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Vielen Anbietern von Fahrzeugteilen ist nicht bekannt, dass bestimmte (für die Verkehrssicherheit besonders bedeutende) Fahrzeugteile in Deutschland nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn diese zuvor amtlich genehmigt und mit einem entsprechenden Prüfzeichen versehen worden sind. Ansonsten besteht ein Vertriebsverbot - selbst für den Fall, das in der Artikelbeschreibung darauf hingewiesen wird, dass die Fahrzeugteile nicht zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO zugelassen sind. Die IT-Recht Kanzlei hat sich in dem nachfolgenden Beitrag ausführlich mit der Thematik auseinander gesetzt und die wichtigsten Fragen in dem Zusammenhang beantwortet.
Nach § 22a StVZO unterliegen bestimmte Fahrzeugteile der Bauartgenehmigungspflicht und dürfen in Deutschland nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschrieben und zugeteilten amtlichen Prüfzeichen nach § 7 FzTV gekennzeichnet sind. Mit einem Prüfzeichen wird ein Fahrzeugteil versehen, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder Hinsicht entspricht (§ 22 a V StVZO). Ohne einem solchen Prüfzeichen dürfen die in § 22a I StVZO genannten Fahrzeugteile nicht in den Verkehr gebracht werden.
(Das Vertriebsverbot bezieht sich nur auf reihenweise gefertigte Fahrzeugteile, die nicht mit einem Prüfzeichen versehen sind, vgl. § 22 a IV StVZO).
Hierzu der FAKomm/VerkehrsR Rebler, § 22a StVZO Rn. 1:
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Bei den in § 22a Abs. 1 StVZO aufgezählten bauartgenehmigungspflichtigen Fahrzeugteilen handelt es sich um Einrichtungen, deren Beschaffenheit und Wirkung für die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge, an denen sie angebracht werden, besonders bedeutsam sind (z.B. fahrzeugverbindende Einrichtungen, Beleuchtungseinrichtungen), oder aber um solche Teile, die den Schutz bei Verkehrsunfällen erhöhen (Sicherheitsgurte, Scheiben aus Sicherheitsglas, Warndreiecke und Warnleuchten, Fahrtschreiber).
§ 22a StVZO soll, in Verbindung mit § 23 StVG, sicherstellen, dass derlei baugenehmigungspflichtige Fahrzeugteile ohne amtliche Genehmigung nicht in den Verkehr gebracht werden bzw. Fahrzeugteile mangelhafter Ausführung nicht vertrieben werden können.
Fahrzeuge sind mobile Transport- oder Verkehrsmittel, die der Beförderung von Gütern oder Personen dienen.
Keine Rolle spielt dabei
Selbstverständlich fallen auch nicht-motorisierte Fahrzeuge in den Anwendungsbereich des § 22 a StVZO.
Typische Beispiele für Fahrzeuge i.S.d. § 22a StVZO sind: Nutzfahrzeuge, PKW, Motorräder, Mofas, Erwachsenenfahrräder (Hentschel § 22a StVZO Rn. 22) aber etwa auch Krankenfahrstühle (FAKomm/VerkehrsR Rebler, § 24 StVO, Rn.4).
Von der Verordnung nicht erfasste Fahrzeuge sind gemäß § 16 II StVZO:
Feilbieten bedeutet
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zum Zwecke des Verkaufens bereitstellen und Kaufinteressenten zugänglich machen (Schleswig VRS 74, 55).
Hierzu der FAKomm/VerkehrsR Rebler, § 24 StVG, Rn.4:
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Ein Anbieten alsbaldiger Herstellung und Lieferung wird hingegen nicht erfasst. Das Feilbieten liegt bspw. vor, wenn ein Katalog in einer Kraftfahrzeugfachzeitschrift angeboten wird und dort angepriesene Waren nach Erhalt des Katalogs an die Kunden veräußert werden (Schleswig-Holsteinisches OLG VRS 74, 55). Unerheblich ist, dass der Verkauf ungeprüfter und ohne entsprechendes Prüfzeichen versehener Teile zum Zweck des Gebrauchs nur außerhalb des Verkehrs erfolgt. Eine solche Auflage ist irrelevant für die Verwirklichung der Norm (OLG Hamm VBI 1966, 336).
Veräußern ist jedes entgeltliche oder unentgeltliche Abgeben an andere (Hentschel, § 22a StVZO R. 30).
Gemeint ist Erwerb in der Absicht, den Gegenstand weiterzuveräußern, weiterzugeben oder ihn an einem Fahrzeug anzubringen oder anbringen zu lassen und das damit ausgerüstete Fahrzeug im Verkehr zu verwenden. Wer die unvorschriftsmäßigen Teile zum Verschrotten erwirbt, verletzt Abs.2 nicht. (so Hentschel/StVR/Dauer §22a StVZO Rn. 31).
Das Verbot Fahrzeugartikel, die nicht in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sind, zu verwenden, bedeutet, dass allein schon der Einbau des Fahrzeugartikels in ein Fahrzeug, und nicht erst dessen Benutzung im Straßenverkehr, verboten ist. (Hentschel/StVR/Dauer §22a StVZO Rn. 32)
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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