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Onlinehandel in Frankreich: Neues Verbraucherschutzgesetz

19.07.2013, 17:46 Uhr | Lesezeit: 6 min
Onlinehandel in Frankreich: Neues Verbraucherschutzgesetz

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Frankreich E-Commerce (AGB)" veröffentlicht.

Frankreich hat wie die anderen EU-Mitgliedsstaaten die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25.10.2013 über die Rechte der Verbraucher bis Ende Dezember 2013 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Die französische Regierung hat diese Verpflichtung zum Anlass genommen, im Mai 2013 in der Assemblée Nationale einen Gesetzesentwurf - Projet de loi sur la consommation - einzubringen, der weit über die bloße Umsetzung dieser EU-Richtlinie hinausgeht. Der Gesetzesentwurf ist durch die Assemblée Nationale am 3. Juli 2013 verabschiedet und zur Lesung an den Senat am 14. Juli 2013 weitergeleitet worden. Mit einem Inkrafttreten des Gesetzes ist Ende 2013 zu rechnen. Der Gesetzesentwurf ist bei französischen Wirtschaftsverbänden und insbesondere beim Verband der französischen Onlinehändler („Fédération e-commerce et vente à distance, FEVAD“) heftig umstritten.

Die wichtigsten Punkte des Gesetzesentwurfs:

  • Einführung des Instruments der Sammelklage zugunsten der Verbraucher,
  • Möglichkeit der Kündigung von Versicherungsverträgen nach einem Jahr Laufzeit,
  • Ausweitung des Schutzes von Produkten nach ihrem Ursprungsort (identités géopraphiques protegées) auf alle handgefertigten Produkte (nicht nur handgefertigte Lebensmittel),
  • Aufstellung eines nationales Registers von Verbraucherkrediten,
  • Verstärkung der Rechte der Überwachungsbehörden,
  • Stärkung der Rechte des Verbrauchers bei Vergabe von Verbraucherkrediten,
  • Verlängerung der Widerspruchsfrist (entsprechend EU-Richtlinie),
  • Einführung eines neues Logo „Fait maison“ in der Gastronomie

1. Einführung des Instruments der Sammelklage zugunsten des Verbrauchers

Mit der Einführung des aus dem amerikanischen Rechtskreis entlehnten Instruments der Sammelklage („class action“) soll es Verbrauchern, deren Rechte durch den gleichen Verkäufer verletzt wurden, ermöglicht werden, sich zusammenschließen, umso leichter ihre Rechte gegen einen „übermächtigen Händler“ durchzusetzen. Allerdings will die französische Regierung die Auswüchse der Sammelklage, wie sie in den Vereinigten Staaten zu beobachten ist, vermeiden und à la francaise nur einen der 16 französischen Verbraucherschutzverbänden das Recht geben, Sammelklagen vor spezielle Landgerichtskammern (chambre spécialisée du tribunal de grande instance) im Fall des fehlerhaften Verkaufs von Produkten und Dienstleistungen sowie im Fall von Wettbewerbsverstößen einzubringen.

Die Sammelklage ist auf Ersatz des Sachschadens begrenzt. Dieses Instrument der Sammelklage gilt als eine der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzesentwurfs, auf die der zuständige französische Verbraucherschutzminister Benoît Hamon besonders stolz ist. Die Regierung will dieses Instrument im Jahr 2014 auf den Bereich Gesundheit und Umweltschutz ausdehnen. Ob dieses neue Instrument der Sammelklage wirklich die Verbraucherrechte stärkt und nicht neue Ungerechtigkeiten schafft, wird von vielen Beobachtern angezweifelt. Der Gesetzesentwurf schafft ein Monopol der Verbraucherschutzverbände, gegen den die Rechtsanwaltsvereinigungen Sturm laufen. Ein derartiges Monopol kann den Grundsatz der freien Wahl des Rechtsbeistandes und das Wettbewerbsrecht verletzt. Es wird angezweifelt, ob die Verbraucherschutzverbände in der Lage sind, derartige Sammelklagen durchzuführen.

Ungeklärt sind noch Einzelfragen der Durchführung von Sammelklagen (Einbringung der Sammelklage vor dem Tribunal de Grande Instance, Feststellungsurteil zur Zulässigkeit der Klage und zur Verantwortlichkeit des beklagten Händlers sowie der Höhe des Schadens , Information anderer betroffener Verbraucher auf Kosten des beklagten Händlers über die Möglichkeit, sich innerhalb einer bestimmten Frist der Sammelklage anzuschließen, individuelle Entschädigung durch den beklagten Onlinehändler). Was passiert, wenn verschiedene Verbraucherschutzverbände sich mit ähnlichen Sammelklagen an verschiedene Gerichte wenden? Was passiert, wenn ein Verbraucher sich an verschiedene Verbraucherschutzverbände mit der gleichen Klage wendet? Wie soll bei Wettbewerbsverstößen der Schaden beziffert werden? Viele Beobachter sind der Meinung, dass hier ein Instrument geschaffen wird, das impraktikabel ist und später in der Praxis keine Rolle spielen wird. Die Regierung hält dagegen, dass allein die Existenz einer mit hoher medialer Aufmerksamkeit durchgeführten Sammelklage eine abschreckende Wirkung auf Händler haben wird. Das weitere Gesetzgebungsverfahren ab September 2013 bleibt abzuwarten.

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2. Möglichkeit der Kündigung von Versicherungsverträgen nach einem Jahr Laufzeit

Es geht hier um die Kündigung von Haushalts- und Autoversicherungen. Die Regierung will mit dieser Kündigungsmöglichkeit die Verbraucherrechte stärken und die Versicherungen so zu einer Senkung der Versicherungsprämien zwingen. Dieses Instrument ist naturgemäß bei der Versicherungswirtschaft heftig umstritten. Das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten.

3. Verstärkung der Durchsetzungsrechte der französischen Überwachungsbehörde (Direction génerale de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes, DGCCRF)

Die Regierung sieht Defizite bei der Kontrolle und Bekämpfung illegaler Praktiken im Onlinehandel (u.a. Spams, Nötigung zum Abschluss eines Kaufvertrages). Die DGCCRF soll in die Lage versetzt werden, ein Gericht anzurufen, um derartige Praktiken zu verbieten. Die DGCCRF soll weiterhin befugt werden, Bußgelder zu verhängen, wenn der Onlinehändler seinen außervertraglichen Informationspflichten nicht nachkommt oder die Ware falsch bewirbt. Die bisher vorgesehenen Bußgelder sollen angehoben werden und künftig für Privatpersonen bis zu 300.000 Euro und für Juristische Personen bis zu 1.500.000 Euro betragen können. Das Gericht soll darüber hinaus eine Geldstrafe bis zu 10% des Jahresumsatzes des betroffenen Unternehmens verhängen können.

4. Stärkung der Rechte des Verbrauchers bei Vergabe von Verbraucherkrediten

Bei Krediten über 1000 Euro, die der Verkäufer bei einem Verkauf anbietet, muss er dem Verbraucher einen Kredit mit einem Tilgungssatz als Alternative zu einem erneuerbaren Kredit anbieten. In die Rückzahlungsraten wird ein Teil des zu tilgenden Darlehens und der Zinsenintegriert, so dass die Laufzeit mit Rückzahlung des Darlehens endet.

5. Verlängerung der Widerspruchsfrist, Rückerstattung des Kaufpreises

Entsprechend der EU-Verbraucherschutzrichtlinie wird bei Onlinegeschäften die Widerspruchsfrist auf 14 Kalendertage verlängert und die Verpflichtung des Verkäufers zur Lieferung der Ware auf 30 Tage festgesetzt. Der Verband der französischen Onlinehändler FEVAD hat sich vor allem gegen die Vorschrift des Gesetzentwurfs gewandt, dass bei Lieferung mehrerer Produkte die Widerspruchsfrist erst mit Lieferung des letzten Produkts zu laufen beginnt. Er kritisiert weiterhin, dass im Fall des Widerrufs die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass der Verkäufer bereits vor Erhalt der rückversandten Ware den Kaufpreis rückerstatten muss. In beiden genannten Fällen setzt allerdings der Gesetzesentwurf nur die EU-Verbraucherschutzrichtlinie um, so dass der Spielraum der französischen Regierung gering ist. Kritisiert wird weiterhin, dass laut Gesetzesentwurf der Verkäufer bei verspäteter Rückerstattung des Kaufpreises dem Verbraucher eine Entschädigung von 5% des Warenwertes zahlen muss. Das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten.

6. Einführung eines Logos „fait à la maison“ in der Gastronomie

Frankreich als Geburtsland der verfeinerten Küche ist der Verbreitung des „Convenience Food“ ausgesetzt, so dass in vielen Fällen wie in Deutschland auch in den Restaurants nicht mehr über eine Zubereitung von Gerichten im traditionellen Sinn gesprochen werden kann. Gegen diesen Kulturverfall will sich die französische Regierung stemmen, in dem sie für die Restaurants ein neues Logo „fait à la maison“ schafft und den geschützten Titel „Maître Restaurateur“ einführt.

7. Auswirkungen auf die Geschäfte des deutschen Onlinehändlers, der Waren oder Dienstleistungen in Frankreich vertreibt.

Der deutsche Onlinehändler, der Waren oder Dienstleistungen in Frankreich vertreibt, wird sich mit dem Gesetzesentwurf auseinandersetzen muss, selbst wenn er seine Geschäfte ohne Niederlassung in Frankreich durchführt. Wie bereits mehrmals ausgeführt, kann sich der EU-Verbraucher auf die Verbraucherschutzvorschriften in seinem Land berufen und sein Recht und die Zuständigkeit seiner Gerichte beanspruchen. Die IT-Recht Kanzlei hat diesem Umstand Rechnung getragen und in ihren für Frankreich geltenden AGB die Geltung französischen Rechts und die Zuständigkeit französischer Gerichte vorgesehen.
Zurzeit handelt es sich um einen Gesetzesentwurf.

Die IT-Recht Kanzlei wird das weitere Gesetzgebungsverfahren beobachten und hierzu berichten. Sie wird, soweit dies notwendig ist, ihre für Frankreich geltenden AGB an das spätere rechtskräftige, neue französische Verbraucherschutzgesetz anpassen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© vinz89 - Fotolia.com

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