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Werbung mit Testergebnissen

Viele Händler bewerben ihre Produkte mit Testergebnissen renommierter Untersuchungsorganisationen. Dies kommt nicht von ungefähr. Gerade in Deutschland genießen die großen Untersuchungsorganisationen ein hohes Ansehen. Ihre Untersuchungsergebnisse sind es, die das Vertrauen der Verbraucher in die getesteten Produkte stärken. Hierbei ist vor allem die Stiftung Warentest zu nennen, die hierzulande ein besonders hohes Ansehen genießt.

OLG Hamm und das „Produkt des Jahres“: Wer mit Titeln wirbt, muss auch Quellen nennen!

Die Herausstellung eines Artikels als „Produkt des Jahres“ ist nicht statthaft, wenn keine näheren Angaben über die Wahl als solche und auch keine Fundstelle für weitere Informationen angegeben werden. Die Anpreisung ohne weitere Informationen stellt nach Ansicht des OLG Hamm eine Irreführung des Verbrauchers dar, da diesem wesentliche Informationen vorenthalten werden – der interessierte Kunde kann sich kein Bild über Wahlmodus und Vergleichsgruppe machen (vgl. aktuell OLG Hamm, Urt. v. 30.08.2012, Az. I-4 U 59/12).

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Gut, besser, Durchschnitt? Bei Werbung mit Testergebnis-Noten muss auch der konkrete Rang genannt werden

Wer bei der Werbung für ein Produkt mit Noten der Stiftung Warentest oder anderer Institute wirbt, muss zusätzlich auch den Rang angeben, den das Produkt im Test erreicht hat: Hierdurch soll der Verbraucher erkennen können, ob die angegebene Note Spitzenwerten oder lediglich der Durchschnittsleistung entspricht. Dies gilt selbst dann, wenn die erzielte Note besser ist als der Notendurchschnitt der gesamten Testreihe (vgl. aktuell OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.10.2012, Az. 6 U 186/11; vorinstanzlich LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 13.01.2011, Az. 6 W 177/10).

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Werbung mit Testergebnissen: Auf den Inhalt kommt es an, nicht die Verpackung – selbst wenn diese Teil des Tests war

Testergebnisse bei Waschmitteln beziehen sich regelmäßig auf das Waschmittel selbst, auch dann wenn bei einem Produktvergleich der Stiftung Warentest die Verpackung als Einzelkriterium in den Test eingeflossen ist. Wird die Verpackung später geändert, so darf das Produkt weiterhin als „Testsieger“ beworben werden, da im Verpackungsmaterial selbst regelmäßig kein Entscheidungskriterium des Verbrauchers zu erkennen ist (vgl. OLG Köln, Urt. v. 23.02.2011, Az. 6 U 159/10).

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Werbung mit Testergebnissen: Ändern die neuen Werbebedingungen der Stiftung Warentest etwas an der wettbewerbsrechtlichen Bewertung?

Die Werbung mit guten Testergebnissen erfreut sich bei Unternehmen großer Beliebtheit. Insbesondere die Tests der Stiftung Warentest sind in der Bevölkerung bekannt und genießen einen guten Ruf, so dass viele Unternehmen gerne darauf verweisen, dass ihre Produkte bei diesen Tests einen guten Eindruck hinterlassen haben. Die Stiftung Warentest hat Anfang diesen Jahres nun ihre Nutzungsbedingungen zur Werbung mit ihren Untersuchungsergebnissen aktualisiert. Ändert sich durch die neuen Bedingungen etwas an der wettbewerbsrechtlichen Bewertung? Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.

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Werbung mit Testergebnissen: Rechtliche Analyse und Rechtsprechungsübersicht

Viele Händler bewerben ihre Produkte mit Testergebnissen renommierter Untersuchungsorganisationen. Dies kommt nicht von ungefähr. Gerade in Deutschland genießen die großen Untersuchungsorganisationen ein hohes Ansehen. Ihre Untersuchungsergebnisse sind es, die das Vertrauen der Verbraucher in die getesteten Produkte stärken. Hierbei ist vor allem die Stiftung Warentest zu nennen, die hierzulande ein besonders hohes Ansehen genießt.

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