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Elektrogesetz - Elektrogesetz

Große Belastung für kleine Importeure durch unverhältnismäßige Abholanordnungen – ElektroG verfassungswidrig?

Das ElektroG hat zuletzt für viel Wirbel gesorgt. Nun gibt es auch starke Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. Stellten sich viele Verkäufer von Elektro-Geräten zuletzt noch die Frage, ob sie sich registrieren müssen, weil sie möglicherweise als Hersteller im Sinne des Gesetzes gelten, haben sie nun mit den zum Teil heftigen Folgen ihrer Registrierung zu kämpfen.

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Achtung: Auch der Handel mit Elektrogeräten kann nach dem ElektroG registrierungspflichtig sein!

Die IT-Recht-Kanzlei hatte [bereits darüber berichtet|Umweltbundesamt_verlangt_von_Online-Haendler_8860_Euro.html] , dass es bei Verstößen gegen die Registrierungspflicht nach dem ElektroG zu drastischen Geldbußen kommen kann. Nun wurde der IT-Recht-Kanzlei ein neuer Fall zugetragen, in dem ein Online-Händler, der über einen Hersteller in Deutschland Elektrogeräte bezogen hatte, vom Umweltbundesamt wegen Verstoßes gegen die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und 5 ElektroG zur Zahlung einer Geldbuße aufgefordert wird. *Grund: Der Hersteller war selbst nicht bei der Stiftung EAR registriert.* Die Höhe der vom Umweltbundesamt festgesetzten Geldbuße: 15.000,- €!

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Verstöße gegen die Registrierungspflicht des ElektroG sind abmahnfähig!

Vor kurzem wurde ein Online-Händler abgemahnt, der gegen seine Registrierungspflicht aus § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG verstoßen hatte. Keine Rolle spielte es hierbei, dass der Händler seinen entsprechenden Antrag noch innerhalb der Frist stellte, die ihm die "Stiftung Elektro-Altgeräte Register" zuvor gesetzt hatte.

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Existenzgefährdend: Umweltbundesamt verlangt von Online-Händler 8860 Euro!

Ein Online-Händler, der unter anderem auch auf der Plattform eBay tätig ist, importiert seit einigen Jahren "Schwimmschalter" (für Wasserpumpen) aus der Türkei. Nun erhielt er einen Bußgeldbescheid des Umweltbundesamtes: Er habe ordnungswidrig gehandelt, da er sich entgegen [§ 6 Abs. 2 Satz 1 des ElektroG|http://www.gesetze-im-internet.de/elektrog/__6.html] nicht in das von der Stiftung EAR geführte Verzeichnis hat eintragen lassen. Die Höhe des Bußgeldes: *8868, 1 Euro* .

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