Widerrufsrecht für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen nach französischem Recht

Widerrufsrecht für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen nach französischem Recht
2 min
Beitrag vom: 13.09.2013

Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Frankreich E-Commerce (AGB)"

Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ist nach französischem Recht unterschiedlich zum deutschen Recht geregelt. Dies gilt insbesondere für die Widerrufsfrist. Hierzu können Sie näheres im folgenden Beitrag erfahren.

Frage: Welche Widerrufsfrist besteht nach französischem Recht?

Der französische Verbraucher kann gem. Art L-121-20 Code de la Consommation sein Widerrufsrecht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Empfang der Ware oder nach Bestellung einer Dienstleistung ausüben. Falls das Ende der Widerrufsfrist auf das Wochenende oder einen Feiertag fällt, verlängert sich die Widerrufsfrist bis zum nächsten Werktag. Bei Finanzdienstleistung gilt eine Widerrufsfrist von 14 Kalendertagen (L121-20-12 Code de la Consommation).

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Frage: Verlängert sich die Widerrufsfrist, wenn der Onlinehändler auf seiner Webseite nicht über das Widerrufsrecht informiert?

Falls über das Widerrufsrecht nicht informiert wird, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 3 Monate (Art L-121-20 Code de la Consommation).

Frage: Muss der französische Verbraucher die Rücknahmekosten der Ware zahlen?

Im Einklang mit EU-Richtlinien dürfen dem Kunden keinerlei Zusatzkosten auferlegt werden. Eine Ausnahme besteht für die Rücknahmekosten der Ware. Hier kann in den AGB vereinbart werden, dass die Rücknahmekosten durch den Kunden zu tragen sind (Art L-121-20 Code de la Consommation).

Frage: In welchem Zeitraum muss der Onlinehändler bei Ausübung des Widerrufsrechts den Kaufpreis zurückzahlen?

Der Onlinehändler muss die gesamten Zahlungen des Kunden spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Ausübung des Widerrufsrechts rückerstatten (Art L121-20-1 Code de la Consommation)

Frage: Gelten bei Ausübung des Widerrufsrechts die gleichen Ausnahmen für bestimmte Verträge wie im deutschen Recht (z.B. Einzelanfertigungen auf Wunsch des Kunden, etc.)?

Ja, das deutsche und das französische Recht haben hier gleichermaßen die Ausnahmebestimmungen der einschlägigen EU-Richtlinien übernommen.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: © senoldo - Fotolia.com

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