Verwendung von Social Plugins aus datenschutzrechtlicher Sicht – speziell: Facebook Like Button und Google +1 Button
Schon seit Längerem bietet Facebook Webseitenbetreibern die Möglichkeit, Facebook-Elemente in ihre Seiten einzubinden. Insbesondere Unternehmen soll so ermöglicht werden, eine breite Zielgruppe zu erreichen und die Popularität der eigenen Seite durch Empfehlungen unter Facebook-Nutzern zu steigern. Facebook profitiert im Gegenzug vom Wissen um die Surfgewohnheiten seiner Nutzer und kann noch gezielter Werbung adressieren. Besonders beliebt unter diesen sog. Social Plugins ist der Like Button, der sich einfach auf der eigenen Seite integrieren lässt und Nutzern ermöglicht, ihre Vorliebe für die Seite auf Facebook zu teilen. Auch google bietet mittlerweile mit dem Google +1 Button ein ähnliches Instrument an, um Nutzern das Empfehlen bestimmter Seiten zu ermöglichen. Die Verwendung solcher Social Plugins ist jedoch datenschutzrechtlich nicht unbedenklich.
Datenschutzrechtlicher Hinweis zu Twitter
Beitrag von tom23
26.07.2011, 10:44 Uhr
Hallo, ganz toller Bericht und auch die kostenfreie Unterstützung für die eigene Website machen Ihr Anwaltsbüro sehr empfehlenswert !
Was ich noch vermisse - und Sie auch einsetzen - ist der Tweet-Button von Twitter. Letztlich auch nichts anderes als die Button von Google+ und Facebook.
Könnten Sie hierzu ebenfalls eine Datenschutz-Erklärung erstellen ? Damit würden wir alle "einigermaßen" uns in einem rechtssicheren Raum bewegen. Danke.
Eigenen Kommentar schreiben?
Gerne können auch Sie uns einen Kommentar zu diesem Artikel hinterlegen.
Kommentar schreiben