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Gewährleistung / Mängelhaftung

Sachmängel

Sachmängel

1. Wann liegt ein Sachmangel vor?

Zum 01.01.2022 wird der Begriff des Sachmangels für bewegliche Sachen ohne digitale Elemente gemäß § 434 BGB grundsätzlich reformiert. Diese Reform betrifft alle Formen von kaufrechtlichen Geschäften und mithin sowohl B2B-, C2C- als auch B2C-Handelsbeziehungen.

Nach bisherigem Mängelrecht waren für die Beurteilung eines Sachmangels primär subjektive Anforderungen der Kaufsache und damit maßgeblich, ob zwischen Käufer und Verkäufer bestimmte Vereinbarungen über die Beschaffenheit/Eigenschaften der Sache getroffen wurden. Ein Sachmangel lag daher primär vor, wenn die Ist-Beschaffenheit von der vereinbarten Soll-Beschaffenheit abweicht.

Nur sekundär und für den Fall, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wurde, bemaß sich ein Sachmangel nach objektiven Anforderungen danach, ob sich die Sache für die vertraglich vorausgesetzte oder zumindest die gewöhnliche Verwendung eignete (und in letzterem Fall eine Beschaffenheit aufwies, die bei gleichartigen Sachen üblich ist und die der Käufer erwarten kann).

Dieser Vorrang subjektiver Anforderungen vor der objektiven Beschaffenheit wird durch das neue Mangelrecht ab dem 01.01.2022 aufgehoben.

Fortan ist eine Sache nur mangelfrei, wenn sie sowohl den subjektiven als auch den objektiven Anforderungen kumulativ entspricht. Der bisherige Vorrang subjektiver Anforderungen weicht einem Gleichrang zwischen subjektiven, objektiven und Montage-Anforderungen.

1.) Subjektive Anforderungen

Die subjektiven Anforderungen bemessen sich nach vertraglichen Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer.

So entspricht eine Sache ab dem 01.01.2022 nach § 434 Abs. 2 BGB den subjektiven Anforderungen, wenn sie

- die vereinbarte Beschaffenheit hat und
- sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte
Verwendung eignet und
- mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen übergeben wird

Als „Beschaffenheit“ sind nach gesetzgeberischer Begründung all solche Merkmale einer Sache zu verstehen, die der Sache selbst anhaften oder sich aus ihrer Beziehung zur Umwelt ergeben.

Zu der Beschaffenheit gehören insbesondere

  • Art
  • Menge
  • Qualität
  • Funktionalität
  • Kompatibilität
  • Interoperabilität
  • sonstige Merkmale der Sache, für die Anforderungen vereinbart worden sind

Im Umkehrschluss liegt eine Mangelhaftigkeit schon vor, wenn vertragliche Vereinbarungen über die Beschaffenheit, die Verwendungsvoraussetzungen, den Umfang des Zubehörs oder mitgelieferte Anleitungen bzgl. des Produkts nicht oder unzureichend eingehalten werden.

Beispiele:

Mangel wegen Abweichung von einer vereinbarten Beschaffenheit: Kauf einer Sonnenbrille, die in der Produktbeschreibung einen UV-Schutz ausweist, diesen aber tatsächlich gar nicht hat

Mangel wegen fehlender Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung: Ein Staubsauger saugt nicht.

2.) Objektive Anforderungen

Um frei von Sachmängeln zu sein, muss eine Kaufsache neben den subjektiven Anforderungen künftig grundsätzlich aber auch objektive Anforderungen einhalten, die sich nicht an vertraglichen Vereinbarungen, sondern am Maßstab vergleichbarer Güter und werblichen Aussagen des Verkäufers orientieren.

Eine Kaufsache entspricht nach § 434 Abs. 3 BGB den objektiven Anforderungen, wenn sie

  • sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und
  • eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer unter Berücksichtigung der Art der Sache einerseits und der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett abgegeben wurden, andererseits erwarten kann und
  • der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
  • mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.

Zu der üblichen Beschaffenheit gehören

  • Menge
  • Qualität
  • sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit

Beispiel für die Abweichung von der üblichen Beschaffenheit: Ein Kleidungsstück hat ein Loch, es ist aber nicht vereinbart worden, dass es Löcher haben soll.

Hinweise zur Auslegung in Bezug auf die „Haltbarkeit“:

Zu der „üblichen Beschaffenheit“ wird künftig auch die „Haltbarkeit“ gehören. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Händler eine bestimmte Haltbarkeit der Kaufsache für eine bestimmte Dauer garantieren muss. Laut Gesetzgeber muss die Kaufsache zum Zeitpunkt der Lieferung/Übergabe bloß die Fähigkeit besitzen, ihre erforderlichen Funktionen bzw. Leistung bei normaler Verwendung zu behalten. Im Umkehrschluss haftet ein Händler aber nicht dafür, dass die Sache tatsächlich ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung auch tatsächlich behält

3.) Angaben in der Werbung

Zur Beschaffenheit nach den objektiven Anforderungen gehören gemäß § 434 Abs. 3 BGB auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, eines anderen Glieds der Vertragskette oder in deren Auftrag erwarten kann.

Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Eigenschaft der Kaufsache, die auf der Verpackung oder in der Werbung erwähnt wird, tatsächlich gar nicht besteht.

Bzgl. der Äußerungen eines Verkäufers in Bezug auf ein Produkt, welche eine übliche Beschaffenheit begründen können, fallen solche Äußerungen bei der Bemessung der Mangelhaftigkeit allerdings nicht ins Gewicht, die

  • der Verkäufer selbst nicht kannte und nicht kennen konnte,
  • bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise korrigiert worden sind oder
  • die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

Auch das Vorhandensein einer Herstellergarantie gehört zur Beschaffenheit einer Kaufsache, so dass das Fehlen einer Herstellergarantie einen Sachmangel darstellt, wenn eine Herstellergarantie laut Beschaffenheitsvereinbarung bestehen soll (Urteil des BGH vom 15.6.2016 – Az. ZR VIII 134/15).

4.) Montageanforderungen

Schließlich kann ein Sachmangel unabhängig vom Vorliegen der subjektiven und objektiven Anforderungen bei Notwendigkeit und Durchführung einer Montage begründet werden.

Eine zu montierende Kaufsache ist nach § 434 Abs. 4 BGB nur frei von Sachmängeln, wenn die Montage

  • sachgemäß durchgeführt worden ist oder
  • zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht

Im Umkehrschluss ergibt sich – wie bereits nach bisherigem Recht – ein Sachmangel eigenständig daraus, wenn

  • eine vereinbarte Montage durch den Verkäufer unsachgemäß durchgeführt worden ist
  • eine vereinbarte Montage vom Käufer unsachgemäß durchgeführt worden ist und dies auf Fehlern der Montageanleitung beruht

Vom Wortlaut nicht ausdrücklich erfasst, nach Angaben des Gesetzgebers aber ebenfalls mit einzubeziehen, sind Erfüllungsgehilfen des Verkäufers (also Handwerksunternehmen etc.), für deren Verhalten der Verkäufer ebenso verantwortlich ist.

Beispiele für fehlerhafte und mangelbegründende Montageanleitungen:

  • Die Montageanleitung eines ausländischen Herstellers ist so schlecht übersetzt, dass sie unverständlich ist.
  • Nach der Anleitung soll der Käufer an einer (falschen) Stelle ein Loch bohren, so dass das Äußere des Möbelstücks verschandelt wird.
  • Die Anleitung bezieht sich nicht auf die gekaufte, sondern auf eine andere Ware usw.

5.) Falsch- und Teillieferungen

Auch gilt die Lieferung von anderen Sachen als der vereinbarten Kaufsache oder von zu geringen Mengen als Sachmangel, § 434 Abs. 5 BGB.

Hingegen liegt kein Sachmangel vor, wenn der Verkäufer bei Lieferung klarmacht, dass es sich bloß um eine (erste) Teilleistung handelt und der Rest später nachgeliefert wird.

6.) Mängelrechte auch bei unwesentlichen Mängeln

Im Gegensatz zur früheren Gesetzeslage spielt die Wesentlichkeit des Mangels kaum eine Rolle. Der Käufer kann auch bei unwesentlichen Mängeln alle Gewährleistungsansprüche geltend machen, mit Ausnahme des Rücktrittsrechts (§ 323 Absatz 5 BGB, s. u.).

2. Gibt es bei der Annahme von Sachmängeln Ausnahmen von den genannten Grundsätzen?

Ja. Beispielsweise liegt im Zusammenhang mit Werbeaussagen trotz Abweichung der Eigenschaften der Kaufsache von den Werbeversprechungen (z. B. TV-Spot, Werbebroschüren, Angaben auf der Webseite des Herstellers im Internet) kein Sachmangel vor, wenn der Verkäufer darlegen (und ggf. beweisen) kann, dass er die Werbeaussagen nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen (§ 434 Absatz 3 Satz 3 BGB). In der Praxis ist dies in solchen Konstellationen denkbar, in denen der Hersteller der Kaufsache in der Werbung Äußerungen getätigt hat, die dem Verkäufer nicht bekannt sind.

Gleichermaßen begründen fehlerhafte Werbeaussagen keinen Sachmangel, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses – gleichwertig kommuniziert – schon korrigiert war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte (etwa, weil der Käufe sie gar nicht wahrgenommen hatte).

Darüber hinaus ist eine selbst montierte Sache trotz fehlerhafter Anleitung dann nicht mangelhaft, wenn sie im Ergebnis fehlerfrei montiert worden ist.

3. Wann liegt kein Sachmangel vor?

Ein Sachmangel - und damit auch ein Gewährleistungsanspruch - ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Mangelhaftigkeit der Kaufsache auf einer unsachgemäßen Handhabung durch den Käufer oder durch andere Personen nach Erhalt der Kaufsache beruht.

Beispielsweise ist ein Drucker nicht mangelhaft, wenn falsche oder inkompatible Patronen verwendet worden sind; ferner sind die Patronen ihrerseits nicht mangelhaft, wenn sie nicht gemäß der Anleitung eingesetzt und betrieben werden.

Auch der nicht ordnungsgemäße oder mit Hilfsmitteln (z. B. Klebeband etc.) erfolgte Einbau oder eine sonstige mechanische, nicht vorgesehene Einwirkung (Umbiegen, Bearbeiten) schließen einen Sachmangel der Kaufsache aus, sofern die Fehlerhaftigkeit der Kaufsache auf einer solchen „falschen“ Behandlung beruht. Anders sieht es natürlich aus, wenn die Anleitung fehlerhaft war und der Ein- oder Aufbau der Kaufsache deshalb nicht gelingt – dann liegt ein Sachmangel vor.

Zudem stehen dem Käufer auch im Falle des normalen Verschleißes oder bei typischen Abnutzungserscheinungen keine Mängelrechte zu.

4. Bestehen auch Gewährleistungsrechte für Verschleißteile?

Gewöhnliche (also normale alters- oder nutzungsbedingte) Verschleißerscheinungen stellen keine Mängel dar und begründen daher auch keine Mängelrechte des Käufers.

Allerdings kann die Abgrenzung zwischen Verschleiß und Mangel im Einzelfall schwierig sein. Grundsätzlich muss der Käufer beweisen, dass es sich bei vermeintlichen Mängeln nicht um gewöhnliche Verschleißerscheinungen handelt.

Im Verbrauchsgüterkauf allerdings – wenn also ein Verbraucher die Kaufsache bei einem Unternehmer kauft – trifft den Unternehmer innerhalb des ersten Jahres nach Übergabe der Kaufsache die Beweislast bezüglich der Mangelfreiheit der Kaufsache. Somit muss hier der Unternehmer nachweisen, dass kein Mangel vorliegt, sondern lediglich üblicher Verschleiß (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2016 – Az. VIII ZR 103/15).

  • Insbesondere bei PKW bereitet die Abgrenzung zwischen mangelhaftem Bestandteil und Verschleißteil oft Schwierigkeiten. Für eine bessere Abgrenzung anhand von in der Vergangenheit bereits ergangenen Gerichtsurteilen hat der ADAC eine Übersicht erstellt.
  • Auch beim Kauf von Schuhen fällt die Unterscheidung zwischen Mangelhaftigkeit und gewöhnlichem Verschleiß nicht leicht, da Schuhe dazu bestimmt sind, getragen und benutzt zu werden. Handelt es sich um Schuhe von durchschnittlicher Qualität und Güte, ist ein Mangel wohl dann anzunehmen, wenn der Schuh schon innerhalb der ersten sechs Monate untragbar geworden ist.
  • Je höherwertiger das Produkt ist, desto höhere Erwartungen sind an dessen Langlebigkeit zu stellen. Im Einzelfall ist für eine Abgrenzung zwischen Mangel und Verschleiß dennoch ein Gutachten erforderlich.

5. Sonderfall: Wie verhält es sich mit der Gewährleistung bei Antiquitäten?

Grundsätzlich haftet auch der Verkäufer von Antiquitäten dem Käufer für etwaige Sachmängel.

Eine Einschränkung hiervon ist nach neuen Recht bei Verbrauchsgüterkäufen nur wirksam, wenn eine negative Soll-Beschaffenheit mit dem Verbraucher ausdrücklich vereinbart wurde.
Insoweit sieht § 476 Abs. 1 BGB ab dem 01.01.2022 die Möglichkeit vor, dass von den objektiven Anforderungen nach § 434 Absatz 3 BGB vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden kann, wenn der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und diese Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

Da Antikes und andere Gegenstände aus einem Antiquariat aufgrund ihres Alters und langzeitigen Gebrauchs häufig ihre ursprüngliche Funktionsfähigkeit bereits verloren haben, kann sich der Verbraucher dann unter den o.g. Voraussetzungen nicht auf einen Mangel berufen.

Die bloße Kenntnis eines Mangels bei Vertragsschluss (§ 442 BGB) führt bei Verbrauchern ab dem 01.01.2022 aber nach § 475 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht mehr zum Verlust der Gewährleistungsrechte.

Es kommt allein auf das „eigens in Kenntnis Setzen“ und die „gesonderte Vereinbarung“ an.

Beim Verkauf von Antiquitäten ist es deshalb für die Verkäufer empfehlenswert, auf sämtliche Defekte sowie gebrauchs- bzw. altersbedingte Eigenschaften ausdrücklich hinzuweisen und sich die Abweichung im Checkout erneut per Checkbox ausdrücklich bestätigen zu lassen, um für diese Abweichungen einen Gewährleistungsausschluss zu erreichen.

Zudem ist für Verkäufer von besonderem Interesse: bei Antiquitäten kann die Gewährleistungsfrist (für Verbraucher unter strengen Voraussetzungen) auf insgesamt ein Jahr verkürzt werden.

6. Welcher Zeitpunkt ist für die Mangelhaftigkeit der Kaufsache maßgeblich?

Der Sachmangel muss bereits bei der Übergabe bzw. Lieferung (sog. Gefahrübergang) vorgelegen haben. Für den Gefahrübergang ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Kaufsache dem Käufer tatsächlich übergeben wird (§ 446 BGB).

Im Falle eines Versendungskaufes wird der Gefahrübergang grundsätzlich vorverlegt. Es kommt auf den Zeitpunkt der Auslieferung der Kaufsache an die Transportperson/Transportunternehmen an (§ 447 Abs. 1 BGB).

Dies gilt jedoch wiederum nicht für Versendungsverkäufe zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Hier trägt der Unternehmer das Transportrisiko (wenn nicht der Verbraucher selbst die Transportperson beauftragt hat), § 475 Abs. 2 BGB. Für den Gefahrübergang maßgeblich daher auch hier der Zeitpunkt, an dem die Kaufsache dem Käufer tatsächlich übergeben wird.

7. Wer muss das Vorliegen des Sachmangels beweisen?

Grundsätzlich ist nach Erhalt der Kaufsache der Käufer beweislastpflichtig. Bei Verbraucherverträgen gilt allerdings die Sonderregelung des §477 BGB, wonach von Gesetzes wegen grundsätzlich vermutet wird, dass eine Kaufsache mangelhaft ist, wenn sich binnen eines Jahres ein Mangel oder eine Mangelfolge zeigt.

Weiter zu: Die Beweislastumkehr nach §477 BGB
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