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Frage des Tages: Sind Einbau- bzw. Verwendungshinweise rechtlich kritisch?

01.09.2023, 01:40 Uhr | Lesezeit: 4 min
Frage des Tages: Sind Einbau- bzw. Verwendungshinweise rechtlich kritisch?

Es gibt Waren, die lassen sich nicht ohne weiteres von Laien richtig verbauen oder verwenden. Händler kennen dieses Problem und wollen Reklamationen und Schäden vorbeugen, indem Verwendungshinweise erteilt werden. Etwa dahingehend, dass zwingend ein Einbau durch eine Fachwerkstatt erfolgen muss. Ist das rechtlich zulässig?

Worum geht es?

Insbesondere beim Verkauf von Ersatzteilen kommt es vor, dass der Einbau eine gewisse Sachkunde seitens des Käufers erfordert.

Andernfalls scheitert der Einbau, das Ersatzteil wird beschädigt und im schlimmsten Fall drohen erhebliche Sicherheitsrisiken. Wer sich als Laie etwa einen Satz Bremsscheiben nebst Bremsbelägen im Internet bestellt, kommt ohne das nötige Know-how und Werkzeug schnell an seine Grenzen.

Bei fehlerhaft montierten Bremsen besteht zudem eine erhebliche Gefahr für den Käufer, dessen Fahrzeug sowie für die Gesundheit und Sachwerte dritter Verkehrsteilnehmer.

Vielen Käufern ist dieser Umstand schlicht nicht bewusst. In der Praxis wird der Ball dann häufig dem Händler zugespielt und Käufer machen in der Folge Gewährleistungsansprüche geltend, wenn die Ware beim Einbau beschädigt wird, der Einbau scheitert oder die Ware danach nicht richtig funktioniert.

Deswegen möchten sich Verkäufer absichern, indem sie entsprechende Verwendungshinweise für den Einbau bzw. die Nutzung der angebotenen Ware erteilen. Derartige Hinweise sind denkbar in der Artikelbeschreibung, dem Checkout oder auf der Rechnung.

Doch solche Hinweise sind leider nicht immer rechtlich unbedenklich.

1

Wie ist die Rechtslage?

Sofern es sich um einen reinen Hinweis, also eine Information des Käufers ohne die Androhung einer rechtlichen Konsequenz handelt, sind Verwendungshinweise in aller Regel rechtlich unkritisch.

Doch nicht nur das.

Ist die Ware tatsächlich nur mit entsprechendem Fachwissen nutzbar bzw. einbaubar, sind Händler sogar gut beraten, auf entsprechende Verwendungsbeschränkungen bzw. Einbauanforderungen im Rahmen des Angebots hinzuweisen, um eine sichere Verwendung Ihres Produkts zu gewährleisten.

Rechtlich problematisch dagegen sind Hinweise, die mit einer Rechtsfolge verknüpft werden, also in den Schemata „Mache dies, andernfalls verlierst Du Recht A“ bzw. „Tue dies nicht, sonst verlierst Du Recht B“ gehalten sind.

Typischerweise geht es dabei um die Rechte des Kunden im Zusammenhang mit:

  • Gewährleistung des Verkäufers
  • Garantie des Herstellers
  • Widerruf des Vertrags
  • Haftung des Verkäufers

Rechtlich unproblematisch wäre also ein Hinweis wie:

Bitte beachten Sie, dass Fahrzeugersatzteile ausschließlich durch eine qualifizierte Fachwerkstatt verbaut werden sollten, um deren ordnungsgemäße Funktion sowie die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs sicherzustellen.

Rechtlich problematisch dagegen wäre ein Hinweis wie:

„Beachten Sie bitte, dass der Einbau des gelieferten Ersatzteils durch eine qualifizierte Fachwerkstatt erfolgen muss. Ist dies nicht der Fall, erlischt jegliche Gewährleistung für die Ware!“.

Ebenfalls problematisch wäre ein Abstellen etwa auf ein Erlöschen der Herstellergarantie (soweit nicht ausdrücklich so in den Garantiebedingungen vorgesehen und formuliert), ein Erlöschen des Widerrufrechts bzw. einen Ausschluss der Haftung des Händlers.

Solange der Kunde (nur) über die sachlich richtigen Anforderungen bezüglich des Einbaus oder der Verwendung der angebotenen Ware informiert wird, ist dies in aller Regel rechtlich unproblematisch und sogar geboten, um dem Interessenten sachgerecht zu informieren und so eine sichere Verwendung der Ware sicherzustellen.

Probleme drohen dagegen dann, wenn nicht nur diese Information erfolgt, sondern die Erfüllung der darin genannten Anforderungen zur Voraussetzung für die Gewährung bzw. das Fortbestehen gesetzlicher Kundenrechte gemacht wird.

Dies gilt ganz besonders, wenn der Einbau bzw. die Verwendung durch Fachpersonal zur Voraussetzung dafür gemacht wird, dass der Käufer

  • Gewährleistungsrechte geltend machen kann,
  • Ansprüche aus einer Garantie herleiten kann (es sei denn, ein entsprechender Ausschluss wurde in den Garantiebedingungen geregelt),
  • von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen kann,
  • überhaupt Haftungsansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann.

Fazit

Hinweis ist nicht gleich Hinweis.

Während die bloße Information ohne das Knüpfen einer konkreten Rechtsfolge daran unproblematisch ist, machen in Hinweisen erteilte Auflagen an den Käufer, bei deren Nichterfüllung er zwingende Verbraucherechte verlieren soll, juristisch Probleme und sollten daher unterbleiben.

Als Verkäufer fährt man also wesentlich sicherer, wenn man bezüglich notwendiger Anforderungen etwa bezüglich der Montage, Inbetriebnahme oder Nutzung der angebotenen Ware sachlich zutreffend informiert und ggf. vor nachteiligen Auswirkungen warnt (etwa Gefahr einer falschen Verwendung).

Während eine Warnung noch ok ist, sollte eine „Bestrafung“ des Käufers für den Fall der Nichteinhaltung der im Rahmen des Hinweises erteilten Vorgaben unbedingt unterbleiben.

Im Übrigen sind derartige „Sicherheitshinweise“ kein Fall für die AGB (dort wären diese zu versteckt), sondern sollten deutlich erkennbar und vor Abgabe der Vertragserklärung durch den Käufer erteilt werden. Idealerweise also im Rahmen der jeweiligen Artikelbeschreibung oder im Rahmen des Checkouts vor Abschluss der Bestellung.

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