Verkauf von Batterien

Letzte Aktualisierung: 07.04.2013

Verkauf von Batterien

Am 1.12.2009 trat das Batteriegesetz (BattG) in Kraft, das für Hersteller und Importeure von Batterien und Akkus aber auch für Händler gleichermaßen relevant ist. Wer ist Hersteller im Sinne des BattG? Wann liegt ein Inverkehrbringen von Batterien vor? Welche Anzeigepflichten, Kennzeichnungspflichten wie auch Rücknahmepflichten sieht das BattG vor? Die IT-Recht Kanzlei hat für Sie die wichtigsten und interessantesten Fragen zusammengestellt und beantwortet.


Überblick

A. Allgemeines zum Batteriegesetz

Frage: Was ist Ziel des BattG?

Ziel des Batteriegesetzes ist es, so die Gesetzesbegründung, den Eintrag von Schadstoffen in Abfälle durch Batterien zu verringern, indem

  • Batterien, die bestimmte gefährliche Substanzen enthalten, nicht in Verkehr gebracht werden dürfen,
  • Altbatterien zurückgenommen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes hochwertig, ordnungsgemäß und schadlos verwertet und nicht verwertbare Altbatterien gemeinwohlverträglich beseitigt werden,
  • Batterien mehrfach verwendbar und technisch langlebig hergestellt werden.

Frage: Welche europäische Richtlinie wird durch das BattG in nationales Recht umgesetzt?

Dass BattG setzt die Richtlinie 2006/66/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (im Folgenden nur "Richtlinie 2006/66/EG) in nationales Recht um - diese Richtlinie ersetzt die bisher geltende Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18.März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren (die im Unterschied zur Richtlinie 2006/66/EG lediglich für Batterien galt, die Quecksilber, Blei oder Kadmium enthalten und insbesondere "Knopfzellen" ausklammerte).

Hintergrund: Durch die Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren wurde eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in diesem Bereich vorgenommen. Die Ziele jener Richtlinie wurden jedoch nicht vollständig erreicht. Im Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das Sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (3) und auch in der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (4) wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Richtlinie 91/157/EWG zu überarbeiten. Die Richtlinie 91/157/EWG sollte daher im Interesse größerer Klarheit überarbeitet und ersetzt werden.

Die Richtlinie 2006/66/EG enthält

  • Vorschriften für das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren, insbesondere das Verbot, Batterien und Akkumulatoren, die gefährliche Substanzen enthalten, in Verkehr zu bringen, und
  • spezielle Vorschriften für die Sammlung, die Behandlung, das Recycling und die Beseitigung von Altbatterien und Altakkumulatoren, die die einschlägigen Abfallvorschriften der Gemeinschaft ergänzen und ein hohes Niveau der Sammlung und des Recyclings der Altbatterien und -akkumulatoren fördern.

Sie zielt darauf ab, die Umweltbilanz der Batterien und Akkumulatoren sowie der Tätigkeiten aller am Lebenszyklus von Batterien und Akkumulatoren beteiligten Wirtschaftsakteure, d. h. Hersteller, Vertreiber und Endnutzer und insbesondere der Akteure, die direkt an der Behandlung und am Recycling von Altbatterien und -akkumulatoren beteiligt sind, zu verbessern.

Frage: Für welche Arten von Batterien gilt das BattG?

Um zu verhindern, dass Altbatterien in einer die Umwelt schädigenden Weise beseitigt werden, und um zu vermeiden, dass beim Endnutzer Verwirrung über die Abgrenzung zwischen besonders gefährlichen und weniger gefährlichen Batterien entsteht, gilt dieses Gesetz für alle Arten von Batterien ( unabhängig von Form, Größe, Masse, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung) im Sinne von § 2 Absatz 2 BattG, die in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht werden. Durch diesen weitgefassten Anwendungsbereich sollen darüber hinaus Größenvorteile bei Sammlung und Verwertung sowie eine optimale Einsparung von Ressourcen sichergestellt werden.

Frage: Gilt das BattG auch für Batterien, die in andere Produkte eingebaut oder beigefügt sind?

Ja, so stellt § 1 I S. 2 BattG klar, dass die Regelungen dieses Gesetzes auch Batterien erfassen, die in andere Produkte eingebaut (z. B. Notstromversorgung) oder anderen Produkten beigefügt sind (z. B. einem Gerät beigelegte Batterien für die Fernbedienung).

Frage: Auf welche Batterien ist das BattG nicht anzuwenden?

§ 1 Abs. 2 BattG nimmt bestimmte Batterien ausgehend von ihrem besonderen Verwendungszweck vom Anwendungsbereich des Batteriegesetzes au. So ist das BattG nicht auf Batterien anzuwenden, die verwendet werden

  • in Ausrüstungsgegenständen, die mit dem Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland in Zusammenhang stehen. Mit den wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland stehen insbesondere solche Ausrüstungsgegenstände in Zusammenhang, die von Sicherheitsbehörden (insbesondere Polizei, Nachrichtendienste, Ordnungsbehörden) im Rahmen der Wahrnehmung von operativen Aufgaben eingesetzt werden oder bei staatlichen oder staatlich beauftragten Hilfsund Rettungsdiensten (insb. Feuerwehr, Hilfsorganisationen, THW) operativen Einsatz finden - so die Gesetzesbegründung.
  • in Waffen, Munition oder Wehrmaterial, ausgenommen Erzeugnisse, die nicht speziell für militärische Zwecke beschafft oder eingesetzt werden, oder
  • in Ausrüstungsgegenständen für den Einsatz im Weltraum.

Achtung: Die Ausnahme erfasst nur Batterien, die konkret
für eine der oben genannten Anwendungen bestimmt sind; identische Batterien, die in anderen Anwendungen zum Einsatz kommen, werden hingegen nicht erfasst - vgl. Gesetzesbegrünung, S. 23.

Frage: Welche Batterien dürfen laut Batteriegesetz nicht vertrieben werden?

Batterien mit einem Quecksilberanteil von mehr als 0,0005 Gewichtsprozent

§ 3 Absatz 1 BattG regelt ein Verkehrsverbot für Batterien mit einem Quecksilberanteil von mehr als 0,0005 Gewichtsprozent. Sollten derlei Batterien in den Verkehr gebracht worden sein, sind diese gemäß § 3 Abs. 5 BattG durch den jeweiligen Hersteller wieder vom Markt zu nehmen.

Von dem Verbot ausgenommen sind Knopfzellen und aus Knopfzellen aufgebaute Batteriesätze mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent.

Maßgeblich ist laut Gesetzesbegründung der tatsächliche Schwermetallgehalt, also die Summe aus
dem in den Ausgangsstoffen bereits enthaltenen und dem aus technischen Gründen zusätzlich beigefügten Quecksilber.

Verkehrsverbot für Geräte-Batterien mit Cadmiumanteil von mehr als 0,002 Gewichtsprozent

§ 3 Absatz 2 BattG regelt ein Verkehrsverbot für Geräte-Batterien mit einem Cadmiumanteil von mehr als 0,002 Gewichtsprozent. Sollten derlei Batterien in den Verkehr gebracht worden sein, sind diese gemäß § 3 Abs. 5 BattG durch den jeweiligen Hersteller wieder vom Markt zu nehmen.

Tipp: Die [Stiftung „Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien“ weist darauf hin, dass das Verbot des Inverkehrbringens für den deutschen Markt ab dem Inkrafttreten des Gesetzes, also seit dem 1. Dezember 2009 gilt. Erst nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebrachte Batterien müssten wieder vom Markt genommen werden. Bereits bis dahin in Verkehr gebrachte Batterien könnten weiter verkauft werden.]

Von dem Verbot ausgenommen sind

- gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 BattG Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme einschließlich
Notbeleuchtung, medizinische Ausrüstung oder schnurlose Elektrowerkzeuge im Sinne von § 2 Absatz 8 BattG bestimmt sind.
- gemäß § 2 Abs. 2 S. 3 BattG Batterien, die nach Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG vom Cadmiumverbot des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a dieser Richtlinie ausgenommen sind.

Hinweis: Laut Gesetzesbegründung ist maßgeblich der tatsächliche Schwermetallgehalt, also die Summe aus dem in den Ausgangsstoffen bereits enthaltenen und dem aus technischen Gründen zusätzlich beigefügten Quecksilber

Frage: Welche weiterführenden Links zum Batteriegesetz sind empfehlenswert?

Da wären (unter anderem) zu nennen:

Frage: Was haben Hersteller und Importeure zu beachten, die Batterien in Deutschland in Verkehr bringen?

Für Batteriegersteller gelten Anzeige-, Rücknahme-, Entsorgungs-, Berichts-, Kennzeichnungs- wie auch Informationspflichten. Insbesondere dürfen Hersteller von Batterien diese laut BattG nur noch unter den folgenden Voraussetzungen deutschlandweit in Verkehr bringen:

  • Anzeigepflicht: Sie haben dies zuvor gegenüber dem Umweltbundesamt in elektronischer Form über die Internetseite des Amtes anzuzeigen. Wichtig: Erst seit dem 01.03.2010 verhalten sich Hersteller ordnungs- und sicherlich auch wettbewerbswidrig, die das Inverkehrbringen ihrer Batterien nicht beim Umweltbundesamt angezeigt haben.
  • Kennzeichnungspflicht: Sie haben zuvor ihre Batterien gemäß den Vorgaben des BattG zu kennzeichnen. Das BattG sieht vor, dass sämtliche Batterien (also nicht nur schadstoffhaltige) seit dem 01.12.2009 zu kennzeichnen sind.
  • Rücknahmepflicht: Sie haben zuvor die Erfüllung ihrer Rücknahmepflichten hinsichtlich der Altbatterien sicher zu stellen („Rücknahmepflicht“). So sind die Hersteller verpflichtet, die von den Händlern zurückgenommenen Altbatterien und die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erfassten Geräte-Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und nach § 14 BattG zu verwerten.

Achtung: Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.

Ihr Ansprechpartner

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Rechtsanwalt

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