Reform der Energieverbrauchskennzeichnung: Gibt es Übergangsfristen für Lagerbestände?
Im Jahr 2021 treten für diverse energieverbrauchsrelevante Produkte neue Kennzeichnungsvorgaben und damit neue Effizienzlabels und Produktdatenblätter in Kraft. Grundsätzlich sind die neuen Kennzeichnungsmaßnahmen innerhalb von 14 Arbeitstagen ab dem Start der jeweiligen Kennzeichnungsverordnung (01.03.21, für Lichtquellen 01.09.2021) umzusetzen. Was aber gilt für Lagerbestände, die vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr neu in Verkehr gebracht werden? Gibt es hier Übergangsfristen, in denen noch mit alter Energiekennzeichnung abverkauft werden darf? Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.
Herr
Beitrag von Klaus Berger
11.03.2022, 13:34 Uhr
Leider wird von den Herstellern immer wieder behauptet, man könnte Altprodukte 18 Monate lang abverkaufen, somit bis einschließlich 28.02.2023 (= 01.09.2021 18 Monate). Dies stammt aus der 2019/2015 Artikel 4 e). Leider ist es aber so, dass sich dies ja nur auf das Überkleben von Verpackungen an physischen Verkaufsstellen (z.B. Geschäft - jedoch nicht Internet) bezieht. Denn ein Überkleben ist ja nur möglich, wenn man das neue Label schon hat.
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