Frankreich E-Commerce (AGB)

Onlinehandel in Frankreich: französisches Preisrecht

Das französische Preisrecht und Preisangabenrecht weist gewichtige Unterschiede zum deutschen Recht auf, die der deutsche Onlinehändler, der Waren oder Dienstleistungen nach Frankreich vertreibt, kennen sollte. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtslage in Frankreich.

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E-Commerce Frankreich: das Impressum

Die französische Vorschriften zum Impressum und die Notwendigkeit Angaben zum Impressum der französischen Datenschutzbehörde zu melden, können für den deutschen Onlinehändler eine abschreckende Wirkung haben, sich auf den französischen Markt zu wagen. Es mag deshalb erleichternd sein, dass die Mehrheit der deutschen Onlinehändler ihr vertrautes deutsches Impressum beim Onlinehandel in Frankreich verwenden können. Warum das so ist und in welchen Fällen die französischen Vorschriften zum Impressum greifen, können Sie dem folgenden Beitrag entnehmen.

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Zustandekommen von Fernabsatzverträgen nach französischem Recht

Das Zustandekommen von Fernabsatzverträgen ist im französischen Recht anders als im deutschen Recht geregelt. Das gilt auch für B2B-Verträge. Lesen Sie dazu den aktuellen Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

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Widerrufsrecht für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen nach französischem Recht

Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ist nach französischem Recht unterschiedlich zum deutschen Recht geregelt. Dies gilt insbesondere für die Widerrufsfrist. Hierzu können Sie näheres im folgenden Beitrag erfahren.

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Rechtliche Fragen des Onlinehandels in Frankreich: AGB-Vereinbarung zur Rechtswahl und zur Zuständigkeit des Gerichts

Beim Onlinehandel mit Frankreich hat der deutsche Online-Händler sich mit der Frage auseinanderzusetzen, welches Recht für ihn maßgebend ist und ob im Streitfall ein französisches oder deutsches Gericht entscheidet. Es wäre naiv oder geradezu fahrlässig zu glauben, dass beim Online-Handel mit Frankreich unbesehen die vertrauten deutschen Regeln zum Onlinehandel übernommen werden könnten. Die IT-Recht-Kanzlei empfiehlt, beim Online-Handel mit französischen Verbrauchern (B2C), von der Anwendung französischen Rechts und der Zuständigkeit französischer Gerichte auszugehen. Etwas anderes gilt für Verträge mit Unternehmern (B2B). Hier kann deutsches Recht und die Zuständigkeit deutscher Gerichte vereinbart werden. Warum das so ist, können Sie dem folgenden Beitrag entnehmen.

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Onlinehandel in Frankreich: Abmahnungen nach französischem Recht beim Inverkehrbringen nicht erlaubter Kältemittel

Ein deutscher Onlinehändler, der Kühlmittel in Frankreich über die Internetplattform ebay.fr vertreibt, wird vom französischen Interessenverband der Betriebe für Kältemittel- und Klimaanlagenausrüstung für die Gastronomie (SNEFCCA) abgemahnt, die Bewerbung und den Verkauf für solche Kältemittel in seinem Onlineshop einzustellen, da er nach französischem Recht nicht erlaubte Kühlmittel in Frankreich in den Verkehr bringt. Andernfalls werden ihm Schadensersatz und Strafverfahren angedroht. Dieser Fall ist aus vielerlei Hinsicht sehr interessant. Die wichtigsten Fragen, die sich für einen deutschen Onlinehändler stellen, sollen daher hier abgehandelt werden.

5 min

Onlinehandel in Frankreich: Neues Verbraucherschutzgesetz

Frankreich hat wie die anderen EU-Mitgliedsstaaten die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25.10.2013 über die Rechte der Verbraucher bis Ende Dezember 2013 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Die französische Regierung hat diese Verpflichtung zum Anlass genommen, im Mai 2013 in der Assemblée Nationale einen Gesetzesentwurf (Projet de loi sur la consommation) einzubringen, der weit über die bloße Umsetzung dieser EU-Richtlinie hinausgeht. Der Gesetzesentwurf ist bei französischen Wirtschaftsverbänden und insbesondere beim Verband der französischen Onlinehändler („Fédération e-commerce et vente à distance, FEVAD“) heftig umstritten.

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Pflichtanmeldung in Frankreich niedergelassener deutscher Onlinehändler bei der französischen Datenschutzbehörde CNIL

Deutsche Onlinehändler, die eine Niederlassung in Frankreich haben, sind verpflichtet, bei der französischen Datenschutzbehörde (Commission nationale de l’informatique et des libertés, „CNIL“) eine Datenschutzerklärung abzugeben. Die Datenschutzerklärung betrifft u.a. Informationen zum Impressum, Zahlungsverkehr, wirtschaftliche und finanzielle Lage, Archivierung von Kundendaten. Diese obligatorische Datenschutzerklärung gegenüber der französischen Datenschutzbehörde CNIL sollte ernst genommen werden. Die Nichtabgabe einer solchen Erklärung kann mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und bis zu 300.000 Euro Geldstrafe geahndet werden (Article 226-24 Code pénal, Article 45-47, Loi no. 78-17 du 6 janvier 1978 relative à l’informatique, aux fichiers et aux libertés). Zusätzlich kann die Niederlassung zwangsweise geschlossen oder konfisziert werden (Article 131-21 Code pénal).

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Onlinehandel in Frankreich: Regeln für die Preisgestaltung nach französischem Recht

Die Preisgestaltung ist eine der wichtigsten Fragen, die beim Onlinehandel nach französischem Recht eine Rolle spielen. Ein deutscher Onlinehändler, der Waren in Frankreich vertreibt, sollte daher bei der Gestaltung seiner (französischen) Internetpräsenz gerade auf diesen Punkt Wert legen. Die IT-Recht Kanzlei berät deutsche Onlinehändler, die in Frankreich Geschäfte machten wollen und bietet Rechtstexte für den Onlinehandel in Frankreich an. Bei der Einzelberatung ist die Preisgestaltung eine wichtige Frage, die immer geprüft werden muss.

7 min

Onlinehandel in Frankreich: Gewährleistungsrecht in Frankreich

Die IT-Recht Kanzlei bietet AGB für den Onlinehandel in Frankreich an. Im Rahmen der Mandantengespräche wird immer wieder die Frage der Gewährleistung nach französischem Recht thematisiert, da die Haftung aus Gewährleistung für jeden deutschen Onlinehändler, der Waren an Verbraucher in Frankreich verkauft, ein ernsthaftes Risiko darstellt, zumal wenn er vor einem französischen Gericht verklagt werden kann. Der folgende Beitrag soll einen kurzen Überblick über die französischen Rechtsregeln geben.

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Rechtscheck französischer Online-Shop: IT-Recht Kanzlei bietet für Onlinehändler die Überprüfung französischer Online-Shops an

Deutsche Onlinehändler, die sich um den französischen Markt ernsthaft bemühen wollen, werden auf Dauer eine eigene französische Internetpräsenz aufbauen müssen. Bei Geschäften mit französischen Verbrauchern gilt grundsätzlich das französische Recht. Die IT-Kanzlei bietet daher bereits seit längerem Rechtstexte für Onlinegeschäfte mit französischen Verbrauchern (AGB und Datenschutzerklärung) an, die sich nach französischem Recht richten. Darüber hinaus bietet die IT-Recht Kanzlei jetzt auf Wunsch seiner Mandanten auch einen Rechtscheck der französischen Internetpräsenz bei Vertrieb von Waren an französische Verbraucher (B2C) an.

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Le cabinet d’avocats allemand IT-Recht Kanzlei fournit la prestation de services juridiques aux vendeurs en ligne qui recherchent un accès au marché allemand du commerce électronique

L’Allemagne est un des plus grands marchés européens du commerce électronique. On s’attend à ce que le chiffre d’affaires atteigne environ 30 milliards d’Euros, l’année 2012. L’accès au marché électronique devrait être simple au profit des vendeurs en ligne européens, étant donné que le droit e-commerce de l’Union Européenne a fait l’objet d’une harmonisation toujours plus poussée en vue de faciliter le commerce électronique intra-européen.

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Französische Amazon AGB: Für deutsche Onlinehändler, die über Amazon Waren in Frankreich vertreiben wollen

Amazon ist in der Europäischen Union einer der erfolgreichsten Internethändler und bietet deutschen Onlinehändlern an, über die Amazon-Internetplattform auf fünf wichtigen europäischen Marktplätzen, darunter Frankreich, europaweit ihre Produkte zu verkaufen. Mittlerweile hat Amazon seine europäischen Marktplätze zusammengeführt, so dass der deutsche Onlinehändler jetzt über ein einziges Verkäuferkonto seine Geschäfte in wichtigen EU-Staaten wie Frankreich abwickeln kann.

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Französischer E-Commerce: Rechtswahlklausel (deutsches Recht) in den AGB bei Onlinehandel mit französischen Gewerbetreibenden

Wie in unserer News vom 9.11. 2012 ausgeführt, kann ein deutscher Onlinehändler, der Waren oder Dienstleistungen an Gewerbetreibende in Frankreich verkauft (sog. B2B Geschäfte), in seinen AGB eine Rechtswahlklausel aufnehmen, dass deutsches Recht gilt und deutsche Gerichte bei einer Streitigkeit zuständig sind. Französische Verbraucher können sich dagegen auf französisches Recht und die Zuständigkeit von französischen Gerichten berufen. Dieses Recht kann nicht durch AGB abbedungen werden.

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Deutscher Onlinehändler: wird in Frankreich in Rechtstreitigkeit mit französischem Kunden verwickelt

Ein uns kürzlich bekannt gewordener Fall aus der Praxis hat nachdrücklich vor Augen geführt, wie entscheidend es sein kann, ob ein deutscher Onlinehändler an einen französischen Gewerbetreibenden (B2B) oder an einen französischen Verbraucher (B2C) Ware verkauft.

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eBay Frankreich: IT-Recht Kanzlei bietet französsiche AGB für deutsche ebay-Händler an - für nur 9,90 Euro / Monat

Die IT-Kanzlei bietet spezielle AGB für deutsche eBay-Händler an, die sich verstärkt an Kunden in Frankreich wenden wollen. Ein Händler, der den französischen Markt verstärkt betreuen will, wird nicht darum herumkommen, seine Internetpräsenz an französische Usancen auszurichten, um überhaupt von einem normalen, französischen Kunden „wahrgenommen“ zu werden. Das heißt, der deutsche eBay-Händler muss wie ein französischer eBay-Händler auftreten.

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Amazon Marketplace: AGB für den Onlinehandel in Frankreich für nur 9,90 Euro / Monat

Die IT-Recht Kanzlei bietet AGB für den Onlinehandel über die Internetplattform Amazon Marketplace in Frankreich an. Diese AGB sind für den deutschen Onlinehändler mit Sitz in Deutschland gedacht, der seine Marktchancen nutzen und seine Produkte auch in Frankreich französischen Verbrauchern anbieten will. Die AGB sind in französischer Sprache abgefasst. Das Fernabsatzrecht ist zwar europaweit über entsprechende EU-Richtlinien zu großen Teilen vereinheitlicht, aber es gilt nach wie vor, nationale französische Besonderheiten zu beachten, die bei der Formulierung der AGB berücksichtigt wurden.

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Online-Shops: IT-Recht Kanzlei bietet AGB für Onlinehandel in Frankreich an

Diese AGB sind für den deutschen Onlinehändler mit Sitz in Deutschland gedacht, der seine Marktchancen nutzen und seine Produkte auch in Frankreich französischen Verbrauchern über einen Online-Shop anbieten will. Die AGB sind in französischer Sprache abgefasst. Das Fernabsatzrecht ist zwar europaweit über entsprechende EU-Richtlinien zu großen Teilen vereinheitlicht, aber es gilt nach wie vor, nationale französische Besonderheiten zu beachten, die bei der Formulierung der AGB berücksichtigt wurden.

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Praktische Fragen: zur Anwendung von französischem Recht bei Onlinegeschäften in Frankreich

Wir hatten bereits ausgeführt, dass bei Geschäften mit Verbrauchern in Frankreich Vorsicht geboten ist. Es kann zur Anwendung von französischem Recht kommen. Der normale deutsche Onlinehändler, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist allerdings von dem besonders sensiblen, da sanktionsbehaftetem französischen Recht zur Datenschutzerklärung und zum Impressum nicht betroffen. Er hat lediglich rechtliche Besonderheiten wie zum Vertragsschluss, zum Widerrufsrecht und zur Mängelhaftung zu beachten. Einige praktische Hinweise bei der Formulierung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Absicherung seiner Internetpräsenz sollen dem deutschen Onlinehändler, der Geschäfte in Frankreich betreibt, an die Hand gegeben werden.

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Hinweis: Auch bei B2B-Geschäften ist in Frankreich Warenangebot im Onlineshop zwingend Vertragsangebot

Wie in der News zum Zustandekommen von Fernabsatzverträgen dargelegt wurde, ist nach französischem Recht (Article 1369-4 code cvil) das Warenangebot in einem Onlineshop bereits als verbindliches Vertragsangebot und nicht nur als bloße Einladung zu einem Vertragsangebot anzusehen. Dies gilt grundsätzlich auch für B2B-Geschäfte und kann nicht durch AGB des Onlinehändlers abbedungen werden.

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