Rechtstexte (AGB / Widerruf etc.)

Sind Einbau- bzw. Verwendungshinweise rechtlich kritisch?

Um Reklamationen und Schäden zu vermeiden, geben Händler bei bestimmten Waren Verwendungshinweise - etwa, dass ein Einbau nur durch eine Fachwerkstatt erfolgen darf. Ist das rechtlich zulässig?

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Rechtscheck: Kann ein Disclaimer die Produkthaftung ausschließen?

Produkte aus diversen Kategorien begründen in Fällen des unsachgemäßen Gebrauchs ein gewisses Verletzungspotenzial. Oft versuchen Händler sich über selbstformulierte Disclaimer abzusichern und so eine Haftung für Schäden beim Kunden auszuschließen. Ist dies möglich?

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Über Sinn und Unsinn von Disclaimern

Oft werden wir gefragt, ob Disclaimer auf Webseiten etwa hinsichtlich einer Haftung für Aktualität und Richtigkeit der Inhalte oder einer Haftung für externe Links und Hinweise zum Urheberrecht notwendig sind.

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Was du nicht willst, das man dir tut….Wenn der eigene Disclaimer bei Abmahnung zur Kostenfalle wird

„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ – das kann man auf vielen Websites meist unter der Rubrik Impressum lesen. Dieser juristische Leersatz ist nicht nur bedeutungslos, was den Abmahnschutz der eigenen Website betrifft, sondern kann dem Verwender sogar auf die Füße fallen, wenn er einmal selbst abmahnen will. So jedenfalls sieht es das OLG Düsseldorf (Urt. v. 26.1.2016, I-20 U 52/15), das entschieden hat, dass derjenige, der diesen Disclaimer auf seiner Website nutzt im Falle einer eigenen Abmahnung wegen widersprüchlichen Verhaltens im Sinne des Grundsatzes von Treu und Glauben keinen Abmahn-Kostenerstattungsanspruch hat.

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BGH zur Haftung für Hyperlinks

Viele Abmahnwellen haben bei Bloggern, Webseiten- und Shopbetreibern die letzten Jahre für Fragezeichen gesorgt: Hafte ich wirklich für verlinkte Inhalte? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit dieser „Frage aller Fragen“ beschäftigt und bringt damit etwas Licht in den dunklen Hyperlink-Dschungel.

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OLG Hamburg: bewertet Aktualitäts- und Vollständigkeitsklausel als wettbewerbswidrig

Wer seine kommerzielle Website mit einem Disclaimer versieht, die ihn von der Aktualität und Vollständigkeit des Auftritts entpflichten soll, handelt wettbewerbswidrig: Ein aktueller Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts sieht in einer solchen Klausel eine unlautere Geschäftshandlung, da der Verbraucher nicht erkennen könne, ob sich der Disclaimer auch auf Kerninhalte wie bspw. Preisangaben bezieht (vgl. Hanseatisches OLG, Beschl. v. 10.12.2012, Az. 5 W 118/12).

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„Keine Abmahnung ohne Kontakt“: Märchenstunde im Internet

Aus der Stilblüten-Ecke des Internets sind sie nicht mehr wegzudenken: die Disclaimer. Mit schlichten, aber einprägsamen Formeln wie „Keine Abmahnung ohne Kontakt“ sollen sie Website-Betreiber vor kostspieligen Abmahnungen schützen. Leider hat gerade dieser relativ weit verbreitete Disclaimer neuerdings einen markanten Nachteil: seine Verwender werden doch abgemahnt – und zwar gerade weil sie ihn verwenden.

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