Rechtscheck französischer Online-Shop: IT-Recht Kanzlei bietet für Onlinehändler die Überprüfung französischer Online-Shops an

Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Frankreich E-Commerce (AGB)"
Deutsche Onlinehändler, die sich um den französischen Markt ernsthaft bemühen wollen, werden auf Dauer eine eigene französische Internetpräsenz aufbauen müssen. Bei Geschäften mit französischen Verbrauchern gilt grundsätzlich das französische Recht. Die IT-Kanzlei bietet daher bereits seit längerem Rechtstexte für Onlinegeschäfte mit französischen Verbrauchern (AGB und Datenschutzerklärung) an, die sich nach französischem Recht richten. Darüber hinaus bietet die IT-Recht Kanzlei jetzt auf Wunsch seiner Mandanten auch einen Rechtscheck der französischen Internetpräsenz bei Vertrieb von Waren an französische Verbraucher (B2C) an.
Typische Fehler sind z.B.: Falsches Verständnis des innereuropäischen Mehrwertsteuersystems, fehlerhafte Anwendung deutschen oder französischen Rechts bei Impressum und Datenschutzerklärung, falsche Terminologie bei Lieferländern und Liefergebieten, Ungenauigkeiten bei Preisdarstellung, falsche Rechtsterminologie etc.
Im Rahmen des Rechtschecks französischer Internetpräsenzen geht es insbesondere um Folgendes:
- Redaktionelle Überprüfung (korrekter Gebrauch der französischen Rechtssprache)
- Individualisierung der französischen Standard-AGB nach den Wünschen des Mandanten
- Überprüfung des Impressums
- Stichprobenartige Prüfung von mindestens 10 Artikelbeschreibungen
- Prüfung der richtigen Preisdarstellung (Endpreis, Mehrwertsteurer, Versandkosten) Die richtige Darstellung des Endpreises wird in Frankreich im Streitfall gerne aufgegriffen
- Prüfung der richtigen Darstellung bei Werbung mit Preisrabatt. Preisrabatte werden von der Konkurrenz genau beobachtet, hier sollten die einschlägigen französischen Vorschriften strikt beachtet werden
- Prüfung der Transparenz und Vollständigkeit aller Angaben zu Lieferfristen und Versandkosten. Vorschriften zur Darstellung von Lieferfristen, Liefergebiete, Versandkosten werden von den französischen Verbraucherschutzbehörden immer wieder eingefordert
- Prüfung von möglichen Werbeaktionen (z.B. Bestpreis-Garantie, Bewerbung von Garantien)
- Prüfung der Abwicklung des Bestellvorgangs. Wichtig in dem Zusammenhang ist sicherzustellen und beweisen zu können, dass der Kunde über alle zwingenden vorvertraglichen Informationen in Kenntnis gesetzt worden ist und dass dem Kunden vor endgültiger Bestellung noch die Möglichkeit zu Korrektur eingeräumt wird.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
Beiträge zum Thema






0 Kommentare