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Neues Kaufrecht 2022: Leitfaden zur Umsetzung bei Warenverkauf im Online-Handel

25.11.2021, 16:50 Uhr | Lesezeit: 7 min
Neues Kaufrecht 2022: Leitfaden zur Umsetzung bei Warenverkauf im Online-Handel

IT-Recht-Kanzlei stellt an das Kaufrecht 2022 angepasste, deutschsprachige AGB und Datenschutzerklärungen zur Verfügung! Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "IT-Recht-Kanzlei stellt an das Kaufrecht 2022 angepasste, deutschsprachige AGB und Datenschutzerklärungen zur Verfügung!" veröffentlicht.

Am 01.01.2022 tritt in Deutschland ein neues Gesetz in Kraft, welches zahlreiche Auswirkungen auf den Online-Verkauf von Waren (mit oder ohne digitale Elemente) an Verbraucher hat. Wir stellen unseren Mandanten einen Leitfaden zur Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen bereit.

I. Vorab: Was kommt auf Sie zu? Ein kurzer Überblick!

Sollten Sie

  • ausschließlich im B2B-Bereich (= keine Verbrauchergeschäfte) tätig sein, so betrifft Sie das neue Gesetz nur marginal und Ihre Rechtstexte überhaupt nicht;
  • Waren an Verbraucher vertreiben, so setzen Sie bis spätestens zum 30.12.2021 unsere überarbeiteten AGB ein, die wir Ihnen ab dem 17.12.2021 bereitstellen;
  • auch Waren mit digitalen Elementen (z.B. Smartphones, Smart-TVs oder Navigationsgeräte) an Verbraucher vertreiben, so setzen Sie bis spätestens zum 30.12.2021 unsere überarbeitete/n Datenschutzerklärung/en ein, die wir Ihnen ab dem 17.12.2021 bereitstellen.

Darüber hinaus betreffen Sie die neuen gesetzlichen Regelungen, wenn Sie gegenüber Verbrauchern

  • Gebrauchtware anbieten und die Gewährleistung von 2 Jahren auf 1 Jahr verkürzen möchten;
  • Mängelexemplare anbieten;
  • mit Garantien (Hersteller- oder Händlergarantie) werben.

(Wichtiger Tipp: Für künftige mögliche Gewährleistungskonflikte mit Ihren Kunden unterstützen wir Sie mit neuen Mustern.)

Im Einzelnen:

II. Änderung der Rechtstexte

1. Änderung der AGB

Handeln Sie wie folgt: Tauschen Sie ab dem 17.12.2021 Ihre AGB komplett aus. Sollten Sie unsere Schnittstelle/n im Einsatz haben, dann brauchen Sie nicht weiter tätig zu werden.

Zum Hintergrund: Die Gesetzesänderung wirkt sich auf die von uns bereitgestellten AGB aus. Dies betrifft alle im Rahmen unserer Schutzpakete von uns bereitgestellten AGB, die den Verkauf von Waren an Verbraucher regeln - unabhängig von der verwendeten Handelsplattform.

Die geänderten AGB werden wir Ihnen ab dem 17.12.2021 in unserem Mandantenportal bereitstellen.

Nicht von den Änderungen betroffen sind insbesondere

  • B2B-AGB für den Verkauf von Waren,
  • Widerrufsbelehrungen und Widerrufsformulare.

2. Änderung der Datenschutzerklärung

Handeln Sie wie folgt: Sollten Sie Waren mit digitalen Elementen und/oder digitale Produkte (digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen) vertreiben, so tauschen Sie ab dem 17.12.2021 Ihre Datenschutzerklärung aus. Sollten Sie unsere Schnittstelle/n im Einsatz haben, dann brauchen Sie nicht weiter tätig zu werden.

Zum Hintergrund: Die Gesetzesänderung wirkt sich auch auf die von uns bereitgestellten Datenschutzerklärungen aus, soweit

  • diese Im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen zur Lieferung von Waren mit digitalen Elementen (z. B. Smartphones, Smart-TVs, Navigationsgeräte), von digitalen Inhalten und/oder der Erbringung digitaler Dienstleistungen genutzt werden und
  • Sie hinsichtlich der digitalen Elemente/digitalen Produkte eine Aktualisierungspflicht trifft.

Die geänderten Datenschutzerklärungen werden wir Ihnen ab dem 17.12.2021 in unserem Mandantenportal bereitstellen.

3. Übertragung via Schnittstelle

Sofern Sie für Ihre Rechtstexte

  • eine von uns bereitgestellte Schnittstelle nutzen, werden die geänderten Texte automatisch am 17.12.2021 auf die betreffende Zielseite übertragen.
  • keine Schnittstelle nutzen oder eine solche plattformbedingt nicht verfügbar ist, müssen Sie die Texte spätestens zum Stichtag 01.01.2022 manuell auf Ihre Zielseite übertragen.

Hinweis: Die Änderung der AGB/Datenschutzerklärung bereits vor dem Stichtag ist aus unserer Sicht im Hinblick auf den Inhalt der von uns bereitgestellten AGB unschädlich, da sich hieraus keine Konflikte mit der aktuellen Rechtslage ergeben.

II. Sonstige erforderliche Maßnahmen

Für bestimmte Fälle erfordert die bevorstehende Gesetzesänderung neben der Änderung der AGB zusätzliche Maßnahmen:

1. Möchten Sie künftig bei Gebrauchtware die Gewährleistung von 2 Jahren auf 1 Jahr verkürzen?

Händler, die (auch) Gebrauchtware zum Verkauf anbieten, können die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gegenüber Verbrauchern künftig nicht mehr einfach durch AGB von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzen.

Vielmehr bedarf es hierzu künftig einer ausdrücklichen und gesonderten Vereinbarung zwischen Händler und Verbraucher und der Händler muss den Verbraucher vor der Abgabe von dessen Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis setzen. Dies im Online-Handel technisch umzusetzen, stellt eine besondere Herausforderung dar.

a) Umsetzung im eigenen Online-Shop

Wie die neuen gesetzlichen Anforderungen im eigenen Online-Shop umgesetzt werden können, erläutern wir hier.

Wer diese Anforderungen aus technischen Gesichtspunkten nicht erfüllen kann oder möchte, kann Gebrauchtware (vorerst) nur mit der gesetzlichen Mängelhaftung (ohne Verkürzung der Verjährungsfrist) an Verbraucher verkaufen.

b) Umsetzung auf Online-Handelsplattformen

Anders als beim eigenen Online-Shop kann der Händler bei Online-Handelsplattformen wie etwa eBay, Amazon oder Etsy nur in begrenztem Umfang auf die technische Infrastruktur Einfluss nehmen. Dort bedarf es also einer Mitwirkung des jeweiligen Plattformbetreibers, damit der Händler die vorgenannten Anforderungen rechtssicher umsetzen kann. Bisher ist uns aber noch nicht bekannt, ob und inwieweit die Plattformbetreiber entsprechende Möglichkeiten anbieten werden.

Sollte eine Umsetzung der vorgenannten Anforderungen aus technischen Gesichtspunkten scheitern, so könnte Gebrauchtware dort (vorerst) nur mit der gesetzlichen Mängelhaftung (ohne Verkürzung der Verjährungsfrist) an Verbraucher verkauft werden.

Update vom 13.12.2021: eBay hat hierzu inzwischen einen Lösungsvorschlag in seinem Rechtsportal veröffentlicht, den wir in diesem Beitrag kommentieren.

2. Möchten Sie künftig Mängelexemplare verkaufen?

Besondere Anforderungen sieht das Gesetz künftig auch für den Verkauf von Mängelexemplaren an Verbraucher vor.

Insoweit kann sich der Händler nur dann vor evtl. Mängelansprüchen des Verbrauchers schützen, wenn der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Auch insoweit besteht die besondere Herausforderung des Händlers darin, diese Anforderungen im Online-Handel technisch umzusetzen.

a) Umsetzung im eigenen Online-Shop

Wie die neuen gesetzlichen Anforderungen im eigenen Online-Shop umgesetzt werden können, erläutern wir hier.

Wer diese Anforderungen aus technischen Gesichtspunkten nicht erfüllen kann oder möchte, muss das Risiko eingehen, dass Verbraucher nachträglich Mängelrechte geltend machen. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Verbraucher den Mangel bei Vertragsschluss kannte.

b) Umsetzung auf Online-Handelsplattformen

Auch insoweit bedarf es für die technische Umsetzung einer Mitwirkung des jeweiligen Plattformbetreibers. Bisher ist uns aber noch nicht bekannt, ob und inwieweit die Plattformbetreiber entsprechende Möglichkeiten anbieten werden.

Sollte eine Umsetzung der vorgenannten Anforderungen aus technischen Gesichtspunkten scheitern, so müsste der Händler damit rechnen, dass Verbraucher nachträglich Mängelrechte geltend machen, auch wenn ihnen der Mangel bei Vertragsschluss bekannt war.

Update vom 13.12.2021: eBay hat hierzu inzwischen einen Lösungsvorschlag in seinem Rechtsportal veröffentlicht, den wir in diesem Beitrag kommentieren.

3. Möchten Sie künftig mit Garantien (Hersteller- oder Händlergarantie) werben?

Schon nach der bisherigen Rechtslage ist die Werbung mit einer Hersteller- oder einer Händlergarantie im Online-Handel nur unter Einhaltung bestimmter Informationspflichten zulässig. So muss etwa über Inhalt, Geltungsbereich, Garantiegeber und darüber informiert werden, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.

Künftig werden diese Informationspflichten noch erweitert.

Zudem muss dem Verbraucher die Garantieerklärung künftig per se spätestens bis zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden, beispielsweise per E-Mail oder als Ausdruck zusammen mit der Warenlieferung, und nicht wie bisher nur dann, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt.

a) Umsetzung im eigenen Online-Shop

Für die Umsetzung der neuen Informationspflichten zu Garantien im eigenen Online-Shop stellen wir Ihnen hier entsprechende Muster bereit.

b) Umsetzung auf Online-Handelsplattformen

Für die Umsetzung der neuen Informationspflichten zu Garantien auf Online-Handelsplattformen wie etwa eBay, Amazon oder Etsy bedarf es für die technische Umsetzung ggf. einer Mitwirkung des jeweiligen Plattformbetreibers. Dazu gehört etwa die Möglichkeit, im Zusammenhang mit der Garantiewerbung transparent auf die zutreffenden Garantiebedingungen des Herstellers oder des Händlers zu verlinken. Bisher ist uns aber noch nicht bekannt, ob und inwieweit die Plattformbetreiber entsprechende Möglichkeiten anbieten werden.

4. Wir helfen Ihnen mit neuen Mustern für künftige Gewährleistungsfälle

Wir stellen Ihnen bereits jetzt zahlreiche Muster für typische Gewährleistungsfälle aus der Praxis bereit, welche an die zukünftige Rechtslage angepasst wurden. Ab dem 01.01.2022 können Sie sich bei entsprechenden Anwendungsfälle dieser Muster bedienen.

(Unsere bisherigen Muster zur aktuellen Rechtslage dürfen dann nicht mehr genutzt werden.)

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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1 Kommentar

I
IKG König 30.11.2021, 10:33 Uhr
Verkaufen wird immer mehr zum Ärgernis
Verbraucherschutz ist sinnvoll und gut, allerdings werden die Händler gerade beim Transportrisiko massiv benachteiligt. Wenn sich ein Kunde dann nach 11 Monaten und 28 Tagen meldet, mit dem Hinweis es läge ein Transportschaden vor, dann muss ich Ersatz leisten, kann aber DHL etc. nur maximal 7 Tage nach Lieferung in die Pflicht nehmen. Ist jetzt schon mit den 6 Monaten ungerecht.

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