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Impressum

Auslandsbezüge

Auslandsbezüge

Frankreich

Tipp vorab: Wir stellen unseren Mandanten Impressum-Mustervorlagen für die gängigsten Rechtsformen zur Verfügung, selbstverständlich auch mit den Infos zur Streitschlichtung in jeweiliger Landessprache. Und das nicht nur auf Deutsch, sondern übersetzt in insgesamt 11 verschiedenen EU-Sprachen. Für einen rechtssicheren eu-weiten Handel.

Die verschiedenen Impressen sind hier abrufbar.

Müssen deutsche Onlinehändler, die ihren Onlinehandel über eine Niederlassung in Frankreich abwickeln, die französischen Vorschriften zum Impressum beachten?

Ja, der deutsche Onlinehändler, der über eine Niederlassung in Frankreich für die Abwicklung seines Handels in Frankreich verfügt, ist verpflichtet, sein Impressum auf seiner Webseite in einer ohne Schwierigkeiten einsehbaren Weise anzugeben (Art. 6, Art 14 , loi pour la confiance dans l’économie numérique, „LCEN“ ).

Welche Pflichtangaben muss das Impressum nach französischem Recht enthalten?

Folgende Pflichtangaben müssen im Impressum enthalten sein (Art 6 III-1 LCEN, Art 111-2, Art L 121-2, Art L121-18 Code de la Consommation, Art 19 LCEN) und gehen weit über die Anforderungen an das Impressum nach deutschem Recht hinaus: (Diese Angaben müssen der französischen Datenschutzbehörde gemeldet werden.)

  • Name
  • Rechtsform (z.B. Société anonyme=AG, SARL=GmbH, SAS=vereinfachte AG)
  • Postalische Adresse
  • Telefon, Fax, E-Mail Adresse
  • Gesellschaftskapital
  • Identifikationsnummer des Betriebes. In Frankreich ist jedes Unternehmen mit einer Identifikationsnummer registriert (numéro de SIREN)
  • Identifikationsnummer für eine im Handelsregister eingetragene Einzelperson: In Frankreich ist jede im Handelsregister eingetragene Einzelperson mit der Identifikationsnummer RCS registriert
  • Identifikationsnummer für eine im Handwerkskammerregister eingetragene Person: In Frankreich wird die RM-Identifikationsnummer an Personen vergeben, die in den Handwerkskammerregistern eingetragen sind
  • Verantwortlicher für die Gestaltung des Internetauftritts (directeur de la publication)
  • Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer
  • Informationen zum Website Verwalter (hebergeur)

Müssen deutsche Onlinehändler, die ihren Onlinehandel mit Frankreich direkt von Deutschland aus betreiben, das französische Impressumsrecht beachten?

Nein.

Art. 17 des französischen Gesetzes über das Vertrauen in die digitale Wirtschaft (Loi n° 2004-575 du 21 juin 2004 pour la confiance dans l'économie numérique), das unter anderem die impressumsrechtlichen Anforderungen für einen Onlinehändler regelt, stellt klar, dass die Anforderungen dieses Gesetzes nur für Personen gelten, die im Geltungsbereich des Gesetzes ihren Wohnsitz haben.

Article 17 (1)
L'activité définie à l'article 14 est soumise à la loi de l'Etat membre sur le territoire duquel la personne qui l'exerce est établie, sous réserve de la commune intention de cette personne et de celle à qui sont destinés les biens ou services.

Ergebnis: Ein deutscher Onlinehändler, der keine Niederlassung in Frankreich hat und Waren von Deutschland direkt nach Frankreich vertreibt, ist von den französischen Impressumsvorschriften als Teil der registrierungspflichtigen Angaben gegenüber der französischen Datenschutzbehörde entbunden. Er kann sein Impressum nach deutschem Recht einsetzen.

Großbritannien

Müssen deutsche Online-Händler, die ihren Online-Handel über eine Niederlassung in Großbritannien abwickeln, die britischen Vorschriften zum Impressum beachten?

Ja

Der deutsche Online-Händler, der über eine Niederlassung in Großbritannien seinen Handel in Großbritannien abwickelt, ist verpflichtet, sein Impressum anzugeben. Die Impressumspflicht im Online-Handel ist in Großbritannien in folgenden Gesetzen geregelt: Consumer Contract Regulation 2013, Electronic Commerce (EC Directive) Regulations 2002 „E-Commerce Regulations“, Companies (Trading Disclosures) Regulations 2008.

Welche Pflichtinformationen zum Impressum bestehen für den Online-Händler mit Niederlassung in Großbritannien?

Gem. Section 6 (1) der E-Commerce Regulations müssen alle Online-Händler mit Niederlassung in Großbritannien zum Impressum folgende Mindestangaben machen

  • Vollständiger Name ( also: Vor- und Nachname)
  • Vollständige postalische Adresse (Es reicht nicht aus, ein Postfach zu nennen)
  • Email-Adresse, Telefon- und Faxnummer, um eine schnelle Kommunikation sicherzustellen
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (VAT registration number), falls die Geschäfte mehrwertsteuerpflichtig sind.

Diese Pflichtangaben müssen für den Kunden „einfach, direkt, und ständig“ einsehbar sein. Es ist daher zweckmäßig, in der Internetpräsenz einen Link einzubauen, der auf die rechtlichen Informationen zum Anbieter („supplier identification“) hinweist.

Zusätzlich müssen Händler, deren Niederlassung in Großbritannien im britischen Handelsregister eingetragen ist, gem. Trading Disclosures Regulations 2008 folgende Angaben zum Impressum deutlich lesbar auf ihrer Webseite machen.

  • Der im Register eingetragene Name des Unternehmens
  • Die Registernummer des Unternehmens
  • Die im Register eingetragene Adresse mit dem Zusatz, in welchem Teil des Vereinigten Königreichs (z.B England oder Wales) das Unternehmen registriert ist
  • Falls es sich um eine „investment company“ gemäß dem Trading Disclosures Regulations (section 833) und dem Companies Act 2006, (section 266) handelt , ist dies anzugeben
  • Falls das Unternehmen von der Pflicht befreit ist, das Wort „limited“ als Teil seines registrierten Namens zu führen, ist dies anzugeben
  • Falls es sich um eine sog. „community interest company“ handelt, die kein staatliches Unternehmen ist, ist anzugeben „limited company“
  • Wenn die Höhe des Aktienkapitals auf der Website angegeben ist, muss das eingezahlte Grundkapital angegeben werden.
  • Falls sich das Unternehmen im Konkurs befindet, muss dies auf der Website des Unternehmens angegeben werden

Mit welchen Sanktionen wird eine Verletzung der Impressumsvorschriften geahndet?

Verstöße gegen das Impressumsrecht für Unternehmen können mit Geldbußen bis zu 1000 britische Pfund geahndet werden (Section 10, Companies Trading Disclosures Regulations 2008, Criminal Justice Act).

Falls die Niederlassung im Handelsregister eingetragen ist, greifen härtere Sanktionen. Gemäß Sektion 10 der „Trading Disclosure Regulations“ können das Unternehmen und der Manager, der für die falschen Impressumsangaben verantwortlich ist, mit Geldbußen belangt werden. Für die Durchsetzung dieser Maßnahmen sind die britische Behörden „Companies House“ und die lokalen „Trading Standard Officers“ verantwortlich.

Müssen deutsche Online-Händler, die ihren Online-Handel mit Großbritannien direkt von Deutschland aus betreiben, das britische Impressumsrecht beachten?

Nein. Ein deutscher Online-Händler, der keine Niederlassung in Großbritannien hat und Waren von Deutschland direkt nach Großbritannien vertreibt, ist von den britischen Impressumsvorschriften entbunden. Er kann sein Impressum nach deutschem Recht einsetzen.

Dies ergibt sich aus den kompliziert zu lesenden britischen Electronic Commerce (EC Directive) Regulations 2002, der mit mehreren Querverweisen zur Definition des „service provider“ und „coordinated field“ arbeitet.

4.—(1) Subject to paragraph (4) below, any requirement which falls within the coordinated field shall apply to the provision of an information society service by a service provider established in the United Kingdom irrespective of whether that information society service is provided in the United Kingdom or another member State.
2.- (1)
“coordinated field” means requirements applicable to information society service providers or information society services, regardless of whether they are of a general nature or specifically designed for them, and covers requirements with which the service provider has to comply in respect of—
(a) the taking up of the activity of an information society service, such as requirements concerning qualifications, authorisation or notification, and
(b) the pursuit of the activity of an information society service, such as requirements concerning the behaviour of the service provider, requirements regarding the quality or content of the service including those applicable to advertising and contracts, or requirements concerning the liability of the service provider,..
“established service provider” means a service provider who is a national of a member State or a company or firm as mentioned in Article 48 of the Treaty and who effectively pursues an economic activity by virtue of which he is a service provider using a fixed establishment in a member State for an indefinite period, but the presence and use of the technical means and technologies required to provide the information society service do not, in themselves, constitute an establishment of the provider; in cases where it cannot be determined from which of a number of places of establishment a given service is provided, that service is to be regarded as provided from the place of establishment where the provider has the centre of his activities relating to that service; references to a service provider being established or to the establishment of a service provider shall be construed accordingly;

Achtung: Der deutsche Online-Händler, der Waren oder Dienstleistungen direkt in Großbritannien vertreibt, muss zwar nicht das britische Impressumsrecht beachten. Etwas anderes gilt aber für die vertraglichen Regelungen zur Lieferung von Waren oder Dienstleistungen. Dies ist der Grund, warum die IT-Recht Kanzlei für Mandanten, die online Waren oder Dienstleistungen in Großbritannien vertreiben, an das dortige Recht angepasste Rechtstexte (AGB, Widerrufsbelehrung) anbietet.

Österreich

Welche Pflichtangaben gelten in österreichischen Anbieterkennzeichnungen?

Basierend auf der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG wurden die Mindestanforderungen an eine Anbieterkennzeichnung in Telemedien europaweit harmonisiert. Den nationalen Gesetzgebern wurden hierbei jedoch ein großer Spielraum zur eigenständigen Ausgestaltung eingeräumt, von dem manche Mitgliedstaaten mehr und manche weniger Gebrauch gemacht haben. Während in Deutschland die maßgeblichen Pflichtinformationen weitgehend aus §5 TMG hervorgehen, gestaltet sich Formulierung eines rechtskonformen Impressums vor allem in Österreich äußerst diffizil. Ein Zusammenspiel aus mehreren Gesetzen sowie rechtsformbasierte Zusatzpflichten ergeben nicht nur bedeutende Unterschiede zum deutschen Impressum, sondern verlangen Teledienstanbietern besondere Achtsamkeit ab.

Welche Pflichtangaben in österreichischen Anbieterkennzeichnungen allgemein und in besonderen Fällen zu beachten und wie diese musterhaft umzusetzen sind, lesen Sie in diesem Beitrag.

Schweiz

Müssen deutsche Onlinehändler, die ihren Onlinehandel in der Schweiz über eine Schweizer Niederlassung abwickeln, die Schweizer Vorschriften zum Impressum beachten?

Onlinehändler mit einer Niederlassung in der Schweiz werden gemäß Art. 112 IPR wie Schweizer Onlinehändler behandelt und unterliegen der Impressumspflicht gem. Art. 3 Buchstabe s UWG. Demnach müssen vollständige Angaben über die Identität und die Kontaktadresse, einschließlich E-Mail-Adresse gemacht werden. Bei Unternehmen ist ferner der korrekte und vollständige Firmenname, bzw. bei Einzelunternehmen der Name und Vorname sowie die postalische Kontaktadresse inklusive E-Mail-Adresse anzugeben.

Gem. Art. 3 Abs. 1 Buchstabe s, Abs. 1 UWG hat der Anbieter folgende Informationspflichten unter anderem zum Impressum zu erfüllen.

Art. 3 Abs. 1, Buchstabe s UWG Schweiz

Unlauter handelt insbesondere, wer: …
Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt:
1. klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschließlich derjenigen der elektronischen Post zu machen,
2. auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen,
3. angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können,
4. die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen;

Damit sind Onlinehändler mit Niederlassung in der Schweiz nach Schweizer Recht verpflichtet, auf ihrer Website entsprechend Art. 3 Abs. 1 Buchstabe s, Ziffer 1 ein Impressum zu veröffentlichen.

Folgende Angaben zum Anbieter sind also notwendig:

  • Vorname und Name
  • Firmenbezeichnung (falls vorhanden), inkl. Handelsregister-Nummer (Bestandteil der Identität einer Firma)
  • Postadresse (Postfach dürfte nicht ausreichen)
  • E-Mail-Adresse

Zusätzlich sind folgende Angaben empfehlenswert (optional):

  • Telefonnummer
  • Faxnummer
  • Link auf Handelsregistereintrag
  • MWST-Nr. (falls vorhanden)
  • Namen der vertretungsberechtigten Personen
  • Aufsichtsbehörden (z.B. bei Ärzten oder Rechtsanwälten)

Müssen deutsche Händler, die ihren Onlinehandel in der Schweiz direkt von Deutschland ohne Einschaltung einer Niederlassung in der Schweiz betreiben die Schweizer Impressumsvorschriften beachten?

Im Ergebnis können deutsche Onlinehändler beim Onlinehandel mit der Schweiz ihr deutsches Impressum benutzen.

Es gilt zwar grundsätzlich Schweizer Recht. Art. 3, Buchstabe s UWG, der die Impressumspflicht im elektronischen Geschäftsverkehr regelt, ist rechtssystematisch als Tatbestand eines unlauteren Wettbewerbs ausgestaltet. Bei Wettbewerbsverstößen, die sich auf den Schweizer Markt auswirken, ist daher gem. Art. 136 IPR Schweizer Recht maßgebend (s. dazu Kapitel „Anwendbares Recht und zuständiges Gericht hinsichtlich Wettbewerbsverstöße und außervertraglicher Haftung auf Grund unerlaubter Handlung des deutschen Onlinehändlers bei Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen in der Schweiz“)

Mit der Feststellung des anzuwenden Schweizer Recht ist aber für die Fragestellung, ob der deutsche Onlinehändler sein deutsches Impressum benutzen darf, noch nicht viel gewonnen. Art. 3, Buchstabe s, Abs. 1 UWG sagt lediglich aus, das der Onlinehändler unlauter handelt, wenn er „Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschließlich derjenigen der elektronischen Post zu machen“. Der Schweizer Gesetzgeber hat sich hier im Grundsatz von Art. 4 der EU-Richtlinie 97/7/EG vom 20. Mai 1997 (Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) leiten lassen. Wie der Onlinehändler dieser Pflicht nachkommt, insbesondere wenn es sich um ein (ausländisches) Unternehmen handelt, lässt der Schweizer Gesetzgeber offen.

Es bleibt also lediglich bei der allgemeinen Informationspflicht, dass der Anbieter vollständige Angaben zu seiner Identität und zu seiner Kontaktadresse einschließlich derjenigen der elektronischen Post zu machen hat.

Dieser Pflicht kommt der deutsche Onlinehändler auf jeden Fall nach, der entsprechend § 5 deutsches Telemediengesetz die recht umfangreichen Pflichtangaben zu seinem Impressum auf seiner Website veröffentlicht.

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