Artikel zum Thema „Impressum“

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Instagram durch die Rechtsbrille: Welche rechtlichen Fallstricke Händler beachten müssen

Instagram boomt. Immer mehr Unternehmen nutzen das Fotonetzwerk der Facebook-Tochter, um sich und ihre Produkte zu bewerben. Doch neben der Auswahl aussagekräftiger Bilder müssen Online-Händlern auch auf Instagram zahlreiche rechtliche Aspekte beachten. Wir erläutern im Folgenden, welche rechtlichen Stolpersteine beim Social-Media-Marketing auf Instagram drohen und wie Shop-Betreiber diese vermeiden können.

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Urteil des EuGH: Verwendung von Sonderrufnummern für Kundenservicehotlines unzulässig – das Aus für 0180x-Hotlines?

Auf die Vorlage des LG Stuttgart hin hatte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun mit der Frage zu beschäftigen, ob Anrufe zu Vertragsfragen bei Kundenhotlines mehr kosten dürfen als Anrufe auf einer gewöhnlichen Festnetz- oder Mobilfunknummer.

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Abmahnradar: Firmennamenrecht/Impressum/versicherter Verand

Ein fehlerhaftes Impressum und versicherter Versand - außerdem abgemahnt: Die CE-Kennzeichnung und Bilderklau.

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Nach österreichischem Recht: Impressumspflichten und -muster für den Online-Handel

Basierend auf der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG wurden die Mindestanforderungen an eine Anbieterkennzeichnung in Telemedien europaweit harmonisiert. Den nationalen Gesetzgebern wurden hierbei jedoch ein großer Spielraum zur eigenständigen Ausgestaltung eingeräumt, von dem manche Mitgliedstaaten mehr und manche weniger Gebrauch gemacht haben. Während in Deutschland die maßgeblichen Pflichtinformationen weitgehend aus §5 TMG hervorgehen, gestaltet sich Formulierung eines rechtskonformen Impressums vor allem in Österreich äußerst diffizil. Ein Zusammenspiel aus mehreren Gesetzen sowie rechtsformbasierte Zusatzpflichten ergeben nicht nur bedeutende Unterschiede zum deutschen Impressum, sondern verlangen Teledienstanbietern besondere Achtsamkeit ab. Welche Pflichtangaben in österreichischen Anbieterkennzeichnungen allgemein und in besonderen Fällen zu beachten und wie diese musterhaft umzusetzen sind, lesen Sie im folgenden Beitrag.

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Abmahngefahr minimieren: Checkliste der IT-Recht Kanzlei durchgehen

Sie sind neuer Update-Service-Mandant der IT-Recht Kanzlei und wollen rechtssicher in den Verkauf starten oder möchten als Bestandsamandant die Abmahngefahr für Ihre bestehende Verkaufspräsenz minimieren? Wir haben für Sie eine Checkliste erstellt, die Ihnen den Start erleichtern soll bzw. Ihnen dabei hilft, viele Stolperfallen im Ecommerce aus dem Weg zu räumen. Nutzen Sie unser über Jahre gesammeltes Know-how.

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Zuständige Streitschlichtungsstelle für den Online-Händler mit Sitz in Deutschland, der Waren in Frankreich vertreibt

Die IT-Recht Kanzlei hat in einem kürzlich veröffentlichten Beitrag zur Frage der Geltung der französischen Vorschriften zur Streitbeilegung Stellung genommen. Dabei ging es auch um die Informationspflicht des Online-Händlers mit Sitz in Deutschland, über welche Streitschlichtungsstelle er seine französischen Kunden informieren muss, wenn der Händler französischem Recht unterworfen ist. Das europäische Verbraucherzentrum Frankreich (Centre Européen des Consommateurs France) hat auf Anfrage der IT- Recht Kanzlei jetzt geantwortet und dabei auch zur Auslegung des französischen Streitbeilegungsrechts bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten Stellung genommen.

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Was muss in eine elektronische Bestellbestätigung?

Immer wieder erhalten Verbraucher nach ihren Bestellungen in Webshops elektronische Bestellbestätigungen, deren Inhalt verwundert: Nicht selten kann – oder muss man sogar! – deren Inhalt so verstehen, dass der Händler mit der Bestellbestätigung bereits die Annahme der Bestellung, also den Vertragsschluss erklärt. In den allermeisten Fällen dürfte das jedoch nicht im Interesse des Händlers sein, insbesondere wenn er seine Liefermöglichkeiten noch nicht geprüft hat. Die IT-Recht Kanzlei erläutert in einem Beitrag, was Händler in eine elektronische Bestellbestätigung aufnehmen sollten, und was eher nicht.

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FAQ zu Pflichtinformationen nach Entstehen einer Streitigkeit - § 37 VSBG

Exklusiv für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Seit dem 01.02.2017 gilt in Deutschland eine neue Informationspflicht für Unternehmer, die mit Verbrauchern Verträge abschließen. Nach dem neuen § 37 VSBG hat der Unternehmer den Verbraucher u. a. auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. In diesem Zusammenhang haben uns in den letzten Tagen zahlreiche Anfragen von Mandanten erreicht. Wir haben dies zum Anlass genommen einen umfangreichen Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) rund um dieses Thema zu erstellen.

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Neue Informationspflichten ab dem 01.02.2017 für AGB und Impressum

Exklusiv für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt allen Online-Händler, die mit Verbrauchern (B2C) Geschäfte tätigen, ab dem 01.02.2017 in den AGB sowie dem Impressum darüber zu informieren, ob an einer alternativen Streitbeilegung teilgenommen wird oder eben nicht. Lesen Sie hierzu die aktuelle Handlungsanleitung der IT-Recht Kanzlei.

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Abmahnradar: Aktuelle Abmahnungen der Woche

Widersprüchliche Angaben zur Widerrufsfrist und die Bezeichnung Leder - außerdem abgemahnt: Himalaya-Salz.

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Mustergültig: Impressumsvorlagen in 11 Sprachen

Exklusiv für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Das braucht nun wirklich jeder Online-Händler - ein abmahnsicheres Impressum. Und das ist je nach Rechtsform gar nicht so leicht zu erstellen - zumal mittlerweile auch die diversen Informationen zur Onlinestreitschlichtung dort zu verorten sind. Wir stellen unseren Mandanten Impressum-Mustervorlagen für die gängigsten Rechtsformen zur Verfügung, selbstverständlich auch mit den Infos zur Streitschlichtung in jeweiliger Landessprache. Und das nicht nur auf Deutsch, sondern übersetzt in insgesamt 11 verschiedenen EU-Sprachen. Für einen rechtssicheren eu-weiten Handel.

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Handlungsanleitung - Umsetzung der neuen Informationspflicht nach Streitentstehung mit Verbrauchern gemäß § 37 VSBG

Exklusiv für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Ab dem 01.02.2017 haben Online-Händler, die mit Verbrauchern Geschäfte machen, ihre Kunden im Falle einer Streitigkeit mit bestimmten Pflichtinformationen zur alternativen Streitbeilegung zu versorgen. Diese Pflicht gilt grundsätzlich und unabhängig davon, ob der jeweilige Händler überhaupt zur Teilnahme an alternativen Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist. Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten ab sofort eine einfache Handlungsanleitung + rechtssichere Formulierungsmuster zur Verfügung.

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Keep it simple – unsere Rechtstexte in Sachen Streitbeilegungsverfahren

Gut Ding will Weile haben: Die IT-Recht Kanzlei hat nun nach intensiver Vorbereitung einen Weg gefunden, ihren Mandanten eine unkomplizierte Umsetzung der neuen rechtlichen Vorgaben zu ermöglichen. Der Anspruch ist, die neue Rechtslage allen Mandanten einfach verständlich zu machen, es übersichtlich zu halten und auf gar keinen Fall weiter zu verkomplizieren. Sprich: Mit den Rechtstexten der IT-Recht Kanzlei kann es auch nach dem 01.02.2017 einfach und munter weitergehen - und das EU-weit.

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Verkauf von Waren über Facebook

Waren lassen sich nicht nur über einen eigenständigen Webshop samt eigenem Shopsystem oder über einen eBay-Shop oder Amazon Marketplace verkaufen, sondern auch über Facebook. Ob als alleiniger oder zusätzlicher Vertriebskanal kann Facebook gerade kleineren Händlern als Verkaufsplattform dienen. Ohne großen Aufwand können Waren mittels individueller Kommunikation mit den Kunden verkauft werden. Welche rechtlichen Besonderheiten es dabei zu beachten gilt, erläutert die IT-Recht Kanzlei in ihrem aktuellen Beitrag.

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Hinweis zur (Nicht-) Teilnahme an Streitschlichtungsverfahren in jedem Fall zweckmäßig

Wie die IT-Recht Kanzlei bereits berichtet hat, gilt ab dem 01.02.2017 für viele Online-Händler eine neue Informationspflicht bzgl. der Teilnahme an außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren. Allerdings sind nicht alle Online-Händler hiervon betroffen, so dass ein entsprechender Hinweis unter bestimmten Voraussetzungen eigentlich nicht erforderlich ist. Die IT-Recht Kanzlei erläutert in dem nachfolgenden Beitrag jedoch, warum es auch in solchen Fällen, in denen eine gesetzliche Verpflichtung hierzu nicht besteht, zweckmäßig ist, einen entsprechenden Hinweis freiwillig zu erteilen.

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Alternative Streitbeilegung nach dem VSBG - Neue gesetzliche Informationspflichten für Onlinehändler ab dem 01.02.2017 beachten!

Der Countdown läuft! Bereits zum 01.02.2017 müssen sich Onlinehändler auf neue Informationspflichten zur alternativen Streitbeilegung einstellen. Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Update-Service-Mandanten selbstverständlich rechtzeitig entsprechend aktualisierte Rechtstexte zur Verfügung, um den neuen Pflichten problemlos nachkommen können. In unserem aktuellen Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick, was ab dem 01.02.2017 auf Onlinehändler an Neuerungen zukommt.

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Abmahnfallen: Die Klassiker

Exklusiv für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Abmahnungen sind DAS Top-Thema für Online-Händler. Daher versuchen wir das hohe Informationsinteresse hierzu zu befriedigen und stellen übersichtlich die häufigsten Abmahnfallen im Bereich des Wettbewerbsrechts dar. Zudem zeigen wir Wege auf, wie Fehler und damit kostspielige Abmahnungen in diesem Bereich vermieden werden können.

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E-Commerce Frankreich: Vorvertragliche Informationspflichten des Onlinehändlers bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern

Für den Bereich vorvertragliche Informationspflichten des Onlinehändlers gegenüber Verbrauchern in Frankreich bestehen erhebliche Unterschiede zum deutschen Recht. Dies hat Auswirkungen sowohl auf die Gestaltung der Webseite des Händlers wie für die von ihm verwendeten AGB. Gerade in diesem Bereich ist die französische Wettbewerbsbehörde gegen deutsche Onlinehändler tätig geworden. Wenn Sie dieses Thema interessiert, dann lesen Sie den aktuellen Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

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Stockbilder und Social Media: Dream-Team oder No-Go?

Facebook, Instagram & Co: Immer mehr Online-Händler setzen zur Kundenbindung und Kundengewinnung auf Präsenz in Social-Media-Kanälen. Gute Bilder machen Posts dabei besonders attraktiv. Für den professionellen visuellen Glanz nutzen viele Shop-Betreiber Fotos aus Stockbildarchiven wie Pixelio und Fotolia. Die Verwendung solcher Stockbilder auf Social-Media-Kanälen kann für Online-Händler jedoch zum rechtlichen Spießrutenlauf werden. Welche Stolpersteine Shop-Betreibern dabei drohen und wie Sie diese umgehen können, erfahren Sie im Folgenden.

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Ausgeklickt? Die verschärfte Haftung für Hyperlinks gemäß EuGH und ihre Auswirkungen für den Online-Handel

Hyperlinks sind im elektronischen Geschäftsverkehr ein unerlässliches Mittel zur Bereitstellung von Informationen, das nicht nur die räumlichen und gestalterischen Beschränkungen von Internetseiten ausgleichen, sondern darüber hinaus auch die Nutzerfreundlichkeit, Attraktivität und Wirtschaftlichkeit von Online-Angeboten beträchtlich erhöhen kann. Für Entsetzen sorgte so unweigerlich ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs, welches die Haftung für kommerziell gesetzte Links auf rechtswidrige Drittseiten neu definiert hat und an Erwägungen und Rechtsvermutungen knüpft, die sich zulasten der Verlinkenden deutlich von der bisherigen Rechtslage unterscheiden. Die neue europäische Rechtsprechung wurde nun von einem ersten deutschen Zivilgerecht adaptiert, sodass der folgende Beitrag in Anbetracht der Prekarität rechtsvergleichend auf die alte und neue Haftungssituation eingehen und kritisch die weitreichenden Konsequenzen des EuGH-Dogmas aufzeigen soll.

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