Neues: beim Textilkennzeichnungsgesetz
Die fünfte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes ist in Kraft getreten. Mit der Verordnung werden in den Anlagen 1 (Textilfaserbezeichnungen) und 2 (Anpassung der Zuschläge zur Berechnung des Nettotextilgewichts) des Textilkennzeichnungsgesetzes jeweils in der Nummer 47 Ausführungen zu der Faser "Melamin" hinzugefügt.