„Freie Auswahl zum halben Preis“: Wettbewerbswidrig, wenn Einschränkungen erst im Laden bekanntgegeben werden
Mit Flyern und Postern bewarb eine Elektronikkette die „freie Auswahl zum halben Preis“ – nur gab es da noch Einschränkungen, die dem interessierten Kunden erst in den Geschäftsräumen mitgeteilt wurden. Das Landgericht Darmstadt erklärte dieses Vorgehen für wettbewerbswidrig, da es sich auf mögliche Kunden irreführend auswirke (vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 01.08.2011, Az. 22 O 227/11).
