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Bloße französische Übersetzungen deutscher AGB bei Vertrieb von Waren in Frankreich: risikoreich!

15.10.2015, 17:59 Uhr | Lesezeit: 5 min
Bloße französische Übersetzungen deutscher AGB bei Vertrieb von Waren in Frankreich: risikoreich!

Deutsche Online-Händler, die ihre Produkte in französischer Sprache bewerben und auch den Vertrieb von Waren in Frankreich an französische Verbraucher anbieten, gehen ein hohes Risiko ein, wenn sie einfach eine Übersetzung ihrer deutschen AGB für den Vertrieb von Waren in Frankreich einsetzen. Hier kann es zu harten Sanktionen der französischen Wettbewerbsbehörde kommen. Im Ergebnis kann sich der französische Verbraucher auf französisches Recht berufen, das sich bei Onlineverträgen in wichtigen Punkten vom deutschen Recht unterscheidet.

Die IT-Recht Kanzlei ist derzeit der einzige Anbieter am Markt, der zu Preisen ab mtl. 9,90 Euro internationale Rechtstexte entwickelt, die auch tatsächlich dem jeweiligen Landesrecht entsprechen!

1. Warum ist bei B2C-Verträgen eines deutschen Online-Händlers mit einem Kunden in Frankreich französisches Recht anzuwenden?

Da Frankreich und Deutschland Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind, gilt für die Frage des anzuwendenden Rechts die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 (Rom I). EU-Verordnungen gelten anders als EU-Richtlinien in den EU Mitgliedsstaaten unmittelbar und bedürfen nicht der Umsetzung in nationales Recht.

Die EU-Verordnung Rom I bestimmt zwar, dass auch bei Verträgen eines gewerblichen Händlers mit einem Verbraucher in einem anderen EU-Mitgliedsstaat die freie Rechtswahl besteht und der Online-Händler in seinen AGB eine Klausel zur Anwendung seines Rechts vorsehen kann, auch wenn ohne eine solche Vereinbarung das Wohnsitzrecht des Verbrauchers zur Anwendung käme (Artikel 6, Absatz 2, Satz 1 Rom I).

Artikel 6, Absatz 2, Satz 2 der Rom I-Verordnung macht allerdings eine wichtige Einschränkung, dass die Rechte des Verbrauchers in seinem Wohnsitzstaat nicht beeinträchtigt werden dürfen.

Artikel 6, Absatz 2 Rom I

Ungeachtet des Absatzes 1 können die Parteien das auf einen Vertrag, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, anzuwendende Recht nach Artikel 3 wählen. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

Mit anderen Worten: Der französische Verbraucher kann sich auf die Anwendung französischen Rechts berufen, wenn dieses Recht für ihn vorteilhafter ist, auch wenn durch AGB deutsches Recht vereinbart wurde.

Das französische Gesetz (Loi n° 2004-575 du 21 juin 2004 pour la confiance dans l'économie numérique) hat diese Rechtslage innerstaatlich bekräftigt.

Art. 17

L'activité définie à l'article 14 est soumise à la loi de l'Etat membre sur le territoire duquel la personne qui l'exerce est établie, sous réserve de la commune intention de cette personne et de celle à qui sont destinés les biens ou services.

L'application de l'alinéa précédent ne peut avoir pour effet :

1° De priver un consommateur ayant sa résidence habituelle sur le territoire national de la protection que lui assurent les dispositions impératives de la loi française relatives aux obligations contractuelles, conformément aux engagements internationaux souscrits par la France. Au sens du présent article, les dispositions relatives aux obligations contractuelles comprennent les dispositions applicables aux éléments du contrat, y compris celles qui définissent les droits du consommateur, qui ont une influence déterminante sur la décision de contracter ;
2° De déroger aux règles de forme impératives prévues par la loi française pour les contrats créant ou transférant des droits sur un bien immobilier situé sur le territoire national ;
3° De déroger aux règles déterminant la loi applicable aux contrats d'assurance pour les risques situés sur le territoire d'un ou plusieurs Etats parties à l'accord sur l'Espace économique européen et pour les engagements qui y sont pris, prévues aux articles L. 181-1 à L. 183-2 du code des assurances.

1

2. Welches sind die für den französischen Verbraucher vorteilhaften Bestimmungen des französischen Rechts gegenüber dem deutschen Recht?

Entscheidend für die Anwendung französischen Rechts bei B2C-Verträgen ist daher die Existenz von Regelungen, die für den Verbraucher in Frankreich vorteilhafter sind als die deutschen Rechtsbestimmungen. Das deutsche Verbraucherrecht hat zwar ein hohes Schutzniveau, aber in bestimmten Fällen geht das französische Verbraucherrecht über den deutschen Standard hinaus.

Hier sind beispielsweise zu nennen:

Dies sind konkrete vorteilhafte Regelungen des französischen Verbraucherrechts, die es derzeit im deutschen Verbraucherrecht in der Form nicht gibt.

3. Welches sind die Sanktionen bei Anwendung von deutschen AGB oder Übersetzungen von deutschen AGB?

Ein deutscher Online-Händler, der seine Waren auf französisch bewirbt und diese nach Frankreich vertreibt und dabei deutschsprachige AGB anwendet, läuft das Risiko, wegen Verletzung des französischen Sprachengesetzes (Loi n° 94-665 du 4 août 1994 relative à l'emploi de la langue française) mit Sanktionen (Geldbußen) belangt zu werden.

Die Anwendung von französischen Übersetzungen deutscher AGB kann ebenfalls mit Sanktionen belegt werden, wenn z.B. die Belehrung in den AGB über die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers fehlt. Hier sieht das französische Verbrauchergesetz Geldbußen bis zu 37.500 Euro vor (Art. L 231-1 Code de la Consommation. Die Nichtbeachtung von zwingenden Bestimmungen des französischen Rechts kann darüber hinaus zur Nichtigkeit der AGB führen (Art. 1100 Code Civil).

Tipp für alle, die Ihre Produkte in französischer Sprache bewerben und Waren nach Frankreich versenden: Prüfen Sie genau, ob Sie tatsächlich französische Rechtstexte im Einsatz haben, die auch dem französischen Recht entsprechen. So bieten viele Anbieter von Rechtstexten bloße Übersetzungen deutscher AGB ins Französische - also letztlich Mogelpackungen - an.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© iQoncept - Fotolia.com

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