Frankreich

E-Commerce Frankreich: Französische Vorschriften zum Datenschutzrecht

Hinsichtlich der Vorschriften zum französischen Datenschutzrecht stellt sich die wichtige Vorfrage, ob alle Onlinehändler, die Waren in Frankreich vertreiben, dem französischen Datenschutzrecht unterworfen sind. Der deutsche Onlinehändler, für den französisches Datenschutzrecht gilt, muss sich auf wesentlich strengere Regeln als in Deutschland einstellen. Das beginnt mit der verpflichtenden Registrierung bei der französischen Datenschutzkommission und gilt insbesondere für die Vorschriften für den Newsletter und für den Einsatz von Cookies. Wenn Sie mehr dazu wissen wollen, dann lesen Sie den aktuellen Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

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Entsorgungspflichten deutscher Online-Händler bei Vertrieb von Elektro- und Elektronikgeräten (EEG) nach Frankreich

In Deutschland ansässige Online-Händler, die Elektro- und Elektronikgeräte (im Folgenden „EEG“) in Frankreich vertreiben wollen, haben die Entsorgungsvorgaben der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektroaltgeräte zu beachten. Auch in Deutschland ansässige Online-Händler, die EEG in Frankreich vertreiben, sind von dieser Richtlinie betroffen. Wenn Sie genauer wissen wollen, welche Entsorgungsvorgaben für den Online-Vertrieb von EEG nach Frankreich bestehen, dann lesen Sie den folgenden Beitrag, der Ihnen im Antwort & Frage Format alles Wissenswerte zu diesem Thema vermittelt. Der Beitrag endet mit einer Empfehlung der IT-Recht Kanzlei, wie sich in Deutschland ansässige Online-Händler bei Vertrieb von EEG in Frankreich in der Praxis verhalten sollten.

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Einschränkung der Preisgestaltung durch französisches Wettbewerbsrecht

In Deutschland ist der Händler grundsätzlich in seiner Preisgestaltung frei, es sei denn seine Preisgestaltung verstößt gegen allgemeines Wettbewerbsrecht z.B. wegen Irreführung des Kunden. Frankreich hat hier traditionell eine andere, eher staatlich gelenkte Wirtschaftsphilosophie, nähert sich aber der Zielvorstellung einer liberalen Wirtschaftsordnung, die die Preisgestaltung dem freien Wettbewerb überlässt, immer mehr an. Es gibt allerdings weiterhin Sondervorschriften zur Preisgestaltung, die in Deutschland in dieser Form nicht vorstellbar sind.

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E-Commerce Frankreich: Vorvertragliche Informationspflichten des Onlinehändlers bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern

Für den Bereich vorvertragliche Informationspflichten des Onlinehändlers gegenüber Verbrauchern in Frankreich bestehen erhebliche Unterschiede zum deutschen Recht. Dies hat Auswirkungen sowohl auf die Gestaltung der Webseite des Händlers wie für die von ihm verwendeten AGB. Gerade in diesem Bereich ist die französische Wettbewerbsbehörde gegen deutsche Onlinehändler tätig geworden. Wenn Sie dieses Thema interessiert, dann lesen Sie den aktuellen Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

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Frankreich E-Commerce: Anwendbares Recht und zuständiges Gericht bei Wettbewerbsverstößen deutscher Online-Händler

Im letzten Beitrag der IT-Recht Kanzlei wurden die Regeln erläutert, welches Vertragsrecht anwendbar und welches Gericht für den Onlinehändler zuständig ist, wenn er Waren in Frankreich vertreibt. Bei Wettbewerbsverstößen und Verstößen gegen das Verbraucherschutzrecht ist das anders. Hier gilt französisches Recht, wenn er beim Vertrieb von Waren in Frankreich gegen Wettbewerbs- und Verbraucherrecht verstößt. Die französische Wettbewerbsbehörde kann ihn bei derartigen Verstößen belangen.

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Französische Wettbewerbsbehörde: geht gegen Online-Händler wegen Verstoß gegen französisches Verbrauchergesetz vor

Die französische Wettbewerbsbehörde verwarnt deutsche Online-Händler, die Waren in Frankreich vertreiben, wegen unlauterer Preisgestaltung, fehlender außervertraglicher Pflichtinformation zu Reklamation von Lieferschäden und irreführender Information zur Länge der Widerrufsfrist. In dem der IT-Recht bekannten Fall ging es im Einzelnen um einen zeitlich nicht befristeten Preisrabatt, der als unlauter angesehen wurde, um AGB-Regelungen zur Reklamation von Lieferschäden, auf die nicht auf der Webseite hingewiesen wurde und irreführender Information zur Länge der Widerrufsfrist. Die französische Wettbewerbsbehörde (Direction Générale de la Concurrence et la Consommation et de la Répression des Fraudes) hat im vorliegenden Fall den Online-Händler verwarnt. Sie kann in solchen Fällen auch empfindliche Bußgelder verhängen.

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Französische Wettbewerbsbehörde: verwarnt Online-Händler wegen fehlender Pflichtinformation zum Gewährleistungsrecht in französischen AGB

Vor kurzem wurden mehrere deutsche Online-Händler, die Waren in Frankreich vertreiben, von der französischen Wettbewerbsbehörde verwarnt, da in ihren AGB nicht die nach französischem Gesetz verpflichtende Information zum Gewährleistungsrecht des Verbrauchers vollständig enthalten waren. Ein derartiger Verstoß kann mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Online-Händler, die Waren etwa über einen eigenen Online-Shop oder über amazon.fr bzw. ebay.fr in Frankreich vertreiben, sollten daher überprüfen, ob ihre AGB tatsächlich dem französischen Verbraucherrecht entsprechen!

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Gelten die strengen französischen Vorschriften zum Datenschutz auch für deutsche Onlinehändler?

In Frankreich gelten strengere Vorschriften zum Datenschutz als in Deutschland. Zudem müssen sich in Frankreich Onlinehändler bei der französischen Datenschutzbehörde (Commission nationale de l'informatique et des libertés „CNIL“) registrieren lassen. Eine Nichtregistrierung und ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen können mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden. Für den deutschen Onlinehändler, der in Frankreich Waren oder Dienstleistungen vertreibt, stellt sich daher die Frage, ob er die französischen Vorschriften zum Datenschutz beachten muss.

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Gelten die strengen französischen Vorschriften zum Impressum auch für deutsche Online-Händler?

In Frankreich gelten strenge Vorschriften zum Impressum. Ein Verstoß gegen impressumsrechtliche Bestimmungen kann mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden. Für den deutschen Onlinehändler, der in Frankreich Waren oder Dienstleistungen vertreibt, stellt sich daher die Frage, ob er die französischen Vorschriften zum Impressum beachten muss. Wenn Sie mehr zu diesem Thema wissen wollen, dann lesen unseren aktuellen Beitrag zum Thema.

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Müssen Onlinehändler bei Einsatz von Cookies die vorherige Genehmigung des Kunden in Frankreich einholen?

Deutsche Onlinehändler, die vom deutschen Datenschutzrecht ausgehen, sehen sich bei Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen in Frankreich mit der Frage auseinandersetzen, wie sie mit den strengeren französischen Vorschriften zum Einsatz von Cookies umgehen. Frankreich hat nämlich im Unterschied zu Deutschland die sog. Cookie-Richtlinie umgesetzt, die den Einsatz von Cookies, die personenbezogene Dateien verarbeiten, von der Zustimmung des betroffenen Nutzers abhängig machen. Dabei hat Frankreich den Weg gewählt, den Einsatz von Cookies von der vorherigen Einwilligung des Nutzers der Webseite einzuholen (opt-in).

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Vertrieb von Waren nach Frankreich: Registrierungspflicht bei französischer Datenschutzbehörde CNIL?

Deutsche Onlinehändler, die in Frankreich Waren oder Dienstleistungen vertreiben, sehen sich schnell mit der Frage konfrontiert, ob sie sich bei der französischen Datenschutzbehörde CNIL registriert haben, um so zu attestieren, dass die französischen Datenschutzbestimmungen eingehalten sind. Hier sind unangenehme Überraschungen denkbar, da das französische Datenschutzrecht strenger als in Deutschland ausgelegt ist und die französischen Vorschriften bei erstmaliger Verletzung der Registrierungspflicht Geldstrafen bis zu 150.000 Euros vorsehen. Wenn Sie wissen wollen, ob und in welchen Fällen ein deutscher Onlinehändler der Registrierungspflicht bei der französischen Datenschutzbehörde unterliegt, dann lesen Sie den folgenden Beitrag.

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Regelung der Grundpreise in Frankreich

Der deutsche Onlinehändler muss bei der Lieferung von Waren in EU-Mitgliedssaaten verschiedenes nationales Recht bei der Regelung von Grundpreisen beachten. Das gilt auch für die Lieferung von Waren nach Frankreich. Die Regelung der Grundpreise in der EU geht zwar auf die Richtlinie 98/6/EG aus dem Jahre 1998 über den Schutz der Verbraucher bei Preisangaben zurück. Diese Richtlinie gibt jedoch den Mitgliedsstaaten beträchtlichen Spielraum bei der Umsetzung in nationales Recht, so dass von einem einheitlichen Recht in der EU nicht gesprochen werden kann. Im ansonsten regelungswütigen Frankreich beschränkt sich – anders als zum Beispiel in Österreich - die Regelung der Grundpreise auf vorverpackte Produkte (im wesentlichen Lebensmittel und bestimmte Hygieneprodukte sowie Produkte der häuslichen Pflege).

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Verbrauchersammelklagen nach französischem Recht bald auch in Deutschland?

Das Instrument der Sammelklage besteht in Frankreich seit Oktober 2014. Die Einführung der Sammelklage hatte in Frankreich hohe Wellen geschlagen, da insbesondere die Händler Auswüchse wie bei amerikanischen Sammelklagen befürchteten. Vor dem Hintergrund der Ankündigung des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz , für Anfang 2016 einen Gesetzesentwurf zu sogenannten Gruppenklagen vorzulegen, soll die Sammelklage nach französischem Recht vorgestellt und eine erste Bilanz gezogen werden.

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Sanktionen der französischen Wettbewerbs- und Verbraucherschutzbehörden gegen deutsche Onlinehändler

Deutsche Onlinehändler, die bei Vertrieb von Waren und Dienstleistungen in Frankreich gegen zwingendes französisches Verbraucherrecht verstoßen, müssen mit Sanktionen der französischen Wettbewerbs- und Verbraucherschutzbehörden rechnen. Für Wettbewerbsverstöße im Onlinehandel wurde eine spezielle Abteilung der französischen Wettbehörde geschaffen.

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E-Commerce in Frankreich: Französisches Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht bei Online-Verträgen ist in der Europäischen Gemeinschaft zwar weitgehend durch die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83 harmonisiert worden. Dies gilt für Frankreich allerdings nicht für alle Details. Es ist daher für den deutschen Onlinehändler, der Waren in Frankreich vertreibt, nützlich, die genaue Rechtslage in Frankreich zu kennen.

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Bloße französische Übersetzungen deutscher AGB bei Vertrieb von Waren in Frankreich: risikoreich!

Deutsche Online-Händler, die ihre Produkte in französischer Sprache bewerben und auch den Vertrieb von Waren in Frankreich an französische Verbraucher anbieten, gehen ein hohes Risiko ein, wenn sie einfach eine Übersetzung ihrer deutschen AGB für den Vertrieb von Waren in Frankreich einsetzen. Hier kann es zu harten Sanktionen der französischen Wettbewerbsbehörde kommen. Die IT-Recht Kanzlei ist derzeit der einzige Anbieter am Markt, der zu Preisen ab mtl. 9,90 Euro internationale Rechtstexte entwickelt, die auch tatsächlich dem jeweiligen Landesrecht entsprechen.

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Wichtige Rechtstipps für den Onlinehandel in Frankreich

Frankreich ist einer der wichtigsten Onlinemärkte in der Europäischen Union und kann von einem deutschen Onlinehändler, der europaweit agiert, nicht ignoriert werden. Ein deutscher Onlinehändler, der Waren in Frankreich vertreibt, sollte allerdings nicht den Fehler begehen, die ihm vertrauten deutschen Rechtsregeln 1:1 auf den Vertrieb von Waren in Frankreich zu übertragen. Er muss grundsätzlich beim Handel mit französischen Verbrauchern grundsätzlich französisches Recht beachten. Auch wenn in der EU viele Regeln für den Onlinehandel angeglichen wurden, so bleiben französische Sondervorschriften, die beachtet werden müssen.

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Französisches Gewährleistungsrecht

Deutsche Onlinehändler, die Waren in Frankreich vertreiben, können die deutschen Regeln zum Gewährleistungsrecht nicht 1:1 auf Frankreich übertragen. Es gelten hier Abweichungen bis hin zur zwingenden Formulierung von AGB, die es zu beachten gilt, um Sanktionen der französischen Wettbewerbsbehörden oder Rechtstreitigkeiten zu vermeiden. Zu unterscheiden ist zwischen dem französischen Verbrauchergewährleistungsrecht, das nur ein Verbraucher geltend machen kann und dem Recht zum versteckten Mangel, das sowohl ein Verbraucher wie ein gewerblicher Kunde geltend machen können. Von den gesetzlichen Vorschriften zur Gewährleistung wiederrum zu trennen ist die sogenannte kommerzielle Garantie.

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Französisches Recht: Erleichtert neuer Erlass vom 11. März 2015 die Onlinewerbung mit Preisreduktionen in Frankreich?

Frankreich hat in der EU mit die restriktivsten Regeln zur Werbung mit Preisreduktionen zum Schutz des Verbrauchers. Ein neuer Erlass vom 11. März 2015 kann zwar generell die Werbung mit Preisreduktionen etwas erleichtern, da nicht mehr bestimmte Vergleichspreise anzugeben sind. Allerdings bleibt das französische Recht in der Frage der Werbung mit Preisreduktionen rigide. Auch ist noch nicht abschließend geklärt, ob der Erlass vom 11. März 2015 auch für die Onlinewerbung gilt.

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Französischer Marktplatz www.rueducommerce.fr: AGB der IT-Recht Kanzlei sorgen für Rechtssicherheit

Die IT-Recht Kanzlei bietet Online-Händlern, die über www.rueducommerce.fr Waren nach Frankreich vertreiben, hierfür passende französische Rechtstexte (AGB und Widerrufsbelehrung) an. Ein Verkaufen über Rue du Commerce lohnt sich: www.rueducommerce.fr ist eine der führenden Handelsplattformen in Frankreich und hat eBay.fr mittlerweile überholt.

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