Leserkommentar zum Artikel

LG Frankenthal: Werben mit versichertem Versand im Fernabsatz ist wettbewerbswidrig

Im elektronischen Geschäftsverkehr ist es üblich, den besonderen Service oder ein zusätzliches Entgegenkommen des Unternehmers gegenüber Verbrauchern werbend hervorzuheben, um diese durch das Andeuten einer intensiven Kundenausrichtung längerfristig an den Betrieb und dessen Produkte zu binden. Allerdings findet die Zulässigkeit derartiger Werbung ihre Grenzen dann, wenn im Servicebereich Selbstverständlichkeiten angepriesen werden, welche das Gesetz den Unternehmern in Form von Pflichten ohnehin auferlegt.

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Herr

Beitrag von Auster
18.03.2017, 21:41 Uhr

Ist es auch wettbewerbswidrig, wenn ich mit "kostenloser versicherter Versand mit Hermes" werbe? MfG

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  • versicherter versand von Dirk, 14.01.2021, 08:41 Uhr

    Wenn man versicherter Versand schreibt, bedeutet das, dass eine Tracking Nummer da ist und, dass im Fall eines Verlustes dieser Sendung, man Geld vom Versandunternehmen bekommt, also als Versender. Die meisten grossen Online-Handel-Giganten haben auf ihrer Seite Versicherten Versand zu stehen -... » Weiterlesen

  • "Versicherter Versand" -----> Kostenlos von Serdal öse, 15.05.2018, 14:29 Uhr

    Die selbe Frage hätte ich jetzt auch gestellt, da im Zusammenhang mit "kostenlos" keine extra Leistung dem Kunden gegenüber abverlangt wird. Das heißt, er zahlt im Endeffekt nicht für einen "Extra-Service". Zwar stellt es keine Besonderheit dar, wenn man mit "kostenlosem versicherten Versand"... » Weiterlesen

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