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Frankreich: E-Commerce-Recht für Händler

Pflicht-Check: Entsorgung von Elektrogeräten (EEG) beim Vertrieb nach Frankreich

In Deutschland ansässige Online-Händler, die Elektro- und Elektronikgeräte (im Folgenden „EEG“) in Frankreich vertreiben wollen, haben die Entsorgungsvorgaben der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektroaltgeräte zu beachten. Auch in Deutschland ansässige Online-Händler, die EEG in Frankreich vertreiben, sind von dieser Richtlinie betroffen. Wenn Sie genauer wissen wollen, welche Entsorgungsvorgaben für den Online-Vertrieb von EEG nach Frankreich bestehen, dann lesen Sie den folgenden Beitrag, der Ihnen im Antwort & Frage Format alles Wissenswerte zu diesem Thema vermittelt. Der Beitrag endet mit einer Empfehlung der IT-Recht Kanzlei, wie sich in Deutschland ansässige Online-Händler bei Vertrieb von EEG in Frankreich in der Praxis verhalten sollten.

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Verbrauchersammelklagen nach französischem Recht bald auch in Deutschland?

Das Instrument der Sammelklage besteht in Frankreich seit Oktober 2014. Die Einführung der Sammelklage hatte in Frankreich hohe Wellen geschlagen, da insbesondere die Händler Auswüchse wie bei amerikanischen Sammelklagen befürchteten. Vor dem Hintergrund der Ankündigung des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz , für Anfang 2016 einen Gesetzesentwurf zu sogenannten Gruppenklagen vorzulegen, soll die Sammelklage nach französischem Recht vorgestellt und eine erste Bilanz gezogen werden.

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E-Commerce in Frankreich: Französisches Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht bei Online-Verträgen ist in der Europäischen Gemeinschaft zwar weitgehend durch die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83 harmonisiert worden. Dies gilt für Frankreich allerdings nicht für alle Details. Es ist daher für den deutschen Onlinehändler, der Waren in Frankreich vertreibt, nützlich, die genaue Rechtslage in Frankreich zu kennen.

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Bloße französische Übersetzungen deutscher AGB bei Vertrieb von Waren in Frankreich: risikoreich!

Deutsche Online-Händler, die ihre Produkte in französischer Sprache bewerben und auch den Vertrieb von Waren in Frankreich an französische Verbraucher anbieten, gehen ein hohes Risiko ein, wenn sie einfach eine Übersetzung ihrer deutschen AGB für den Vertrieb von Waren in Frankreich einsetzen. Hier kann es zu harten Sanktionen der französischen Wettbewerbsbehörde kommen. Die IT-Recht Kanzlei ist derzeit der einzige Anbieter am Markt, der zu Preisen ab mtl. 9,90 Euro internationale Rechtstexte entwickelt, die auch tatsächlich dem jeweiligen Landesrecht entsprechen.

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Wichtige Rechtstipps für den Onlinehandel in Frankreich

Frankreich ist einer der wichtigsten Onlinemärkte in der Europäischen Union und kann von einem deutschen Onlinehändler, der europaweit agiert, nicht ignoriert werden. Ein deutscher Onlinehändler, der Waren in Frankreich vertreibt, sollte allerdings nicht den Fehler begehen, die ihm vertrauten deutschen Rechtsregeln 1:1 auf den Vertrieb von Waren in Frankreich zu übertragen. Er muss grundsätzlich beim Handel mit französischen Verbrauchern grundsätzlich französisches Recht beachten. Auch wenn in der EU viele Regeln für den Onlinehandel angeglichen wurden, so bleiben französische Sondervorschriften, die beachtet werden müssen.

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Französisches Gewährleistungsrecht

Deutsche Onlinehändler, die Waren in Frankreich vertreiben, können die deutschen Regeln zum Gewährleistungsrecht nicht 1:1 auf Frankreich übertragen. Es gelten hier Abweichungen bis hin zur zwingenden Formulierung von AGB, die es zu beachten gilt, um Sanktionen der französischen Wettbewerbsbehörden oder Rechtstreitigkeiten zu vermeiden. Zu unterscheiden ist zwischen dem französischen Verbrauchergewährleistungsrecht, das nur ein Verbraucher geltend machen kann und dem Recht zum versteckten Mangel, das sowohl ein Verbraucher wie ein gewerblicher Kunde geltend machen können. Von den gesetzlichen Vorschriften zur Gewährleistung wiederrum zu trennen ist die sogenannte kommerzielle Garantie.

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Französisches Preisrecht: Händler wegen Nichtbeachtung französischer Vorschriften für Rabattaktionen mit Geldbuße von 13.000 Euro belangt

Ein Onlinehändler, der einen Onlineshop in französischer Sprache unterhält, wurde wegen Nichtbeachtung der französischen Vorschriften zu Rabattaktionen von der französischen Wettbewerbs- und Verbraucherschutzbehörde mit einer Geldbuße in Höhe von 13.000 Euro belangt. Die IT-Recht Kanzlei bietet ihren Mandanten jetzt eine Betreuung ihre französischen Onlineshops an, um sie in Frankreich gegen Abmahnungen oder Geldbußen der französischen Wettbewerbsbehörden zu schützen.

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Bloße Übersetzung reicht nicht: Französische AGB müssen zwingend franz.Gewährleistungsrecht bei Vertrieb von Waren an franz. Verbraucher regeln!

Onlinehändler haben ab dem 01.03.2015 in ihren vorvertraglichen Informationen französische Verbraucher auch über das gesetzliche Gewährleistungsrecht sowie über mögliche Vertragsgarantien zu unterrichten. Weiterhin haben Onlinehändler, die Waren an französische Verbraucher (etwa über amazon.fr oder ebay.fr) vertreiben, ab März 2015 einen gesonderten Passus zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht und zu möglichen Vertragsgarantien in ihre AGB aufzunehmen. Es reicht also nicht mehr aus, in den AGB nur auf die Gesetzeslage zu verweisen oder - noch schlimmer - die deutschen Regelungen zur Mängelhaftung in französischer Sprache darzustellen!

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Umsetzung EU-Richtlinie 2012/19/EU in Frankreich: Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten

Die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronikaltgeräte (WEEE-RL) wurde in Frankreich durch Dekret vom 19. August 2014 in französisches Recht umgesetzt (Décret n° 2014-928 du 19 août 2014 relatif aux déchets d'équipements électriques et électroniques et aux équipements électriques et électroniques usagés). Dies hat neben der Einführung eines umfassenden, offenen Anwendungsbereichs für Elektro- und Elektronikgeräte ab 2018 schon jetzt weitreichende Folgen für den deutschen Onlinehändler, der Elektro- und Elektronikgeräte in Frankreich vertreibt.

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Der größte französische Onlinehändler Cdiscount hat 2011 für Frankreich eine Handelsplattform „C le Marché“ auch für deutsche Onlinehändler eröffnet

Global agierende Plattformen wie Amazon oder eBay sind als Handelsplattformen für den französischen E-Commerce Markt nicht alternativlos. Es gibt für deutsche Onlinehändler andere Optionen wie zum Beispiel die Handelsplattform „C le Marché “ des französischen Onlinehändlers Cdiscount, die die ganze Bandbreite des Einzelhandels abdecken und auch den Zugang zu anderen ausgewählten Ländern wie Kolumbien, Brasilien, Cote d’Ivoire, Senegal, Thailand, Vietnam ermöglichen. Dieser Zugang mag für deutsche Onlinehändler sehr attraktiv sein. Die IT-Recht Kanzlei stellt hierfür gerne passende Rechtstexte zur Verfügung.

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E-Commerce in Frankreich: Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei für deutsche Amazon-Händler, die Waren in Frankreich vertreiben

Der französische Onlinemarkt hat 2013 etwa ein Volumen von 51 Milliarden Euro erreicht. Trotz der andauernden Wirtschaftskrise ist der französische Onlinemarkt im Jahre 2013 nochmals um 13% im Verhältnis zum Vorjahr gewachsen. Es gibt in Frankreich etwa 140.000 Onlinehändler, aber nur 4% der Onlinehändler sind für einen Anteil von 67% am Gesamtumsatz des Onlinemarkts verantwortlich. Amazon ist mit Abstand der größte Onlinehändler in Frankreich, sowohl was die Zahl der Besucher der Amazon-Webseite als auch die Umsatzzahlen angehen.

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Umsetzung der EU-Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronikaltgeräte in Frankreich nach wie vor nicht vollzogen

Die Richtlinie 2012/19/EU Über Elektro- und Elektronikaltgeräte (Waste Electrical and Electronic Equipment), die für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sowie für Onlinehändler, die mit solchen Geräten handeln, beträchtliche Änderungen mit sich bringen wird, ist nach wie vor nicht in französisches Recht umgesetzt worden. Die Richtlinie ist am 13. August 2012 in Kraft getreten und Frankreich hätte diese Richtlinie spätestens am 14. Februar 2014 in nationales Recht umsetzen müssen. Auch wenn Frankreich seiner Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU noch nicht nachgekommen ist, ist jedenfalls die alte WEEE-Richtlinie 2002/96/EC mit Wirkung vom 15. Februar 2014 aufgehoben (s. Artikel 25 Richtlinie 2012/19/EU).

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