie zum Beispiel Kamera und Objektive
  • Bekleidungsartikel wie Jacke und Hose, die zusammen bestellt wurden und zusammen getragen werden sollen

Von der Frage des Beginns der Widerrufsfrist, die bei Lieferung von Waren mit dem Tag nach der physischen Inbesitznahme der Ware zu laufen beginnt, ist die Frage zu unterscheiden, ob der Verbraucher bereits vor Inbesitznahme der Ware sein Widerrufsrecht ausüben kann. Erwägungsgrund 40 der Richtlinie bejaht diese Frage eindeutig. Bei Ausübung des Widerrufsrechts kann der Verbraucher daher die Annahme der Ware verweigern.

Als Beispielsfall wird genannt:

Nachdem der Verbraucher beim Händler X einen Artikel bestellt hat, findet er für den gleichen Artikel ein besseres Angebot beim Händler Y. Der Verbraucher erklärt gegenüber Händler X den Widerruf der bestellten Ware und holt die Ware nicht beim Postamt ab, wohin sie geliefert wird.

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Bildquelle:
© Schlierner - Fotolia.com

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1 Kommentar

I
Inno7 29.08.2018, 12:16 Uhr
Feedback
Vielen Dank für die im Vergleich zu vielen anderen Seiten sehr präzise und auf den EU-Richtlinien aufbauende Aufklärung.


Das hat mir sehr geholfen.

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