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Frankreich

Onlinehandel in Frankreich: Gewährleistungsrecht in Frankreich

Onlinehandel in Frankreich: Gewährleistungsrecht  in Frankreich

Die EU-Gewährleistung schafft ein einheitliches Mindestschutzniveau für Käufer – doch die konkrete Ausgestaltung unterscheidet sich national. Besonders beim Vertrieb nach Frankreich sollten Händler die rechtlichen Grundlagen genau kennen.

Grundlagen des Gewährleistungsrechts in der EU

1. Was bedeutet Gewährleistung?

Unter Gewährleistung – auch als gesetzliche Mängelhaftung bezeichnet – versteht man die gesetzlich vorgesehenen Ansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer, wenn eine gelieferte Ware bei Übergabe nicht vertragsgemäß ist oder einen Sachmangel aufweist. Diese Rechte bestehen kraft Gesetzes und unabhängig davon, ob zusätzlich eine freiwillige Garantie des Verkäufers oder Herstellers eingeräumt wird.

Unionsrechtlich ist dabei vor allem zwischen Verkäufen an Verbraucher (B2C) und Geschäften zwischen Unternehmern (B2B) zu unterscheiden. Während im B2C-Bereich weitgehend harmonisierte und zwingende Verbraucherschutzvorschriften gelten, können Gewährleistungsrechte im B2B-Handel grundsätzlich freier vertraglich ausgestaltet, modifiziert oder – im zulässigen Rahmen – eingeschränkt werden.

2. Welche Rechte haben Verbraucher grundsätzlich?

Stellt sich heraus, dass eine Ware mangelhaft ist, stehen Verbrauchern zunächst Ansprüche auf Nacherfüllung zu. Sie können also grundsätzlich wählen, ob die Ware repariert oder durch eine mangelfreie Sache ersetzt werden soll. Erst wenn die Nacherfüllung unmöglich ist, unverhältnismäßig wäre oder innerhalb angemessener Frist scheitert, kommen weitergehende Rechte wie eine Minderung des Kaufpreises oder die Beendigung des Vertrags in Betracht.

Die gesetzliche Haftungsdauer beträgt unionsrechtlich mindestens zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Für neue Waren gilt dabei eine Beweislastvermutung zugunsten des Verbrauchers: Zeigt sich innerhalb von 24 Monaten ein Mangel, wird grundsätzlich angenommen, dass dieser bereits bei Übergabe vorlag. Bei gebrauchten Waren können einzelne Mitgliedstaaten – etwa nach französischem Recht – kürzere Vermutungsfristen vorsehen, regelmäßig bis zu zwölf Monate.

Die einschlägigen Vorgaben der EU sind weitgehend vollharmonisierend ausgestaltet. Das bedeutet, dass die Mitgliedstaaten das unionsrechtlich vorgegebene Schutzniveau grundsätzlich nicht unterschreiten dürfen. Nationale Regelungen können die Vorgaben lediglich in bestimmten Punkten konkretisieren oder ergänzen. Gerade im grenzüberschreitenden Online-Handel führt dies zu einer vergleichsweise hohen Verbindlichkeit und Vereinheitlichung der Gewährleistungsrechte innerhalb der EU.

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3. Wer gilt als Verbraucher?

Verbraucher ist jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Die wichtigsten Gewährleistungsregeln im französischen Recht

Das französische Recht kennt mehrere Gewährleistungsregime, die teilweise nebeneinander bestehen.

1. Haftung für versteckte Mängel (garantie des vices cachés)

Die Haftung für versteckte Mängel ist ein klassisches Institut des französischen Code civil und gilt sowohl im B2C- als auch im B2B-Bereich.

Voraussetzung ist ein verborgener Mangel, der bereits im Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden war, für den Käufer nicht ohne Weiteres erkennbar ist und die Nutzung der Sache erheblich beeinträchtigt. Entscheidend ist, ob der Käufer die Ware bei Kenntnis des Mangels nicht oder nur zu einem deutlich niedrigeren Preis erworben hätte.

Ansprüche müssen grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren ab Entdeckung des Mangels gerichtlich geltend gemacht werden. Zusätzlich ist die allgemeine fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 2224 Code civil zu beachten, sodass Ansprüche trotz später Entdeckung im Einzelfall bereits verjährt sein können.

Als Rechtsfolgen kommen je nach Konstellation die Rückabwicklung des Vertrags („action rédhibitoire“) oder eine Kaufpreisminderung („action estimatoire“) in Betracht. Bei Bösgläubigkeit des Verkäufers können zudem Schadensersatzansprüche bestehen.

2. Gesetzliche Konformitätsgewährleistung für Verbraucher (garantie légale de conformité)

Neben der Haftung für versteckte Mängel gilt im französischen Verbrauchsgüterkauf die unionsrechtlich geprägte Konformitätsgewährleistung. Sie verpflichtet den Verkäufer, eine Ware zu liefern, die sowohl den vertraglichen Vereinbarungen als auch den objektiven Erwartungen an vergleichbare Produkte entspricht.

a. Wann liegt ein Mangel vor?

Eine Ware gilt insbesondere dann als nicht vertragsgemäß, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, von der vereinbarten Beschaffenheit oder Beschreibung abweicht oder berechtigte Erwartungen aus Werbung, Kennzeichnung oder öffentlichen Aussagen nicht erfüllt. Auch das Fehlen zugesagter Funktionen kann einen Mangel darstellen.

Bei neuen Waren wird vermutet, dass ein innerhalb von 24 Monaten auftretender Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Bei gebrauchten Waren kann diese Vermutung regelmäßig auf zwölf Monate begrenzt sein. Unabhängig davon gilt eine zweijährige Gewährleistungsfrist.

b. Welche Rechte hat der Verbraucher?

Vorrangig kann der Verbraucher die Herstellung der Vertragsmäßigkeit verlangen, also Reparatur oder Ersatzlieferung. Der Verkäufer darf die gewählte Lösung nur ablehnen, wenn sie unmöglich oder unverhältnismäßig ist.

Scheitert die Nacherfüllung oder erfolgt sie nicht innerhalb angemessener Frist, kann der Verbraucher den Kaufpreis mindern oder den Vertrag beenden.

c. Besonderheiten bei Waren mit digitalen Elementen und digitalen Inhalten

Für Waren mit digitalen Funktionen sowie für digitale Inhalte bestehen besondere Anforderungen. Händler sind verpflichtet, notwendige Updates bereitzustellen, wenn diese für die Vertragsmäßigkeit erforderlich sind oder vertraglich zugesagt wurden. Produktbeschreibung, Update-Kommunikation und Gewährleistungsdarstellung sollten daher sorgfältig aufeinander abgestimmt werden, um Haftungs- und Durchsetzungsrisiken zu vermeiden.

3. Vertragliche Garantie

Gewährt ein Händler eine freiwillige Garantie, richtet sich deren Umfang nach den Garantiebedingungen. Wichtig ist, dass eine solche Garantie die gesetzlichen Gewährleistungsrechte weder ersetzt noch einschränkt.

Gewährleistung und AGB – was deutsche Händler praktisch beachten sollten

Richtet sich ein Onlineangebot gezielt an französische Verbraucher, greifen regelmäßig zwingende Vorschriften des französischen Verbraucherrechts. Für die gesetzliche Gewährleistung genügt es in vielen Fällen, in den AGB transparent auf die einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu verweisen.

Wird darüber hinaus eine freiwillige Garantie angeboten, sollte deutlich hervorgehoben werden, dass diese die gesetzlichen Gewährleistungsrechte lediglich ergänzt und nicht ersetzt.

Beim Verkauf an Unternehmer in Frankreich (B2B) kann grundsätzlich deutsches Recht vereinbart werden. Eine Rechtswahl schließt die Anwendung zwingender französischer Vorschriften jedoch nicht automatisch aus. Insbesondere bei einer klaren Marktausrichtung auf Frankreich können sogenannte Eingriffsnormen weiterhin zur Anwendung kommen.

Händler sollten ihre Vertragsgestaltung daher stets am konkreten Vertriebsszenario ausrichten und im Zweifel rechtlich prüfen lassen. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung hilft, Risiken zu minimieren und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Die IT-Recht Kanzlei bietet deutschen Onlinehändlern, die Waren an Verbraucher in Frankreich verkaufen, französischsprachige AGB an, die an das französische Verbraucherrecht angepasst sind.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: Gleb Usovich / shutterstock.com

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