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Neues zum Elektrogesetz – Angabe von Marke und Geräteart ist zwingend

03.12.2008, 10:56 Uhr | Lesezeit: 6 min
Neues zum Elektrogesetz – Angabe von Marke und Geräteart ist zwingend

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Elektrogesetz" veröffentlicht.

Marke und Geräteart sind zwingende Angaben bei der Registrierung von Geräten bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) gemäß § 6 Abs. 2 Elektrogesetzes (ElektroG).  Jede (neue) Marke und/oder Geräteart muss gesondert registriert werden. Garantienachweise und Mengenangaben sind nach Marke und Geräteart aufzuschlüsseln.

Das entschied der Bayrische Verwaltungsgerichtshof zu München in seiner Entscheidung vom 2. Oktober 2008 (Az.: 20 BV 08.1023).

1. Der Sachverhalt

Die Klägerin, die sowohl selbst Elektrogeräte herstellt als auch solche von anderen Herstellern in Verkehr bringt, war auf Antrag von der EAR als Herstellerin registriert worden und hatte eine Registrierungsnummer zugeteilt bekommen. Diese Registrierung wurde auflösend bedingt erteilt und sollte unwirksam werden, wenn eine Prüfung der vorgelegten Unterlagen ergebe, dass die Registrierungsvoraussetzungen gem. § 16 Abs. 2 Elektrogesetz nicht vorlägen (hier insbesondere insolvenzsichere Garantie des Herstellers zur Sicherstellung der Entsorgung der Altgeräte).

Zusätzlich zu dieser Stammregistrierung ließ die Klägerin ergänzend 33 weitere Marken registrieren. Auch diese Ergänzungsregistrierungen wurden von der EAR auflösend bedingt erteilt. Nachdem die EAR die Klägerin in der Folgezeit darauf hingewiesen hatte, dass es an der für die Registrierung zwingend erforderlichen insolvenzsicheren Garantie mangele, die Klägerin dies jedoch zurückwies, stellte die EAR mit Bescheid vom 11. Juli 2007 den Bedingungseintritt und die Auflösung der Registrierungen für 31 Marken gegenüber der Klägerin fest. Dagegen erhob die Klägerin Klage vor dem VG Ansbach und ging nach Abweisung der Klage in Berufung (vor den Bayrischen Verwaltungsgerichtshof) mit dem Ziel, den Bescheid aufzuheben bzw. hilfsweise festzustellen, dass sie seit dem Zeitpunkt ihrer Stammregistrierung ordnungsgemäß und ausreichend registriert war, um die Marken in Verkehr zu bringen.

Zur Begründung führte sie aus, dass sie, solange sie als Hersteller im Sinne des § 3 Abs. 11 ElektroG registriert ist, nicht verpflichtet sei, Geräte, die sie unter  neuem  Markennamen in Verkehr bringt bzw. Geräte neuer Gerätearten, die sie in Verkehr bringt, gesondert bei der EAR zu registrieren. Vielmehr sei sie berechtigt, diese ohne ergänzende Registrierung in Verkehr zu bringen. Die Forderung der EAR, jede Marke und jede Geräteart einzeln registrieren lassen zu müssen, ergebe sich nicht aus dem ElektroG, sondern entbehre vielmehr einer gesetzlichen Grundlage. Auch sei sie durch derartige Auflagen in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 GG verletzt.

Ebenso sei die Herstellerfiktion des § 3 Abs. 12 ElektroG daher dann nicht anwendbar, wenn der Hersteller, von dem sie als Vertreiber Geräte bezieht, bei der EAR als solcher mit Registrierungsnummer registriert sei. Als Vertreiber dürfe sie auch Marken, die der eingetragene Hersteller nicht gesondert registriert hat, vertreiben, ohne diesbezüglich registrierungspflichtig zu sein.
Bezüglich der Garantie sei daher ebenfalls keine markenspezifische Segmentierung erforderlich, sodass nicht für jede Marke gesondert Garantien gegeben werden müssten.

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2. Die Entscheidung

Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin in allen Punkten als unbegründet zurückgewiesen.

Verpflichtung zur Angaben von Marke und Geräteart bei der Registrierung/ Gesonderte Registrierung jeder (neuen) Marke bzw. Geräteart

Seinen Ausführungen zufolge ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 S. 2 ElektroG eindeutig, dass bei einer Registrierung zwingend auch die Marke angegeben werden muss. Die von § 6 Abs. 2 S. 2 ElektroG geforderten Angaben seien zu einer eindeutigen Identifizierung des Herstellers (und damit des Entsorgungspflichtigen) unerlässlich. Die Registrierungspflicht bestehe dabei für jede (neue) Marke. Das ElektroG sehe keine rein personenbezogene Registrierung des Herstellers vor. Die Marke werde nicht lediglich informatorisch erfasst.

Ebenso sei auch die Angabe der Geräteart bei der Registrierung zwingend erforderlich. Die Geräteart werde zwar nicht ausdrücklich in § 6 Abs. 2 S. 2 ElektroG genannt. Die Aufzählung dort sei jedoch nicht abschließend, was sich aus Sinn und Zweck sowie Systematik des Gesetzes ergebe. Rücknahme-, Abhol- und Bereitstellungspflichten der Hersteller könnte ohne die Angabe der Geräteart nicht erfüllt werden. Auch wäre eine Zuordnung zu den Gruppen der kommunalen Sammelstellen nicht möglich. Vor diesem Hintergrund sei die Praxis der EAR, zusätzlich zur Stammregistrierung für jede (neue) Marke bzw. Geräteart eine Ergänzungsregistrierung zu verlangen, nicht zu beanstanden.

Kein Verletzung der Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG

Zwar stelle eine solche marken- bzw. gerätebezogene Registrierungspflicht einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG dar. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, da das ElektroG in zulässiger, insbesondere die Verhältnismäßigkeit wahrender Weise die Berufsausübungsfreiheit im Interesse einer gemeinwohlverträglichen Behandlung und Verwertung von Elektroaltgeräten beschränke. Die Verhältnismäßigkeit sei jedoch nur dann gewahrt, solange die Registrierung bei vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht unzumutbar verzögert wird.

Herstellerfiktion des § 3 Abs. 12 ElektroG hinsichtlich der marken- bzw. gerätebezogenen Registrierung

Die Frage, ob die Klägerin als Vertreiber von Geräten, die sie von einem Hersteller bezogen hat, der zwar bei der EAR als solcher registriert war, jedoch keine marken- bzw. gerätebezogene Registrierung für die Geräte besitzt, vertreiben darf, ohne der Herstellerfiktion des § 3 Abs. 12 ElektroG zu unterliegen, hat das Gericht mangels Zulässigkeit des Festellungsbegehrens (es fehlte am konkreten Rechtverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO) nicht beantwortet. Jedoch wurde „bemerkt“, dass der Vertreiber, wenn er fiktiver Hersteller im Sinne des § 3 Abs. 12 ElektroG ist, sämtlichen Herstellerpflichten unterliegt. Damit dürfte klar sein, dass die Rechtsauffassung der Klägerin nicht geteilt wird und sie in einem solchen Fall registrierungspflichtig wäre.

Aufschlüsselung der Garantienachweise und Mengenangaben nach Marken und Gerätearten

Schließlich sind dem Gericht zufolge auch die Garantienachweise und die monatlichen Mengenangaben nach Marken u. Gerätearten aufgeschlüsselt vorzulegen. Garantie und Mengenangaben erfüllen nur dann ihren Zweck, wenn sie einen unverwechselbaren Bezug zu den in Verkehr gebrachten Geräten schaffen, wozu sich die Bezeichnung der Marke und der Geräteart als erforderlich erweist, so das Gericht.

3. Fazit

Wieder einmal ist eine weitere Unklarheit hinsichtlich des Elektrogesetzes ausgeräumt. Um als Hersteller mehrerer Marken und Gerätearten seine Registrierungspflichten zu erfüllen, reicht eine Stammregistrierung, d.h. die Registrierung einer Marke und/oder Geräteart, nicht aus. Es muss für jede (neue) Marke und/oder Geräteart eine Ergänzungsregistrierung vorgenommen werden. Entsprechend sind auch nur diejenigen Vertreiber, die derart registrierte Geräte beziehen und weiterverkaufen, nicht registrierungspflichtig. Um nicht der Herstellerfiktion des § 3 Abs. 12 ElektroG zu unterliegen, reicht es nicht aus, dass der Vertreiber seine Geräte von einem registrierten Hersteller bezieht. Vielmehr muss das konkret bezogene Gerät bzw. dessen Marke/Geräteart registriert sein.

Bei der Registrierung von Marken und/oder Gerätearten ist die Marke und Geräteart entsprechend den Vorgaben der EAR genau anzugeben.

Übrigens: Die Angabe „keine Marke“ genügt einem Beschluss des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Oktober 2008 (Az.: 20 CE 08.2169) zufolge nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Die marken- bzw. gerätebezogene Registrierungspflicht ist – wie auch die Registrierungspflicht im Allgemeinen - mit der Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Die Vereinbarkeit der Registrierungspflicht mit Art. 12 Abs. 1 GG ist jedoch nur gegeben, solange die Registrierung nicht unzumutbar verzögert wird. Die EAR darf sich also nicht zu viel Zeit lassen, sofern alle Voraussetzungen für eine Registrierung gegeben sind.

(blog)

 

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Bildquelle:
Bernd Boscolo / Pixelio

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