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Frankreich E-Commerce (AGB)

Anwendbares Recht und zuständiges Gericht bei Wettbewerbsverstößen des deutschen Onlinehändlers in Frankreich

Anwendbares Recht und zuständiges Gericht bei Wettbewerbsverstößen des deutschen Onlinehändlers in Frankreich

Frage: Können deutsche Online-Händler Ansprüche Dritter wegen gegen sie in Frankreich geltend gemachte Wettbewerbsverstößen durch AGB-Vereinbarung ausschließen?

Nein, das können sie nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob sie mit Kunden in Frankreich B2C oder B2B-Verträge abgeschlossen haben. Auf das Vertragsverhältnis kommt es gar nicht an, da es hier um außervertragliche deliktrechtliche Ansprüche geht. Deutsche Online-Händler können zwar bei B2B-Verträgen mit französischen Unternehmern deutsches Recht und die Zuständigkeit deutscher Gerichte vereinbaren. Eine solche Vereinbarung hat jedoch bei außervertraglichen deliktrechtlichen Ansprüchen wie Ansprüchen von Wettbewerbern wegen Wettbewerbsverstößen keine Wirkung.

Frage: Welches Recht ist bei wettbewerbswidriges Verhalten des Online-Händlers in Frankreich anzuwenden?

Hier gilt für das anzuwendende Recht Artikel 6 Absatz 1 und 3 (a) der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 vom 11. Juli 2007 (Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, „Rom II“).

Artikel 6 Absatz 1 Rom II

(1) Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten ist das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtig werden.

(3a) Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten ist das Recht des Staates anzuwenden, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird.

Ein wettbewerbswidriges Verhalten des deutschen Online-Händlers beim Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen in Frankreich wirkt sich auf den französischen Markt aus.

Ergebnis: Für den deutschen Online-Händler gegen den wettbewerbswidrigen Verhalten in Frankreich geltend gemacht werden, gilt französisches Wettbewerbsrecht.

Frage: Sind Verstöße gegen das französische Verbraucherschutzgesetz als wettbewerbswidriges Verhalten zu qualifizieren?

Ja. Das Wettbewerbsrecht wird zwar im 4. Buch des französischen Handelsrechts (code de commerce) geregelt. Aber auch Verstöße gegen das französische Verbrauchergesetz wie Nichteinhaltung der Informationspflichten des Onlinehändlers gelten als Verletzung des Wettbewerbsrechts. Da bei wettbewerbswidrigen Verhalten, das den französischen Markt beeinträchtigt, die Anwendung französischen Rechts gilt, kann in solchen Fällen die französische Wettbewerbsbehörde (Direction générale de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes) tätig werden.

Achtung: Deutsche Online-Händler sollte sich nicht einseitig auf die Frage konzentrieren, ob und wie sie möglicherweise durch AGB-Klauseln die Anwendung französischen Rechts verhindern können. Wesentlich unangenehmer als mögliche Klagen von Kunden in Frankreich sind Sanktionen der französischen Wettbewerbsbehörde, die bei Verletzung von Verbraucherrechten beim Vertrieb von Waren in Frankreich gegen den deutsche Online-Händler einschreiten können. Solche Sanktionen können deutsche Online-Händler durch AGB-Vereinbarungen in ihren Verträgen mit Kunden in Frankreich nicht verhindern. Die Sanktionsmöglichkeiten der französischen Wettbewerbsbehörde werden im Einzelnen in Kapitel 10 abgehandelt werden.

Frage: Welche Gerichte sind bei wettbewerbswidrigen Verhalten in Frankreich zuständig?

Für die Frage des zuständigen Gerichts bei Wettbewerbsverstößen ist Art. 7 Nr.2 der EU-Verordnung Brüssel I maßgebend. Gem. Art. 7 Nr. 2 Brüssel I ist bei unerlaubten Handlungen (Wettbewerbsverstöße sind als unerlaubte Handlungen anzusehen) das Gericht zuständig, wo das schädigende Ereignis eintritt. Werden also Wettbewerbsverstößen auf dem französischen Markt geltend gemacht, so sind französische Gerichte maßgebend.

Art 7 Nr. 2 Brüssel I

Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
2. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;

Weiter zu: Zustandekommen von Fernabsatzverträgen nach französischem Recht
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