Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Große Belastung für kleine Importeure durch unverhältnismäßige Abholanordnungen – ElektroG verfassungswidrig?

24.09.2007, 16:00 Uhr | Lesezeit: 6 min
Große Belastung für kleine Importeure durch unverhältnismäßige Abholanordnungen – ElektroG verfassungswidrig?

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Elektrogesetz" veröffentlicht.

Das ElektroG hat zuletzt für viel Wirbel gesorgt. Nun gibt es auch starke Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. Stellten sich viele Verkäufer von Elektro-Geräten zuletzt noch die Frage, ob sie sich registrieren müssen, weil sie möglicherweise als Hersteller im Sinne des Gesetzes gelten, haben sie nun mit den zum Teil heftigen Folgen ihrer Registrierung zu kämpfen.

Hintergrund

Hintergrund der großen Aufregungen sind die gemäß § 9 Absatz 5 Satz 3 ElektroG erlassenen Bereitstellungsanordnungen bzw. die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ElektroG erlassenen Abholanordnungen durch die Stiftung Elektro-Altgeräte Register. Diesen Anordnungen folgend müssen die betroffenen Hersteller innerhalb kürzester Zeit (meist innerhalb von einer Woche nach Erlass der Anordnung) irgendwo in Deutschland bei einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Recyclinghof, Wertstoffsammelstelle) einen Container für Elektro-Altgeräte bereitstellen oder – voll beladen mit Altgeräten – abholen. Das kann pro Container bis zu 1500 € kosten.
Dabei muss der Hersteller nicht bloß seine eigenen Altgeräte entsorgen, sondern auch die von anderen Herstellern. Als Grund für diese Entsorgungspflicht nennt der Gesetzgeber, dass ein Hersteller, der ein neues Gerät in den Verkehr bringt, dadurch die Umwelt belaste, dass (irgend)ein altes Gerät nutzlos wird und deshalb entsorgt werden muss.

Drei Probleme

Das Gesetz sowie dessen Handhabung durch die Behörden wirft jedoch einige Probleme auf.

Erstens trifft die Entsorgungspflicht nur diejenigen Hersteller, die sich bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register ordnungsgemäß registriert haben. Hersteller, die bisher unentdeckt geblieben sind und noch keine Bußgeldbescheide wegen ihrer Nicht-Registrierung bekommen haben, beteiligen sich an der Entsorgung der Geräte nicht. Dies erhöht den Aufwand und damit die Kosten für die registrierten Hersteller. Mittlerweile gibt es Hersteller, die sich darüber beklagen, dass sie selbst ordnungsgemäß registriert sind und für die Entsorgung bezahlen, während die Konkurrenz nicht registriert ist und dadurch Geld spart. Sollte die Stiftung darüber Bescheid wissen und nichts unternehmen, so stellt sich die Frage nach dem Gleichheitsgrundsatz. Besonders wenn man bedenkt, dass der registrierte Hersteller seine Kosten in Form von Preiserhöhungen an den Kunden weitergeben muss, während der nicht registrierte Konkurrent billiger verkaufen kann.

Zweitens sind Hersteller im Sinne des ElektroG nicht nur die Produzenten, sondern beispielsweise auch die (Erst-)Importeure von bisher nicht registrierten Elektrogeräten. Dies bedeutet, dass ein Kleinunternehmer, der beispielsweise original Espressomaschinen eines nicht registrierten Herstellers aus Italien in seinem Internet-Shop auch in Deutschland verkauft, sich als Hersteller registrieren und damit ebenfalls für die Entsorgung von Altgeräten einstehen muss. Dies hat dazu geführt, dass EBay-Verkäufer, die innerhalb eines Jahres Kaffeemaschinen mit einem Gewicht von zusammen genommen gerade einmal 1000 kg verkauft haben (an das Gewicht der Geräte knüpft das Gesetz an), innerhalb von zwei Tagen drei Abhol- und eine Bereitstellungsanordnung bekommen haben, in der sie aufgefordert worden sind, zwölf Tonnen (!!) Elektroschrott abzuholen und zu entsorgen – also mehr als das zehnfache dessen, was sie verkauft haben! Das führt zum dritten Problem.

Welcher registrierte Hersteller (oder Importeur) wie viele Altgeräte entsorgen muss, wird von der Stiftung ear nach dem ElektroG grundsätzlich anhand der heutigen Marktanteile ermittelt. Im Klartext bedeutet dies, dass ein Hersteller/Importeur von Mixern, der heute einen Marktanteil von 1% hat auch 1% der heute anfallenden Altgeräte entsorgen muss, egal wie viele das tatsächlich sind. Dies kann dazu führen, dass der Mixer-Hersteller vielleicht nur 1000 Mixer verkauft, aber 10.000 zu entsorgen hat, da insgesamt 1.000.000 Million Altgeräte bei den Wertstoffsammelstellen anfallen. Problematisch ist zudem, dass der Mixer-Hersteller nicht nur Mixer entsorgen muss – das Gesetz bezweckt grundsätzlich, dass ein Hersteller nur seine eigene Geräteart entsorgen muss –, sondern auch andere Elektrokleingeräte derselben Sammelgruppe. Da nämlich auf den Wertstoffhöfen nur eine begrenzte Anzahl von Sammelgruppen zur Verfügung steht und somit Mixer zusammen mit Kaffeemaschinen, Ventilatoren, Föns etc. gesammelt werden, muss der Mixer-Hersteller auch Föns entsorgen. Kompliziert und für den Hersteller somit kaum durchschaubar ist dabei die Bestimmung der Menge an Altgeräten einer bestimmten Art (wie z.B. Mixer). Da nicht jeder bei einem Werststoffhof abgegebene Mixer einzeln erfasst und gezählt wird, aber dennoch Mixer-Hersteller eigentlich nur alte Mixer und nicht alte Telefone entsorgen müssen, wird statistisch ermittelt, wie viele Geräte in einer Sammelgruppe Mixer sind. Danach werden letztlich die Abholmengen für jeden einzelnen Hersteller bestimmt.

Banner Starter Paket

Verfassungsrechtliche Bedenken

Vor dem für die Stiftung ear zuständigen Verwaltungsgericht Ansbach ist es in der Vergangenheit bereits zu einigen Verfahren gekommen, in denen die Kläger – sich benachteiligt fühlende Hersteller – vorgebracht haben, dass das Gesetz gegen Art. 12 Absatz 1 (Berufsfreiheit), 14 Absatz 1 (Eigentumsgarantie) und Art. 3 Absatz 1 (Gleichheitsgrundsatz) des Grundgesetzes verstoße. Das Gericht wies die jeweiligen Klagen jedoch zurück (vgl VG Ansbach vom 18.10.2006, Az. AN 11 K 06.01946; VG Ansbach vom 08.08.2007, Az. AN 11 K 06.02874).

Dabei kann es einen starken Eingriff in die unternehmerische Freiheit eines Kleinimporteurs sein, wenn er die Anordnungen befolgt und daraus eine so große finanzielle Belastung entsteht, dass er seinen Betrieb einstellen muss. Dies droht bereits heute vielen Kleinunternehmern! In jedem Fall wäre es angebracht, dem Unternehmer die finanzielle Belastung nicht auf einen Schlag aufzuerlegen, wie es teilweise bisher geschehen ist. Vielmehr sollten die Anordnungen in einem möglichst gleichmäßigen Abstand und vor allem nicht alle auf einmal erfolgen.

Zudem stellt sich die Frage nach dem Gleichheitsgebot nach Art. 3 Absatz 1 GG. Danach muss Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden behandelt werden. Einerseits kann man trotz des gegenteiligen Urteils des VG Ansbach die Frage stellen, ob tatsächlich neue Hersteller fremde Geräte alter Hersteller entsorgen müssen. Natürlich muss man auf der anderen Seite bedenken, dass das System aufgrund der Zeitverzerrung – Altgeräte werden normalerweise erst Jahre, manchmal sogar Jahrzehnte nach deren Produktion verschrottet – letztlich nur so funktionieren kann.
Aufgrund der gebotenen Gleichbehandlung aller Hersteller muss die beliehene Stiftung Elektro-Altgeräte Register dafür Sorge tragen, dass tatsächlich alle Hersteller registriert sind, damit die Entsorgungspflicht auch alle Hersteller gleichermaßen trifft. Wenn es dauerhaft Lücken im Registrierungssystem gibt, muss das gesetzliche System überdacht werden.

Schließlich ist die das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren. Dass ein Hersteller nach der derzeitigen Gesetzeslage theoretisch zehn oder zwanzig Mal mehr Altgeräte entsorgen muss, als er selbst neu in Verkehr bringt, ist nicht akzeptabel.
Die teilweise krasse finanzielle Überforderung der Hersteller, die vor allem manchen Kleinunternehmer an den Rand des Ruins treibt, steht außer Verhältnis zum Zweck des Gesetzes, eine umweltverträgliche Entsorgung von Altgeräten zu gewährleisten. Die Forderung nach einer festen Obergrenze – etwa dass Hersteller maximal zwei Mal so viele Geräte entsorgen müssen, wie sie selbst neu in Verkehr bringen – ist absolut berechtigt.

Fazit

Das ElektroG birgt weiterhin – sogar verfassungsrechtlichen – Zündstoff.
Möglicherweise kommt es in nächster Zeit zu einem Verfahren vor höheren Instanzen, bis hin zum Bundesverfassungsgericht. Erst dann ist sicher, ob das Gesetz in dieser Art Bestand haben kann.
Die IT-Recht-Kanzlei wird Sie über die weiteren Entwicklungen in diesem Bereich auf dem Laufenden halten.

Links

„Aktuelle Umsetzung des ElektroG führt zu Wettbewerbsverzerrungen“
http://www.vere-ev.de/?id=38

 

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Markus Wieser / PIXELIO

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

2 Kommentare

F
Fa. WBO Steindesign GmbH 13.03.2013, 19:13 Uhr
EAR - Verfassungsbeschwerde bitte um Inkentnissetzung und Nennung des Aktenzeichens
Sehr geegrter Herr Dilling, wir sind eine kleine Firma die im Jahr ca 100 Natursteinheizungen herstellt. Wir sind von einer Fa.Abgemaht worden uns registrierenzu lassen.
Wir ahen mit der EAR über einen befreundeten Anwalt Ko´Kontakt aufgenommen und
sollten eine Beschreibung unseres Produktes ertellen, das haben wir gemacht mit der Bitte die Anmeldung zu prüfen ob wir überhaupt registrierungspflichtig sin d oder nicht.
Hierauf bekamen wir die Antwort, das die Bearbeitung gebührenplichtig ist und sehr viel Geld kostet. ( eine Frechheit )
Wir haben trotzdem den Antrag gestellt denn was sollen wir tun , uns anmelden und der ganzen Beamtenschaft erlauben sich zu bedienen ?

Bitte helfen Sie uns denn diese Gangster versuchen uns kleine Fa. zu zerstören !!
Es gibt hier nämlich absichtlich keine Kleinmengenregelung für die höhe der Gebühren und der Gigantischen Bürokratie. Das können wir uns nicht leisten weder Finanziell noch Bürokratisch.
Was denken sich solche Regierungsbeamte wenn sie soetwas durchwinken ?
Ich persönlich meine dazu kann es nur einen Grund geben, die sind von den großen Konzernen gekauft um die kleine Konkurenz gleich im Anfangsstadium zu eliminieren.
Oder die sind völlig bescheuert und müßen sofort weg.

MfG H.Walter
G
Gerhard Drisch 07.12.2010, 22:19 Uhr
Verfassungsbeschwerde betreffend ElektroG
Zu diesem Thema insbes. betreffend den Schutz vor ungerechter Lastenverteilung und Willkür ist eine Verfasungsbeschwerde vor wenigen Tagen eingereicht und ein Aktenzeichen wurde mitgeteilt.
Bei Interesse geben wir auf Anfrage auch gerne nähere Auskunft. Anfragen bitte an amp@cromacord.com

weitere News

Frage des Tages: Verkauf von gebrauchten Elektrogeräten auch ohne WEEE Nummer?
(21.08.2023, 12:47 Uhr)
Frage des Tages: Verkauf von gebrauchten Elektrogeräten auch ohne WEEE Nummer?
Jetzt wird es ernst: WEEE-Nummern müssen ab morgen auf Marktplätzen hinterlegt sein!
(30.06.2023, 15:51 Uhr)
Jetzt wird es ernst: WEEE-Nummern müssen ab morgen auf Marktplätzen hinterlegt sein!
Amazon: WEEE-Nummern bis 05.06.2023 zu hinterlegen
(05.04.2023, 09:21 Uhr)
Amazon: WEEE-Nummern bis 05.06.2023 zu hinterlegen
Stiftung EAR plant offenbar Einführung neuer regelmäßiger Gebühren
(07.12.2022, 14:34 Uhr)
Stiftung EAR plant offenbar Einführung neuer regelmäßiger Gebühren
Marktplatz-Prüfpflichten für Elektrogeräte erst ab 01.07.2023
(02.12.2022, 09:48 Uhr)
Marktplatz-Prüfpflichten für Elektrogeräte erst ab 01.07.2023
Verkauf von Quarzuhren: Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Elektrogesetz in Umlauf
(30.11.2022, 14:56 Uhr)
Verkauf von Quarzuhren: Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Elektrogesetz in Umlauf
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei