Werbung mit Testergebnissen

OLG Düsseldorf: Trotz geteiltem Spitzenplatz Werbung mit der Bezeichnung „Testsieger“ zulässig

OLG Düsseldorf: Trotz geteiltem Spitzenplatz Werbung mit der Bezeichnung „Testsieger“ zulässig

Das OLG Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Lebensmitteldiscounter mit der Bezeichnung „Testsieger“ und dem Logo der Stiftung Warentest werben durfte, obwohl tatsächlich der Spitzenplatz geteilt war bzw. explizit gar nicht vergeben wurde. Erfahren Sie im heutigen Beitrag mehr, worauf es bei Werbung mit Verweisen auf Testergebnisse und Qualitätsurteile ankommen kann, um Irreführung von Verbrauchern und Abmahnungen zu vermeiden.

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OLG Oldenburg zur Frage: Genügt die Angabe einer Online-Fundstelle bei Werbung mit Testergebnissen?

OLG Oldenburg zur Frage: Genügt die Angabe einer Online-Fundstelle bei Werbung mit Testergebnissen?

Werbung ist ein Muss um den Verbraucher auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen. Besonders populär ist der Hinweis auf positive Testergebnisse. Darf ein Händler auch mit einem Testergebnis werben, wenn die Fundstelle lediglich auf eine Internetquelle verweist? Das OLG Oldenburg (Az. 6 U 64/15) bejahte dies. Dem heutigen Verbraucher könne durchaus zugemutet werden, sich über das Internet zu informieren. Die Werbung mit einem Online-Testergebnis wird also nicht als wettbewerbswidrig eingestuft.

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Werbung mit einem im Internet veröffentlichten Testergebnis zulässig

Werbung mit einem im Internet veröffentlichten Testergebnis zulässig

Das OLG Oldenburg hat es einem Händler aus Oldenburg gestattet, mit einem im Internet veröffentlichten Testergebnis zu werben. Damit ist eine Entscheidung des Landgerichts Oldenburg geändert worden.

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OLG Hamburg: Werbung mit Testergebnissen der „Stiftung Warentest“ ohne Rangfolge bei Spitzenbenotung zulässig

OLG Hamburg: Werbung mit Testergebnissen der „Stiftung Warentest“ ohne Rangfolge bei Spitzenbenotung zulässig

Die Produktbewertungen der unabhängigen „Stiftung Warentest“, die als Gesamturteil nach umfangreichen Untersuchungen in Form einer Benotung ergehen, gelten als überaus werbewirksam. Ein positives Testergebnis verdeutlicht so zum einen die besondere Qualität und Funktionalität des jeweiligen Produkts und ermöglicht es dem Verbraucher zu anderen, einen objektiven Vergleich zu anderen Testobjekten anzustellen und so das jeweilige Produkt einer bestimmten Güteklasse zuzuordnen.

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Die Werbung mit den Logos der „Stiftung Warentest“ im Internet

Die Werbung mit den Logos der „Stiftung Warentest“ im Internet

Zum 01.07.2013 hat die Stiftung Warentest das Reglement zur Werbung mit Testsiegeln grundsätzlich umgestellt und gestattet die Verwendung nunmehr nur noch im Rahmen kostenpflichtiger Lizenzverträge, in denen die Voraussetzungen und Grenzen der Nutzung klar definiert sind. Aus diesem Grunde hat die IT-Recht-Kanzlei die wichtigsten Fragen und Antworten zur vertragsgemäßen Werbung mit den Logos der Stiftung Warentest zusammengetragen.

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Werbung mit Testergebnissen: Die wichtigsten Gerichtsentscheidungen

Werbung mit Testergebnissen: Die wichtigsten Gerichtsentscheidungen

Deutsche Gerichte haben sich immer wieder mit der Frage auseinanderzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Werbung mit Testergebnissen zulässig ist bzw. wann von einer Irreführung des Verbrauchers ausgegangen werden kann. Die IT-Recht Kanzlei stellt in ihrem aktuellen Beitrag die wichtigsten Gerichtsentscheidungen vor, die in dem Zusammenhang in den letzten Jahren ergangen sind.

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Werbung mit der Stiftung Warentest: Bislang kompliziert, künftig wohl auch kostenpflichtig

Werbung mit der Stiftung Warentest: Bislang kompliziert, künftig wohl auch kostenpflichtig

Testergebnisse der Stiftung Warentest („test“) sind, gerade auch im e-Trade, ein beliebtes Werbemittel; allerdings ist der juristisch korrekte Umgang mit solchen Tests in der Werbung wesentlich schwieriger, als gemeinhin angenommen wird. Aktuell kommt noch ein weiteres Problem hinzu: Bei der Kennzeichnung von Produkten mit dem zum Gütesiegel avancierten Testergebnis sollen nach Plänen der Stiftung in Zukunft Lizenzgebühren fällig werden.

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OLG Hamm und das „Produkt des Jahres“: Wer mit Titeln wirbt, muss auch Quellen nennen!

OLG Hamm und das „Produkt des Jahres“: Wer mit Titeln wirbt, muss auch Quellen nennen!

Die Herausstellung eines Artikels als „Produkt des Jahres“ ist nicht statthaft, wenn keine näheren Angaben über die Wahl als solche und auch keine Fundstelle für weitere Informationen angegeben werden. Die Anpreisung ohne weitere Informationen stellt nach Ansicht des OLG Hamm eine Irreführung des Verbrauchers dar, da diesem wesentliche Informationen vorenthalten werden – der interessierte Kunde kann sich kein Bild über Wahlmodus und Vergleichsgruppe machen (vgl. aktuell OLG Hamm, Urt. v. 30.08.2012, Az. I-4 U 59/12).

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Gut, besser, Durchschnitt? Bei Werbung mit Testergebnis-Noten muss auch der konkrete Rang genannt werden

Gut, besser, Durchschnitt? Bei Werbung mit Testergebnis-Noten muss auch der konkrete Rang genannt werden

Wer bei der Werbung für ein Produkt mit Noten der Stiftung Warentest oder anderer Institute wirbt, muss zusätzlich auch den Rang angeben, den das Produkt im Test erreicht hat: Hierdurch soll der Verbraucher erkennen können, ob die angegebene Note Spitzenwerten oder lediglich der Durchschnittsleistung entspricht. Dies gilt selbst dann, wenn die erzielte Note besser ist als der Notendurchschnitt der gesamten Testreihe (vgl. aktuell OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.10.2012, Az. 6 U 186/11; vorinstanzlich LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 13.01.2011, Az. 6 W 177/10).

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LG Köln: Werbung mit abgebildeten Testsiegel verpflichtet zur Angabe der Testfundstelle

LG Köln: Werbung mit abgebildeten Testsiegel verpflichtet zur Angabe der Testfundstelle

Das LG Köln (Urteil vom 06.10.2011, Az.: 31 O 205/11) legt wesentliche und unwesentliche Informationspflichten für das Werben mit Testsiegeln fest. Der Betreiber einer Supermarktkette warb in seinem Prospekt mit Bildern, die Testsiegel und Testergebnisse der Stiftung Warentest und Ökotest zeigten, aber ohne die Angabe der Testfundstelle und der getesteten Chargennummer. Das LG Köln attestierte dem Betreiber der Supermarktkette eine irreführende Handlung. Sachverhalt:

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"Abgeschmiert" – Werbung mit überholtem Testergebnis unzulässig

"Abgeschmiert" – Werbung mit überholtem Testergebnis unzulässig

Die Beklagte stellt Fahrradschlösser her. Eines ihrer Produkte war im Jahr 2007 von der Stiftung Warentest mit „gut“ beurteilt worden. Im Jahr 2008 unterzog die Stiftung Warentest das Schloss einem Nachtest. Im Juli 2009 veröffentlichte sie ihr Ergebnis hieraus unter der Überschrift „S.. schmiert ab“ und revidierte ihre bisherige gute Beurteilung. Gleichwohl bewarb die Beklagte ihr Produkt auch danach noch unter Hinweis auf die im Jahr 2007 erfolgte gute Bewertung.

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Werbung mit Testergebnissen: Unzulässig, wenn Prüfungsverfahren zwischenzeitlich geändert wurde

Werbung mit Testergebnissen: Unzulässig, wenn Prüfungsverfahren zwischenzeitlich geändert wurde

Werbung mit Testergebnissen – wie etwa der Benotung durch die Stiftung Warentest – ist sicherlich sehr plakativ, aber auch nicht ganz einfach. Dass die Testergebnisse verfallen, wenn ein Produkt mittlerweile stark verändert wurde, ist vermutlich jedem Werber klar; zu beachten ist jedoch auch, dass nach aktueller Rechtsprechung die Ergebnisse auch dann verfallen, wenn das Testverfahren zwischenzeitlich geändert wurde.

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Werbung mit Testergebnissen: Auf den Inhalt kommt es an, nicht die Verpackung – selbst wenn diese Teil des Tests war

Werbung mit Testergebnissen: Auf den Inhalt kommt es an, nicht die Verpackung – selbst wenn diese Teil des Tests war

Testergebnisse bei Waschmitteln beziehen sich regelmäßig auf das Waschmittel selbst, auch dann wenn bei einem Produktvergleich der Stiftung Warentest die Verpackung als Einzelkriterium in den Test eingeflossen ist. Wird die Verpackung später geändert, so darf das Produkt weiterhin als „Testsieger“ beworben werden, da im Verpackungsmaterial selbst regelmäßig kein Entscheidungskriterium des Verbrauchers zu erkennen ist (vgl. OLG Köln, Urt. v. 23.02.2011, Az. 6 U 159/10).

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Werbung mit Testergebnissen: Ändern die neuen Werbebedingungen der Stiftung Warentest etwas an der wettbewerbsrechtlichen Bewertung?

Werbung mit Testergebnissen: Ändern die neuen Werbebedingungen der Stiftung Warentest etwas an der wettbewerbsrechtlichen Bewertung?

Die Werbung mit guten Testergebnissen erfreut sich bei Unternehmen großer Beliebtheit. Insbesondere die Tests der Stiftung Warentest sind in der Bevölkerung bekannt und genießen einen guten Ruf, so dass viele Unternehmen gerne darauf verweisen, dass ihre Produkte bei diesen Tests einen guten Eindruck hinterlassen haben. Die Stiftung Warentest hat Anfang diesen Jahres nun ihre Nutzungsbedingungen zur Werbung mit ihren Untersuchungsergebnissen aktualisiert. Ändert sich durch die neuen Bedingungen etwas an der wettbewerbsrechtlichen Bewertung? Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.

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„Lausiges“ Arzneimittel-Marketing: Werbung mit Testergebnissen ist unzulässig

„Lausiges“ Arzneimittel-Marketing: Werbung mit Testergebnissen ist unzulässig

Wer Werbung für Arzneimittel betreibt, darf hierbei nach der aktuellen Rechtsprechung nicht auf eine Bewertung der Stiftung Warentest zurückgreifen, da der potenzielle Käufer hierdurch unsachlich in seiner Entscheidung zwischen mehreren Mitteln beeinflusst werden könnte. So entschied z.B. das OLG Hamburg in einem aktuellen Urteil (30.06.2009, Az. 3 U 13/09).

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Frage des Tages - zur Werbung mit Testergebnissen

Frage des Tages - zur Werbung mit Testergebnissen

Darf ein Online-Händler einen Tennisschläger mit dem (alleinigen) Hinweis "Testsieger" bewerben?

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