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Die Enthaftung des Händlers für Installationsrisiken bei Ersatz- und Bauteilen + Musterformulierung für Mandanten

24.11.2021, 11:14 Uhr | Lesezeit: 5 min
Die Enthaftung des Händlers für Installationsrisiken bei Ersatz- und Bauteilen + Musterformulierung für Mandanten

Im Handel mit Ersatz- und Bauteilen, die zur Installation in anderen Produkten bestimmt sind, kann je nach Komplexität des Montagevorgangs ein Risiko für die Integrität der Zielsache bestehen. Fehler oder fehlende Sorgfalt beim Einbau führen nicht selten zu Substanzverletzungen am Gesamtprodukt. Kunden, die durch eigenständige Montage Zielprodukte beschädigen, suchen die Schuld nun meist beim Händler. Welche Haftungsgrundsätze für derartige Folgeschäden gelten und wie Händler eine Inanspruchnahme abwenden können, zeigt die IT-Recht Kanzlei – inkl. Musterformulierung für Mandanten – in diesem Beitrag.

I. Die Haftung des Händlers für Folgeschäden bei unsachgemäßem Einbau durch Kunden

Verbaut ein Kunde selbst ein Ersatz- oder Bauteil in einem anderen Produkt, liegt auf den ersten Blick nahe, dass er für etwaige Montagefehler selbst einzustehen hat und für diese alleine die Verantwortung trägt. Ein Rückgriff auf den Ersatz- und Bauteilhändler in Fällen, in denen eine unsachgemäße Kundenmontage das Zielprodukt beschädigt hat scheint bereits denklogisch ausgeschlossen.

So simpel trennt die geltende Rechtslagen Verantwortlichkeiten aber nicht.

Zwar kennt auch das Zivilrecht den Grundsatz einer objektiven Zurechnung nach Verantwortlichkeitsbereichen dergestalt, dass derjenige, der eigenverantwortlich eine schadensgeneigte Handlung vornimmt, für die Konsequenzen dieser Handlung grundsätzlich allein verantwortlich ist.

1.) Haftung für Mangelfolgeschäden

Im Bereich von Folgeschäden, die auf einem unsachgemäßen Einbau durch den Kunden beruhen, können aber Besonderheiten gelten, wenn die Fehlerhaftigkeit der Montage auf ein Aufklärungsdefizit des Händlers zurückzuführen ist.

Dies ergibt sich aus folgendem Rechtsgedanken heraus:

Für Schäden, die eine verkaufte Sache bei einer anderen hervorruft, muss der Händler grundsätzlich dann einstehen und Ersatz leisten, wenn

  • die von ihm gelieferte Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war
  • der Mangel den Schaden in der anderen Sache verursacht hat und
  • der Händler nicht beweisen kann, dass er den Mangel weder selbst verursacht hat noch vor der Lieferung kannte noch kennen musste (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB)

Beruhen also Folgeschäden auf einer Mangelhaftigkeit der vom Händler verkauften Sache, sind sie vom Händler unter Umständen als sogenannte Mangelfolgeschäden zu ersetzen.

Zwar setzen Ersatzansprüche des Käufers grundsätzlich ein Verschulden des Händlers für den Mangel voraus. Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird dies aber vermutet. Um sich zu exkulpieren, muss ein Händler also aktiv beweisen, dass er den Mangel weder selbst verursacht hat noch Kenntnis vom Mangel hatte oder haben musste.

Detaillierte Ausführungen zur Haftung für Mangelfolgeschäden stellt die IT-Recht Kanzlei in diesem Beitrag bereit.

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2.) Mangelfolgeschäden wegen unzureichender Montagehinweise des Händlers

Ein Vergleich dieser Mangelfolgeschäden zu Fällen, in denen ein Kunde ein nicht fehlerbehaftetes Bau- oder Ersatzteil falsch montiert und dadurch ein Schaden am Zielprodukt hervorgerufen wird, hinkt auf den ersten Blick. Nicht ein Produktmangel im Sinne einer fehlerhaften Beschaffenheit, sondern die Eigenmontage durch den Kunden hat ja den Schaden hervorgerufen.

Problematisch ist hierbei aber der weite Mangelbegriff des Zivilrechts.

Neben objektive Beschaffenheitsfehlern stellen nämlich auch fehlerhafte oder unvollständige Montageanleitungen und -hinweise einen Sachmangel dar, § 434 Abs. 3 BGB (bzw. § 434 Abs. 4 Nr. 2 BGB-Neu ab 2022).

Folglich kann ein Händler für Schäden an einer Sache bei unsachgemäßer Montage eines von ihm verkauften Bau- oder Ersatzteils prinzipiell verantwortlich gemacht werden, wenn die von ihm bereitgestellten Montageanleitungen und -hinweise unzureichend waren. Auch dann wird nämlich von einer Mangelhaftigkeit des Teils ausgegangen.

Die insofern bestehenden Montageinformationspflichten des Händlers betreffen nicht nur die Bereitstellung ordnungsgemäßer Einbauanleitungen, sondern auch die Aufklärung darüber, dass der Ein- oder Verbau nur durch qualifiziertes Fachpersonal vorgenommen werden sollte und ein Eigeneinbau risikobehaftet ist.

II. Aufklärerischer Hinweis auf notwendige fachmännische Montage als Exkulpation des Händlers

Bau- und Ersatzteilhändler können für Schäden, die ein Einbau durch den Kunden an der Zielsache hervorruft, unter Umständen verantwortlich gemacht werden, wenn sie unzureichende oder fehlerhafte Montageanleitungen und -hinweise bereitstellen.

Relevant wird dies insbesondere bei delikaten und sensiblen Bauteilen, die zur Installation an komplexen Vorrichtungen bestimmt sind und bei denen dementsprechend erhöhte Risiken für die Integrität und Funktionsfähigkeit des Gesamtproduktes entstehen (etwa Motorteile zum Einbau an Kraftfahrzeugen).

Bei solchen schadensgeneigten Bauteilen sollten Händler stets darüber informieren, dass der Einbau zur Vermeidung von Fehlern ausschließlich durch qualifiziertes Fachpersonal und nicht durch den Käufer selbst vorgenommen werden sollte.

Ergeht eine derartige Information, kann sich der Käufer im Nachhinein nicht darauf berufen, er sei mangels hinreichender Montagehinweise des Händlers von einer Eignung zur Eigenmontage ausgegangen.

Hinweise auf die Notwendigkeit einer fachmännischen Montage dienen dem Händler insofern als geeignete Möglichkeit zur Exkulpation bei einbaubedingten Folgeschadensersatzbegehren wegen mangelhaften Selbstverbaus.

Kann der Händler nachweisen, dem Kunden einen Hinweis auf die notwendige fachkundige Montage erteilt zu haben, kann er damit die Vermutung seines Verschuldens (§ 280 Abs. 1 BGB) für den Schaden wg. Montageanleitungsfehlern effektiv entkräften und Schadensersatzbegehren abwehren.

Ein derartiger Hinweis, online auf der jeweiligen Produktdetailseite hinreichend wahrnehmbar darzustellen, könnte etwa wie folgt lauten:

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III. Fazit

Bau- und Ersatzteilhändler können für Schäden, die durch unsachgemäße Selbstmontage durch den Käufer am Zielprodukt entstehen, unter Umständen in Anspruch genommen werden, wenn sie unzureichende oder fehlerhafte Montageanleitungen und -hinweise bereitstellen.

Dann handelt es sich grundsätzlich um Mangelfolgeschäden.

Relevant werden Haftungsfragen vor allem bei sensiblen Bauteilen, die in komplexen Verrichtungen verbaut werden sollen und mithin eine nicht unerhebliche Schadensneigung aufweisen.

Um hier einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme sicher zu entgehen, sollten Händler in geeigneter Weise auf die Notwendigkeit einer fachmännischen Montage hinweisen. Online sollte dies auf der jeweiligen Produktdetailseite erfolgen. Mandanten können sich des obigen Musterhinweistextes bedienen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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