OLG Hamm und das „Produkt des Jahres“: Wer mit Titeln wirbt, muss auch Quellen nennen!
Die Herausstellung eines Artikels als „Produkt des Jahres“ ist nicht statthaft, wenn keine näheren Angaben über die Wahl als solche und auch keine Fundstelle für weitere Informationen angegeben werden. Die Anpreisung ohne weitere Informationen stellt nach Ansicht des OLG Hamm eine Irreführung des Verbrauchers dar, da diesem wesentliche Informationen vorenthalten werden – der interessierte Kunde kann sich kein Bild über Wahlmodus und Vergleichsgruppe machen (vgl. aktuell OLG Hamm, Urt. v. 30.08.2012, Az. I-4 U 59/12).
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