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Frankreich

Einschränkung der Preisgestaltung durch französisches Wettbewerbsrecht

Einschränkung der Preisgestaltung durch französisches Wettbewerbsrecht
3 min
Beitrag vom: 21.12.2016

Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Frankreich: E-Commerce-Recht für Händler"

Die Preisgestaltung im französischen Onlinehandel folgt klaren gesetzlichen Regeln. Diese betreffen nicht nur den „Schlussverkauf“, sondern auch allgemeine Preisnachlässe und Dauer-Rabatte.

Frage: Welche Regelungen gelten für Schluss- und Ausverkauf?

Während der Schluss- oder Ausverkaufsperioden („soldes“) sind Preisrabatte grundsätzlich zulässig. Anders als in Deutschland ist der Schlussverkauf in Frankreich jedoch gesetzlich geregelt (Art. L310-3 Code de commerce).

Der Schlussverkauf findet zweimal im Jahr statt. Nach Art. L310-3 Code de commerce legt das Wirtschaftsministerium die Dauer jeder Periode fest (rechtlich: 3 bis 6 Wochen). Derzeit dauern die Soldes jeweils vier Wochen.

Folgende wesentliche Vorgaben sind hier zu beachten:

  • Der Verkäufer muss bei Preisreduzierungen einen realen Vergleichspreis benennen und diesen im Zweifel auch nachweisen können.
  • Die zum Schlussverkauf angebotene Ware muss mindestens 1 Monat vor Beginn der Periode zum Verkauf gestanden haben.
  • Werbung für den Schlussverkauf muss den Beginn der Aktion und – falls nur Teile des Sortiments betroffen sind – die Art der Waren benennen.
  • Der Begriff „soldes“ darf ausschließlich für die gesetzlich definierten Schlussverkaufsperioden verwendet werden.
  • Das Widerrufsrecht des Kunden darf während des Schlussverkaufs nicht eingeschränkt werden.
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Frage: Welche Regelungen gelten für Preisrabatte?

Die früher sehr strengen französischen Vorschriften zur Preisrabatt-Reglementierung wurden bereits 2014 gelockert. Seit 2022 gilt zusätzlich die EU-Omnibus-Umsetzung in Frankreich, insbesondere Art. L112-1-1 Code de la consommation.

Danach gilt:

  • Preisrabatte sind zulässig, solange sie nicht irreführend sind (Art. L121-1 Code de la consommation).
  • Preisreduktionen müssen klar erkennbar sein.
  • Pflichtangabe: Bei jeder Preisreduzierung muss der niedrigste Preis der letzten 30 Tage als Vergleichspreis angegeben werden („prix antérieur“).
  • Der Händler muss einen beworbenen Vergleichspreis belegen können.

Damit ist die Gestaltung von Rabattpreisen inzwischen stärker vereinheitlicht und ähnelt der deutschen Rechtslage, bleibt in Frankreich aber insgesamt formalisierter.

Frage: Sind Dauerpreisrabatte als unlautere Geschäftspraktik anzusehen?

Ja – jedenfalls in bestimmten Konstellationen.

Die französische Wettbewerbsbehörde stuft dauerhafte Preisrabatte ohne Angabe eines Aktionszeitraums als unlautere Geschäftspraktik nach Art. L121 ff. Code de la consommation ein. Hintergrund: Der Verbraucher könnte davon ausgehen, dass es sich um einen befristeten Sonderpreis handelt, obwohl der Preis tatsächlich dauerhaft gilt.

Art. L121-1 und L121-2 bewerten insbesondere falsche oder irreführende Angaben zum Preis, dessen Berechnung oder dem angeblichen Aktionscharakter als unzulässig.

Die französische Regelung geht damit über die EU-Richtlinie 2005/29/EG und auch über das deutsche Wettbewerbsrecht hinaus. Während das deutsche UWG grundsätzlich keine Pflicht zur zeitlichen Begrenzung einer Verkaufsförderungsmaßnahme kennt, bewertet Frankreich solche Daueraktionen schneller als „trompeuse“.

Frage: Unterliegt der deutsche Onlinehändler bei Zuwiderhandeln gegen Preisgestaltungsregeln deutschem oder französischem Recht?

Ein Verstoß gegen französische Preisgestaltungsregeln ist als Wettbewerbsverstoß angesehen. Der deutsche Onlinehändler, der Onlinehandel in Frankreich in Frankreich betreibt, unterliegt bei Wettbewerbsverstößen, wie bereits im Kapitel 2 zur Anwendung des maßgebenden Rechts und zur Bestimmung des zuständigen Gerichts ausgeführt, französischem Recht und der Zuständigkeit französischer Gerichte.

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Bildquelle: Gleb Usovich / shutterstock.com

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