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Auf dem Abmahnradar: Fehlende Verlinkung OS-Plattform / Desinfektionsmittel: Verstoß gegen Kennzeichnungspflichten und Werbung iVm. Coronavirus / fehlerhaftes Impressum / Marken: LUXNOTE, Stan Lee

09.04.2020, 11:46 Uhr | Lesezeit: 15 min
Auf dem Abmahnradar: Fehlende Verlinkung OS-Plattform / Desinfektionsmittel: Verstoß gegen Kennzeichnungspflichten und Werbung iVm. Coronavirus / fehlerhaftes Impressum / Marken: LUXNOTE, Stan Lee

Abmahnfallen: Die Klassiker Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Abmahnfallen: Die Klassiker" veröffentlicht.

Wiedermal wurde ein Anbieter von Desinfektionsmittel abgemahnt: Zum einen wegen der fehlenden Pflichtangaben der Ware - hier macht die Biozidverordnung einige besondere Vorgaben. Zum anderen wegen der Bewerbung des Mittels in Verbindung mit dem Coronavirus und dessen Beseitigung. Ansonsten haben uns zahlreiche Abmahnung wegen des fehlenden Links auf die OS-Plattform erreicht - hier hat sich ein Abmahner besonders hervorgetan. Zudem wurde mal wieder die unberechtigte Nutzung von Bildmaterial abgemahnt. Und im Markenrecht ging es ua. um die Marken LUXNOTE und Stan Lee....

Vorweg ein Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei in Sachen Abmahnungen: Neben den klassischen Abmahnfallen finden Sie im Mandantenportal auch eine ausführliche Zusammenstellung über die meistabgemahnten Begriffe in unserem internen Abmahnradar.

Und ein weiterer Tipp: Die IT-Recht Kanzlei hat den Radar mobil gemacht - und informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Fehlende Verlinkung auf OS-Plattform

Wer: Sekiguchi Co., Ltd.

Wieviel: 887,02 EUR

Wir dazu: Hierzu liegen uns zahlreiche Abmahnungen vor - für uns ist ein solches Verhalten in diesen Zeiten unverständlich: Eine Abmahnung wegen fehlender Verlinkung auf die OS-Plattform:

Wiederholung: Online-Händler müssen ja seit dem 09.01.2016 auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken. Daher: Stellen Sie also nachfolgenden Text mitsamt anklickbarem Link auf die OS-Plattform direkt unterhalb Ihrer Impressumsangaben dar (ohne die Anführungszeichen):

„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“

Nach gängiger Rechtsprechung muss der Teil der Information "www.ec.europa.eu/consumers/odr" als anklickbarer Hyperlink ausgestaltet sein. Eine bloße Verweisung unter Nennung des URL der OS-Plattform reicht zur Erfüllung der Informationspflicht nicht aus!

Und: Entgegen oft anderslautender Meinungen, die sich hierzu im Internet finden: Dieser Link muss nicht zusätzlich noch in den AGB hinterlegt sein.

Exkurs: Und wie setzt man bei den unterschiedlichen Plattformen den klickbaren Link im Impressum um?

Hier die Handlungsanleitung für die Plattformen Amazon, eBay, Hood, eBay-Kleinanzeigen, Etsy, Palundu. Und für zahlreiche weitere Plattformen findet sich das ganze hier.

Und Übrigens: Beleibt in Sachen Verbraucherschlichtungsstelle alles gleich - auch wenn seit dem 01.01.2020 die Universalschlichtungsstelle aufgetaucht ist, siehe hier.

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Fehlende Pflichtangaben bei Verkauf von Desinfektionsmittel / Werbung iVm. Coronavirus / fehlerhaftes Impressum / Grundpreise

Wer: Christian Kraus

Wieviel: 1.242,84 EUR

Wir dazu: Diese Abmahnung hätte es vor ein paar Wochen vermutlich noch nicht gegeben - denn erst durch die verheerende Krise um das Coronavirus ist Desinfektionsmittel bekanntlich zur begehrten Mangelware geworden. Aber Vorsicht: Wie wir anhand der Abmahnung sehen, ist der Verkauf von Desinfektionsmittel rechtlich anspruchsvoll:

Abgemahnt wurde hier die fehlenden Pflichtangaben eines Biozid-Produktes - denn als solches ist Desinfektionsmittel einzustufen. Die Vorgaben macht dann die Biozidverordnung. Diese statuiert einige Pflichtangaben bei Bewerbung und Etikett solcher Produkte. Zudem wurde vorgeworfen, dass dem Produkt mangels Angabe der Zulassungsnummer die Zulassung fehlte.

Weiter wurde die Bewerbung des Mittels abgemahnt: Dabei ging es um die Aussage:

"vernichtet...Coronaviren"

Eine solche Werbung sah der Abmahner als aggressive geschäftliche und damit unlautere Handlung an. Grund: Es werde eine konkrete Unglückssituation (nämlich der Ausbruch und die hohe Ansteckungsgefahr des Coronavirus) ausgenutzt.

Weitere Informationen zur Biozidverordnung finden Sie in diesem Leitfaden.

Stichwort Coronavirus: Wichtige Beiträge zum Coronavirus und die Auswirkungen auf den Onlinehandel finden Sie hier.

Weiterer Abmahnpunkt: Die fehlenden (oder fehlerhaften) Grundpreise. Obwohl sich dieses Thema bei den Händlern rumgesprochen haben sollte, ist es dennoch "meistabgemahnt". Es kann daran liegen, dass oft gar nicht so leicht zu erkennen ist, wo und wie und wann die Grundpreise anzugeben sind.

Hier nochmal zusammengefasst Wissenswertes über dieses Thema:

1. Wenn Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, dann müssen Sie Grundpreise angeben. Auch bspw. beim Verkauf von Abdeckplanen, Sicherheits- und Fangnetze, Luftpolsterfolie, Klebebänder bzw. Klebebandrollen müssen Grundpreise angegeben werden.

2. Der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Das gilt selbstverständlich auch für "Cross-Selling-Produkte", "Produkte des Monats" etc., die häufig auf der Startseite von Online-Shops beworben werden.

3. Beim Verkauf über eBay ist darauf zu achten, dass der Grundpreis in der eBay-Artikelüberschrift angegeben werden muss - und zwar am Anfang. Nur so kann derzeit beim Verkauf über die eBay-Plattform gewährleistet werden, dass die Grundpreise

  • in unmittelbarer Nähe des Endpreises stehen und
  • überhaupt in der eBay-Kategorieansicht dargestellt werden.

Schon nicht mehr ausreichend ist es,

  • den Grundpreis in der zweiten (kostenpflichtigen) eBay-Artikelüberschrift zu nennen
  • erst in der eBay-Artikelbeschreibung auf den Grundpreis hinzuweisen.
  • alleine das von eBay zur Verfügung gestellte Grundpreisangabefeld zu nutzen.

4. Auch bei "Google-Shopping" und anderen Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen müssen grundpreispflichtige Produkte zwingend mit einem Grundpreis versehen sein.

5. Auch bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) sind Grundpreisangabe notwendig, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen wird.

6. Zu beachten ist letztlich auch, dass bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), die neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht ausweisen, der Grundpreis auf das jeweilige Abtropfgewicht zu beziehen ist.

Einen brauchbaren Überblick speziell über die Abmahnthemen rund um die Grundpreise finden Sie auch in diesem Beitrag.

Fehlerhaftes Impressum: Das Impressum geht nun wirklich (fast) alle im Onlinehandel an. Hier wurde abgemahnt, dass die Angaben bzgl. der Eintragung in das Handelsregister fehlen. Wer wissen will wie's richtig geht, der findet hier alles Wissenswerte zum Thema Impressum. Und ganz konkret hilft unser kostenloser Impressumsgenerator. Für alle gängigen Rechtsformen - natürlich auch in Bezug auf die GmbH.

Beschränkung Widerrufsrecht / Werben mit Qualitätssiegel / fehlerhafte Datenschutzerklärung

Wer: Verbraucherzentral Rheinland-Pfalz e.V.

Wieviel: 238,00 EUR

Wir dazu:Eine sehr umfangreiche Abmahnung: Zunächst ging es um Beschränkungen des Widerrufsrechts. Der abgemahnte Verkäufer hatte die Kosten für die Nichtannahme des bestellten Paketes in Rechnung gestellt, welche die unmittelbar entstandenen Rücksendekosten überschritten. Zudem wurde in einem testbestellten Fall nachgewiesen, dass der Verkäufer Versand- und Rücksendekosten in Rechnung stellte, obwohl der Verbraucher vor Einleitung des Versandvorganges widerrufen hatte. Beides stellt eine unzulässige Einschränkung des Widerrufsrechtes dar, so der Abmahner.
Daneben ging es um die Werbung mit Qualitätssiegeln: Sofern nicht tatsächlich ein Test- oder Qualitätsurteil erfolgte, ist auch die Darstellung der Siegel zu unterlassen.

Exkurs: Testsiegel

Tipp: Es muss also klar ersichtlich sein, wer den Test wann durchgeführt hat - es muss insofern klar die Fundstelle ersichtlich sein und es sollte sich um einen aktuellen Test handeln, d.h. es sollte kein neueres Prüfungsergebnis vorliegen. Zudem muss der Test ganz konkret auf das beworbene Produkt Bezug nehmen und es sind generell die Bedingungen des Testunternehmens einzuhalten.

Wir haben mal ein paar "Leitsätze" der Rechtsprechung der vergangenen Jahre zusammengefasst:

  • Verpflichtung zur Kenntlichmachung des Rangs des Testergebnisses
  • Ein Testsieger muss auch tatsächlich ein Testsieger sein
  • Bei Werbung mit "Testsieger" darf die Fundstelle nicht fehlen bzw. muss lesbar sein
  • Einzelbewertung ungleich Gesamtbewertung
  • Bewertung "gut" ohne Verweis auf Magazinausgabe abmahnbar
  • Werbung mit 15 Jahre alten Testergebnis kann wettbewerbswidrig sein
  • Testverfahren darf sich zwischenzeitlich nicht geändert haben
  • Werbung mit überholtem Testergebnis unzulässig
  • Lesbarkeit der Fundstellenangabe bei Werbung mit Testergebnissen - mindestens 6-Punkt-Schrift
  • Auf den Inhalt kommt es an, nicht die Verpackung – selbst wenn diese Teil des Tests war
  • Unzulässige Werbung mit Testsiegel, sollte sich das Siegel nicht auf ein baugleiches Gerät beziehen.

In diesem Beitrag finden Sie alles im Überblick.

Und zuletzt ging es noch um eine unzureichende Datenschutzerklärung: Vorgeworfen wurde, dass personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet wurden, ohne dass eine wirksame Einwilligungserklärung vorliegen würde und über die Zwecke der Erhebung informiert wurde. Sprich: Hier sei laut Abmahner die hinterlegte Datenschutzerklärung mehrfach ungenügend.

Ist ein Fehler in der Datenschutzerklärung ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß? Das Thema ist bei den Gerichten heiß umstritten - es gibt hier eindeutig keine eindeutige Linie. Wir haben uns in diesem Beitrag mal mit den bisherigen Gerichtsentscheidungen zum Thema beschäftigt.
Die Lehre aus dieser Unsicherheit sollte für jeden Händler oder Webseitenbetreiber in jedem Fall sein: Auf Nummer sicher gehen und eine rechtskonforme Datenschutzerklärung für Onlineshops oder Webseitenbetreiber verwenden.

eBay: Widersprüchliche Widerrufsfristen

Wer: Wetega UG

Wieviel: 413,64 EUR

Wir dazu: Ein Dauerthema in letzter Zeit: Es geht um widersprüchliche Angaben zur Widerrufsfrist auf eBay. Das wird immer wieder falsch gemacht: In der Widerrufsbelehrung des Händlers steht eine Frist und in dem von eBay vorgegebenen Feld zur Rücknahme steht eine andere Frist (hier ua. besonders spitzfindig: 30 Tage und 1 Monat). Am Ende weiß der Verbraucher natürlich nicht, welche Frist gilt - und das führt dann aus Irreführungsgründen zu entsprechenden Abmahnungen.
In diesem Beitrag haben wir das Thema mal genauer beleuchtet.

Urheberrecht: Unberechtigte Bildnutzung

Wer: dpa Picture-Alliance GmbH

Was: Unberechtigte Bildnutzung

Wieviel: 541,77 EUR

Wir dazu: Hier ging es um die Verwendung von Produktfotos. Aber eigentlich kann man hier gar nicht von einer Abmahnung im technischen Sinne sprechen. Denn hier werden keine Unterlassungsansprüche geltend gemacht und keine Unterlassungserklärungen gefordert, sondern es geht alleine um die Zahlung von Schadensersatz. Allgemein gilt aber das gleiche wie bei Abmahnungen: Fehlt die Erlaubnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers des betroffenen Bildes, stellt dies grds. eine Verletzung der Rechte des Urhebers/Rechteinhabers des geschützten Materials dar und löst entsprechende urheberrechtliche Ansprüche aus, die dann in einer Abmahnung durchgesetzt werden können.

Sie finden hier einen guten Überblick zum Thema Bilderklau.

Marke I: Benutzung der Marken "Daniel Wellington"

Wer: Daniel Wellington AB

Wieviel: 1.953,90 EUR

Wir dazu: Hier ging es um einen abgemahnten Uhrenhändler. Die Abmahnung erfolgte nachdem der Hersteller der scheinbar gefälschten Ware verklagt wurde und Auskunft erteilen musste über seine Abnehmer. Dies ist Zweck des Auskunftsanspruches: Der Rechteinhaber will an die Daten der ganzen Verletzerkette kommen. In diesem Fall war aber fraglich, ob überhaupt ein gewerbliches Handeln des Abgemahnten vorlag - da kein Weiterverkauf stattfand. Eine Markenverletzung kann immer nur bei einem gewerblichen Handeln vorgeworfen werden.

Marke II: Benutzung der Marken "Stan Lee"

Wer: POW! Entertainment LLC

Wieviel: 3399,50 EUR (!)

Wir dazu: Abgemahnt wurde die Nutzung des Begriffes "Stan Lee" für eine Banknote (hier ein 1-Dollar-Schein). Dieses Zeichen ist als Marke eingetragen und darf somit nur vom Berechtigten, also meist dem Markeninhaber oder dem Lizenznehmer genutzt werden.

Marke III: Benutzung der Marke "LUXNOTE"

Wer: Luxnote Evolution GmbH

Wieviel: 1.822,96 EUR zzgl. Testkaufkosten

Wir dazu: Hier mal wieder der klassische Amazon-Anhänge-Fall: Der Abmahner rügt, dass sich ein Händler an das geschützte Markenprodukt auf der Plattform Amazon angehängt hat. Damit nutzt er das Markenzeichen im fachlichen Sinne - und das wäre unberechtigt. Wir haben in diesem Beitrag mal die typischen Amazon-Abmahnfallen aufgezählt. Händler haben diesbzgl. sogar eine Überwachungspflicht ihrer Angebote.

Ansonsten gilt: Markenabmahnungen sind grds. wegen den gängigen hohen Streitwerten meist teuer. Deshalb sollte man sich hier immer rechtlichen Rat einholen.

Tipp für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: In unserer Blacklist führen wir die in letzter Zeit am häufigsten abgemahnten Markenbegriffe auf und geben damit einen guten Überblick über die no-go-Zeichen - zudem weisen wir auf die klassischen Markenfallen hin.

Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:

1. Wieso wurde gerade ich abgemahnt?

Viele Markeninhaber überwachen ihre Marken oder lassen dies durch einen Dienstleister erledigen. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke off- oder online, ohne hierzu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm. Und meldet die angebliche Rechtsverletzung. Natürlich kann das ein oder andere Mal auch ein ungeliebter Mitbewerber dahinter stecken, der den Verstoß gemeldet hat – wie dem auch sei: Marken werden eingetragen, um überwacht zu werden.

2. Was ist eine Abmahnung?
Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer ohne eine gerichtliche Entscheidung einen Rechtsstreit beizulegen. Der Abmahner gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Erledigung – das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erstmal ein Hammer: Finanziell gesehen und auch tatsächlich, da es einen deutlichen Eingriff in die Geschäfte des Abgemahnten darstellt. Und doch ist die Abmahnung, sofern Sie berechtigterweise und nicht rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird, grds. eine Chance.

3. Was wollen die jetzt genau von mir?
In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:

  • Beseitigungsanspruch
  • Unterlassungsanspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Vernichtungsanspruch
  • Kostenerstattungsanspruch

Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind grds. alle Ansprüche zu bejahen – liegt keine Verletzung vor, folgt konsequenterweise die Zurückweisung aller (!) Ansprüche.

4. Was bedeutet dieser Unterlassungsanspruch für mich?
Sofern Sie unberechtigterweise einen geschützten Markennamen verwendet haben, dann hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) einen Unterlassungsanspruch gegen Sie gem. § 14 Abs. 5 MarkenG. D.h. dass der Markeninhaber verlangen kann, dass die Rechtsverletzung zukünftig zu unterlassen ist. Um sich abzusichern und sich der Ernsthaftigkeit Ihrer Erklärung hierzu sicher zu sein, wird eine Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung festgesetzt. Allein die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen. Es reicht nicht aus den Verstoß einfach einzustellen. Für den Abgemahnten bedeutet das: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt wird und eine gerichtliche Durchsetzung hierüber somit vermieden werden kann.

5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?
Wie dargestellt ist die Abgabe der Unterlassungserklärung die Chance, eine gerichtliche Durchsetzung des Unterlassungsanspruches zu vermeiden – da diese Erklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, ist genau darauf zu achten, was in dieser Erklärung steht:
Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist denknotwendig im Interesse des Markeninhabers formuliert und entsprechend weit gefasst – daher ist meist eine Überarbeitung (Modifizierung) dieses Entwurfes anzuraten. Dadurch soll die Erklärung so formuliert ist, dass sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt und gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. In keinem Fall sollte gegen den Unterlassungsvertrag zukünftig verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.

6. Was kostet das jetzt?
Abmahnungen sind teuer – so der Volksmund. Und das stimmt auch – gerade im Markenrecht:
Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzen Markeninhaber dazu, zum Anwalt zu gehen, damit dieser eine Abmahnung erstellt – der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Verursachung dieser Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Zudem hat der Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch einen Schadensersatzanspruch – der Abgemahnte wird also in zweifacher Hinsicht zur Kasse gebeten.

Und wie berechnen sich die Zahlungsansprüche?
Die Höhe des Kostenerstattungsanspruches richtet sich nach dem der Abmahnung zugrundegelegten Gegenstandswert – dieser ist nach § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Dabei soll maßgeblich für die Höhe dieses Wertes das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung sein. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:
Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (so genannter „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sog. Regelstreitwert von 50.000 EUR durchgesetzt – der aber natürlich im Einzelfall über – oder unterschritten werden kann. So ist etwa auf die Dauer und Intensität der verletzten Marke, die erzielten Umsätze, den Bekanntheitsgrad und den Ruf der Marke abzustellen und für jeden Einzelfall eine gesonderte Bewertung vorzunehmen.

Für den Schadensersatzanspruch an sich gibt es nach Wahl des Verletzten 3 Berechnungsarten:

  • es ist der Gewinn, der dem Verletzer infolge der Markenverletzung entgangen ist, zu ersetzen oder
  • es ist der durch den Verletzer erzielten Gewinn herauszugeben (so genannter Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
  • es kann eine angemessene Lizenzgebühr (so genannter Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie) vom Verletzer verlangt werden.

7. Und wieso muss ich Auskunft erteilen?
Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gem. § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch – dieser dient vornehmlich dafür den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat ja keine Kenntnis vom Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft muss dabei wahrheitsgemäß und umfänglich erteilt werden. Gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht. In diesem Fall sind sämtliche Belege, die mit der Verletzungshandlung im Zusammenhang stehen, vorzulegen.

8. Und der Vernichtungsanspruch?

Auch der besteht – gem. § 18 MarkenG. Ein solcher spielt meist in den Plagiatsfällen eine große Rolle – hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass die Plagiatsware ein für alle Mal vom Markt verschwindet und vernichtet wird. Das kann entweder selbst beauftragt werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung ausgehändigt. Geht es nur um eine markenrechtsverletzende Onlinewerbung wird dieser Anspruch keine Rolle spielen.

9. Und wieso ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt im Spiel?
Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt hinzugezogen. Das hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwaltes zu erstatten – das verdoppelt die Kostenlast. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung mittlerweile stark umstritten. Es gibt Gerichte, die eine Hinzuziehung eines Patentanwaltes bei einfachen Markenverstößen für nicht erforderlich halten und damit den Erstattungsanspruch ablehnen. Der BGH (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hatte zuletzt hierzu ausgeführt:

"Aus dem Umstand, dass es in einem konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu betrauen, folgt nicht, dass es notwendig ist, daneben auch noch einen Patentanwalt mit dieser Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt nach seinen kennzeichenrechtlichen Fähigkeiten allein dazu im Stande, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist es nicht nötig, zusätzlich noch einen Patentanwalt einzuschalten. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es notwendig war, zur außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung neben einem Rechtsanwalt auch noch einen Patentanwalt zu beauftragen."

Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwaltes erforderlich war.

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