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Onlinehandel in Frankreich: Gewährleistungsrecht in Frankreich

20.03.2013, 17:53 Uhr | Lesezeit: 6 min
Onlinehandel in Frankreich: Gewährleistungsrecht  in Frankreich

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Frankreich E-Commerce (AGB)" veröffentlicht.

Die IT-Recht Kanzlei bietet AGB für den Onlinehandel in Frankreich an. Im Rahmen der Mandantengespräche wird immer wieder die Frage der Gewährleistung nach französischem Recht thematisiert, da die Haftung aus Gewährleistung für jeden deutschen Onlinehändler, der Waren an Verbraucher in Frankreich verkauft, ein ernsthaftes Risiko darstellt, zumal wenn er vor einem französischen Gericht verklagt werden kann. Der folgende Beitrag soll einen kurzen Überblick über die französischen Rechtsregeln geben.

I. Französisches Gewährleistungsrecht

Wichtig ist, dass in der EU und damit auch in Frankreich für das Recht der Gewährleistung einheitliche Mindeststandards gelten (EU-Richtlinie 1999/44/EG).

1. EU-Mindeststandards für das Gewährleistungsrecht in der EU

Frage: Was versteht man in der EU und damit auch in Frankreich unter Gewährleistungsrecht

Unter Gewährleistung oder Mängelhaftung versteht man in der EU gesetzlich vorgeschriebene Ansprüche, die der Käufer gegen den Verkäufer wegen einer mangelhaften Ware oder Sache geltend machen kann. Von der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung ist die vertraglich eingeräumte freiwillige Garantie zu unterscheiden. Bei der Gewährleistung ist zu unterscheiden zwischen dem gewerblichen Verkauf an private Verbraucher (B2C)und dem gewerblichen Verkauf an Unternehmer (B2C).

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Frage: Welche Mindeststandards gelten für das Gewährleistungsrecht in der EU?

Die EU-Richtlinie 1999/44/EG gibt gewisse zwingende Mindeststandards für die Gewährleitung beim gewerblichen Verkauf an einen privaten Verbraucher vor. Der Verbraucher muss das Recht haben, die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der gelieferten Ware zu verlangen, wobei er zwischen einer Nachbesserung und einer Ersatzlieferung wählen kann; andernfalls muss er Anspruch auf Minderung des Kaufpreises oder auf Vertragsauflösung haben. Die EU- Richtlinie definiert, was vertragsgemäße Verbrauchsgüter sind und setzt eine zweijährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen fest. Die Richtlinie definiert die Vermutung (zugunsten des Verbrauchers), dass Vertragswidrigkeiten, die binnen 6 Monate nach der Lieferung des Gutes offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden. Sie grenzt ferner die Gewährleistung von der vertraglichen freiwilligen Garantie ab und bestimmt, dass die Gewährleistungsrechte von einer zusätzlichen Garantie nicht berührt werden

Frage: Was ist ein Verbraucher im EU-Gewährleistungsrecht?

Verbraucher ist jede natürliche Person, die (im Rahmen von Kaufverträgen) zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

2. Die wichtigsten Bestimmungen des französischen Gewährleistungsrechts

2a) Begriffsbestimmungen

Das französische Recht unterscheidet zwischen

  • der gesetzlichen Gewährleistung auf Grund versteckter Mängel (garantie légale contre les vices cachés, Art. 1641-1649 Code civil)
  • der gesetzlichen Gewährleistung des vertragsgemäßen Gebrauchs (garantie légale de conformité, L211-4 bis L211-14 Code de la consommation)
  • die vertragliche Garantie (garantie contractuelle, Art L211-15 und L211-16 Code de la consommation, Art 1630 Code civil)

2b) Gewährleistungsrechte, die für alle (zugunsten eines Unternehmers und eines Verbrauchers) gelten

Frage: Welche Gewährleistungsrechte stehen sowohl dem Unternehmer wie dem Verbraucher zu?

- Bei einem Kaufvertrag gilt die gesetzliche Haftung auf Grund versteckter Mängel sowohl gegenüber dem Verbraucher (B2C) als auch gegenüber dem Unternehmer (B2B).

Voraussetzungen:

Eine Haftung auf Grund versteckter Mängel tritt dann ein, wenn die verkaufte Ware unbrauchbar für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ist und der Käufer die Ware nicht gekauft hätte, wenn er den Mangel gekannt hätte. Der Mangel muss ernsthaft sein, er muss versteckt sein, er muss vor dem Verkauf bestanden haben. Der Käufer muss den Mangel innerhalb von 2 Jahren nach Kenntnis des versteckten Mangels durch entsprechende rechtliche Schritte geltend machen (Art 1641-1649 Code civil)
Rechtsfolgen:

Der Käufer kann die mangelhafte Ware zurückgeben und Rückerstattung des Kaufpreises verlangen oder er kann die Ware behalten und Minderung des Kaufpreises verlangen. Der Verkäufer muss die Kosten bezahlen, die dem Käufer durch den Kauf der mangelhaften Ware entstanden sind (z.B. Transportkosten) und muss bei Bösgläubigkeit zusätzlich Schadensersatz zahlen.

- Zusätzlich haftet der Verkäufer, wenn er dem Käufer eine zusätzliche vertragliche Garantie eingeräumt hat.

Die Haftung ergibt sich aus den vertraglichen Bestimmungen der Garantie. Die vertragliche Garantie kann gesetzliche Gewährleistungsrechte nicht einschränken oder ersetzen (L211-15 Code de consommation).

2c) Gewährleistungsrechte nur zugunsten des Verbrauchers

Das französische Recht gewährt dem Verbraucher die o.g. genannten Gewährleistungsrechte, die für alle gelten. Zusätzlich gilt zugunsten des Verbrauchers die gesetzliche Gewährleistung des vertragsgemäßen Gebrauchs (garantie légale de conformité).

Frage: Was sind die Voraussetzungen einer Haftung aus der garantie légale de conformité?

Die „garantie légale de conformité“ ist in den Artikeln 211-4 bis 211-14 Code de consommation geregelt. Mit diesen Bestimmungen wurde die o.g. EU Richtlinie (1999/44/EG) in nationales, zwingendes französisches Recht umgesetzt. Die Haftung aus dieser gesetzlichen Gewährleistung tritt in folgenden Fällen ein, wenn der Mangel bereits bei Lieferung bestand:

  • Ware entspricht nicht dem normalen vertragsgemäßen Gebrauch
  • Ware entspricht nicht der Beschreibung des Verkäufers
  • Ware entspricht nicht der öffentlichen Anpreisung oder Etikettierung
  • Ware entspricht nicht den Kriterien, die der Kunde möchte und die der Verkäufer kennt und akzeptiert

hat.

Es wird widerlegbar vermutet, dass ein Mangel der Ware bereits bei Lieferung bestanden hat, wenn der Käufer diesen Mangel innerhalb von 6 Monaten meldet. Das Gewährleistungsrecht aus „garantie légale de conformité“ muss innerhalb von 2 Jahren nach Lieferung durch entsprechende rechtliche Schritte geltend gemacht werden.

Frage: Welche Rechte stehen dem Verbraucher bei einer Gewährleistung aus der „garantie légale de conformité“ zu?

  • Reparatur oder Ersatz, falls dies möglich und vernünftig ist
  • Falls Reparatur oder Ersatz nicht möglich oder zumutbar sind, Auflösung des Vertrages. Bei Auflösung des Vertrages wird die Ware an den Verkäufer zurückgegeben und der Verkäufer erstattet den Kaufpreis. Dies gilt nur bei einem schweren Mangel.
  • Möglich ist auch, dass der Käufer die Ware behält und eine Minderung des Kaufpreises verlangt.

II. Praktische Fragen der Ausgestaltung der AGB für den Bereich Gewährleistungsfragen

Die IT-Recht Kanzlei bietet für den deutschen Onlinehändler mit Sitz in Deutschland, der Waren an Verbraucher in Frankreich verkauft, französischsprachige AGB an, die an das französische Recht angepasst sind.

  • Der deutsche Onlinehändler, der Waren an Verbraucher in Frankreich verkauft (B2C) ist im Ergebnis an französisches Recht und damit an französisches Gewährleistungsrecht gebunden und muss sich im Streitfall vor einem französischen Gericht verantworten. Was die Frage der gesetzlichen Gewährleistung angeht, reicht es aus, in den AGB auf die gesetzlichen Bestimmungen zum französischen Gewährleistungsrecht zu verweisen. Falls der Onlinehändler im Ausnahmefall eine Vertragsgarantie einräumen sollte, muss in den AGB darauf hingewiesen werden, dass diese Garantie nur zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung besteht.
  • Der deutsche Onlinehändler, der Waren an einen Unternehmer in Frankreich (B2B) verkauft, ist nicht an die gesetzliche Gewährleistung zum vertragsgemäßen Gebrauch (garantie légale de conformité) gebunden. Die IT-Recht Kanzlei hat darauf verzichtet, diesen Umstand in den angebotenen AGB aufzunehmen. Sie empfiehlt dem deutschen Onlinehändler mit Sitz in Deutschland, bei B2B-Verträgen von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Anwendung deutschen Rechts und die Zuständigkeit deutscher Gerichte zu vereinbaren und hat eine entsprechende Klausel in ihre angebotenen AGB aufgenommen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© vege - Fotolia.com

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