Leserkommentar zum Artikel

Definition des Begriffs "Inverkehrbringen": Ausmaß und Bedeutung

Der Begriff des Inverkehrbringens ist in den letzten Jahren in Anbetracht der zunehmenden Zahl von europäischen Richtlinien und Verordnungen mit speziellen Vorgaben für Hersteller immer bedeutsamer geworden. Denn viele der darin enthaltenen verbindliche Regelungen betreffen nur solche Produkte, die tatsächlich 'in Verkehr gebracht' werden. Doch was genau bedeutet die Bezeichnung des 'Inverkehrbringens' - und existiert überhaupt eine einheitliche, allgemein gültige Definition für sämtliche Anwendungsbereiche der EU-Vorschriften? Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit den teils unterschiedlichen Begrifflichkeiten des unscheinbaren Tatbestands und stellt neben einem generellen Überblick über die Rechtsfolgen und die produktspezifischen Kriterien einen allgemeinen Definitionsversuch bereit.

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Herr

Beitrag von Wolf
05.10.2016, 11:45 Uhr

Ein interessanter Artikel, der gerade im Bereich Elektronik (Mobiltelefone) aktuell ist. Um das mal zu präzisieren: Die EU Verordnung sagt aus, dass ein erstmaliges Inverkehrbringen eine Erschöpfung des Markenrechts nach §24 Markenschutzgesetz zur Folge hätte. An einem Beispiel wäre das doch so, dass mit dem offiziellem Inverkehrbringen des aktuellen iPhone 7 seitens Apple in der EU das Markenrecht erschöpft wäre, da dieses Produkt, hier iPhone 7 als Modell, mit Zustimmung des Herstellers offiziell in die EU eingebracht wurde? Dieses "Inverkehrbringen" zieht demnach eine Erschöpfung des Markenrechts nach §24(1) nachsich, oder nicht? Somit wären doch die selben Modelle der gleichen Marke aus anderen Quellen im legal, egal woher diese kommen.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 13 Kommentare vollständig anzeigen

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