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Gewährleistung / Mängelhaftung

Die Beweislastumkehr nach §477 BGB

Die Beweislastumkehr nach §477 BGB

1. Was besagt die Beweislastumkehr?

Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (sog. Verbrauchsgüterkauf), so gilt zu Lasten des Verkäufers ab dem 01.01.2022 nach § 477 BGB die verlängerte gesetzliche Vermutung, dass Mängel, die sich innerhalb eines Jahres ab Gefahrübergang zeigen, bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben. In diesem Fall muss also der Verkäufer nachweisen, dass der Mangel nicht schon bei Gefahrübergang vorlag.

Achtung: die Mängelvermutung gilt bei einem Verbrauchsgüterkauf über lebende Tiere (wegen deren Mängelentwicklungspotenzials als lebende Organismen) nur innerhalb von 6 Monaten ab Gefahrübergang.

Beispiel: Ein Verbraucher kauft bei einem Unternehmer im Ladengeschäft einen Fernseher und nimmt ihn gleich mit. Zwei Wochen später steht der Käufer wieder im Geschäft des Unternehmers und macht Mängelrechte geltend, da das Gerät nicht funktioniere. Nun muss der Unternehmer beweisen, dass der Fernseher zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer mangelfrei war. Dies dürfte ihm nicht gelingen, es sei denn der mangelhafte Fernseher hat etwa Schäden, die unzweideutig auf eine unsachgemäße Behandlung durch den Kunden schließen lassen.

2. Was, wenn ein Verbraucher nach Ablauf des Jahres einen Mangel geltend macht, sich aber darauf beruft, dass der Mangel schon vor dem Ablauf der Zeitspanne vorhanden war?

In diesem Falle muss der Verbraucher beweisen (etwa durch einen Schnappschuss des Mangels mit automatischem Datumsverweis durch eine Digitalkamera), dass der Mangel bereits innerhalb von einem Jahr nach Übergabe aufgetreten ist. Gelingt ihm dies nicht, hat er Pech gehabt: die Vermutungswirkung greift dann jedenfalls nicht mehr zu seinen Gunsten ein. Dies bedeutet, dass nun der Verbraucher beweisen muss, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat.

3. Gibt es Ausnahmen von der gesetzlichen Vermutung bei Auftreten von Mängeln innerhalb von einem Jahr?

Ja. Nach § 477 BGB versagt die Beweislastumkehr dann, wenn die Vermutung mit der Art der Sache oder der Art des Mangels unvereinbar ist.

Der Ausschluss der Vermutungswirkung wegen der Art der Sache greift vor allem bei leicht verderblichen Waren, also insbesondere Lebensmitteln da bei diesen davon ausgegangen werden kann, dass sie sich erst nach Gefahrübergang durch natürliche Prozesse beim Käufer verschlechtert haben.

Beispiel: Kauf von Gemüse, das ungekühlt nach kurzer Zeit verdirbt.

Zudem ist die gesetzliche Vermutung auch dann ausgeschlossen, wenn ein Mangel der Kaufsache vorliegt, der auch einem fachlich nicht besonders versierten Käufer bei der Übergabe hätte auffallen müssen – etwa aufgrund sichtbarer äußerer Abnutzungen der Kaufsache, vor allem bei fabrikneuen Waren

Beispiel: Kauf eines PKW mit offensichtlich zerkratztem Kotflügel.

Im Übrigen gilt die Beweislastumkehr nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 4.6.2015, Az. C-497/13) und BGH (Urteil vom 12.10.2016, Az. VIII ZR 103/15) grundsätzlich aber bei jedem mangelhaften Zustand, selbst wenn dieser ganz offensichtlich erst nach Übergabe der Kaufsache eingetreten ist, aber auf einem vorherigen Mangel als Ursache des mangelhaften Zustandes beruht.

Beispiel: Ein Verbraucher kommt mit einem Auto mit Totalschaden zurück zum Autohändler und behauptet, die Bremsen des Autos seien bereits bei Übergabe mangelhaft gewesen (weshalb dann anschließend wegen Versagens der entsprechenden Bremsen der Totalschaden am Auto entstanden sei). Innerhalb von einem Jahr nach der Übergabe des Autos greift auch in diesem Fall die Beweislastumkehr des § 477 BGB, so dass der Verkäufer nachweisen muss, dass die Bremsen damals mangelfrei gewesen sind bzw. der Unfall nicht auf den Mangel zurückzuführen ist.

4. Gilt die Vermutungswirkung selbst dann, wenn originalverpackte Waren verkauft werden, die nur stichprobenartig kontrolliert werden können?

Ja. Zwar knüpft die Beweislastumkehr u. a. an die typischerweise besseren Erkenntnismöglichkeiten des Verkäufers an, der die Waren nach Eingang im eigenen Lager fachmännisch überprüfen kann. Allerdings setzt die Vermutung nicht einen tatsächlich bestehenden Wissensvorsprung des Verkäufers in Bezug auf mögliche Mängel voraus, sondern dient ausschließlich einem hohen Verbraucherschutzniveau. Selbst wenn also der Verkäufer bei einer Lieferung aufgrund deren großen Umfangs eine komplette Überprüfung nicht gewährleisten kann, greift die Vermutungswirkung zu Gunsten des Verbrauchers.
Somit gilt die Beweislastumkehr nach § 477 BGB auch bei mangelbehafteten Mengenbestellungen.

5. Muss im ersten Jahr jede Verschlechterung des Produkts als Mangel anerkannt werden?

Nein. Gewöhnlicher Verschleiß (z. B. abgenutzte Sohlen bei Schuhen), Abnutzung oder Defekte, die regelmäßig vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Kaufsache entstehen (z. B. Scheuerstellen bei Kleidung) sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. In diesen Fällen handelt es sich in der Regel nicht um Sachmängel, die bereits beim Verkauf vorlagen. Der Beweis, dass kein Mangel vorliegt, obliegt dennoch dem Verkäufer – er dürfte jedoch in diesen Fällen häufig leicht zu führen sein.

6. Wie ist die Vermutungswirkung zu beurteilen, wenn der Käufer (mechanisch) auf die Kaufsache eingewirkt hat?

Wirkt der Kunde mechanisch auf die Kaufsache ein – etwa durch Veränderung elektrischer Anschlüsse – und macht dann innerhalb von einem Jahr einen Mangel geltend, ist die Gewährleistung ausgeschlossen, sofern der Mangel auf einem Fehler beruht, der mit der mechanischen Einwirkung in Zusammenhang steht. Die Einwirkung innerhalb von einem Jahr ab Gefahrübergang muss allerdings der Verkäufer nachweisen.

Geht es jedoch um einen Mangel, der mit der Einwirkung auf die Kaufsache in keinerlei Verbindung steht, bleibt die Sachmangelhaftung des Verkäufers bestehen.

Beispiel: Der Käufer (Verbraucher) einer Digitalkamera setzt im Wechsel mit dem Original-Akku des Herstellers auch den Akku eines anderen Herstellers in die Kamera ein. Drei Monate nach Erhalt der Kamera funktioniert sie nicht mehr, unabhängig davon, ob der Original- oder der Ersatz-Akku verwendet wird. Der Käufer macht daraufhin Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend. Der Verkäufer behauptet, die Kamera sei durch die Verwendung des fremden Ersatz-Akkus beschädigt worden, kann das aber nicht nachweisen. Somit muss er den Gewährleistungsansprüchen des Käufers nachkommen. 

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