Frage des Tages: Muss ich meine UBA-Melderegisternummer (Batterieregister) online angeben?

Frage des Tages: Muss ich meine UBA-Melderegisternummer (Batterieregister) online angeben?
16.03.2020 | Lesezeit: 3 min

Immer wieder fragen sich Onlinehändler, die Batterien verkaufen und sich (z.B. weil sie die Batterien in Deutschland in den Verkehr bringen) beim Batterieregister des Umweltbundesamtes (UBA) registrieren haben lassen, ob die zugeteilte Registrierungsnummer (etwa im Impressum) online angegeben werden muss. Wir klären diese Frage.

Worum geht es?

Nach der Vorschrift des § 4 Abs. 1 S. 1 des Batteriegesetzes (BattG) ist jeder Hersteller verpflichtet, der Batterien in Deutschland in den Verkehr bringt, dies gegenüber dem UBA anzuzeigen. Das UBA hält dazu ein Online-Batterieregister vor, worüber diese Anzeige vorgenommen werden kann.

Diese Anzeigepflicht betrifft grundsätzlich nur die Hersteller von Batterien bzw. den Inverkehrbringer von Batterien in Deutschland, z.B. beim Import oder der Verbringung von Batterien.

Das BattG sieht jedoch auch eine Herstellerfiktion vor: Wenn ein Vertreiber (also der klassische Onlinehändler) zumindest in fahrlässiger Weise Batterien von einem Hersteller vertreibt, der sich nicht (ordnungsgemäß) beim UBA angezeigt hat, gilt dieser nach dem BattG als Hersteller und muss dessen Pflichten übernehmen.

Das Thema kann also sowohl Hersteller als auch Vertreiber betreffen.

Weiterführende Informationen zu diesem Thema lesen Sie gerne hier und hier.

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UBA teilt Registrierungsnummer zu

Zeigt ein Hersteller die Inverkehrbringung von Batterien beim UBA an und meldet sich beim Register an (ggf. unter mehreren Marken, die seine Batterien tragen), wird dem Hersteller vom UBA eine Melderegisternummer zugeteilt.

Diese kann im Online-Register des UBA eingesehen werden.

Anhand dieser kann der Batteriehersteller eindeutig identifiziert werden.

Keine Pflicht zur Onlinedarstellung der Registrierungsnummer!

Onlinehändler sind „nummerngeplagt“: Neben Telefonnummer sind diese mit der Pflichtdarstellung von USt-IDNr., Handelsregisternummer und WEEE-Registrierungsnummer konfrontiert, die im Rahmen des Impressums anzugeben sind, sollen Abmahnungen vermieden werden.

Doch in Bezug auf die UBA-Melderegisternummer besteht keine gesetzliche Verpflichtung, diese im Rahmen des Impressums oder sonst im Rahmen des Onlineauftritts anzugeben.

Selbstverständlich schadet die Angabe der UBA-Melderegisternummer online nicht. Diese kann also freiwillig angegeben werden.

Verwirrung wohl durch Pflicht nach dem ElektroG zur Angabe der WEEE-Registrierungsnummer

Viele Händler sind der Ansicht, die UBA-Melderegisternummer sei verpflichtend online anzugeben. Dies dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass solche Händler meist neben Batterien auch Elektro- und Elektronikgeräte anbieten.

Die gesetzlichen Vorgaben für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten nach dem ElektroG schreiben die Online-Darstellung der dortigen Registrierungsnummer bei der Stiftung EAR, der sog. WEEE-Registrierungsnummer zwingend vor.

Lesen Sie zum Thema Angabe der WEEE-Registrierungsnummer hier mehr.

Aufgepasst: Über Batterieentsorgung muss dagegen informiert werden!

Über die sachgerechte Entsorgung von Altbatterien haben Onlinehändler dagegen in jedem Fall die Verbraucher zu informieren.

Dies kann entweder direkt online erledigt werden oder spätestens durch eine Beilage zur Warensendung.

Update-Service-Mandanten stellt die IT-Recht Kanzlei selbstverständlich kostenfrei ein abmahnsicheres Muster für die Information über die Altbatterieentsorgung zur Verfügung.

Fazit

Die UBA-Melderegisternummer des Batterieherstellers muss (anders als die WEEE-Registrierungsnummer) online nicht dargestellt werden.

Wer Batterien / Akkus (einzeln, zusammen mit Geräten oder verbaut in Geräten) als Händler anbietet, muss jedoch darauf achten, korrekt über die Entsorgung von Altbatterien zu informieren, da andernfalls Abmahnungen drohen.

Sie verkaufen auch Batterien und möchten rechtssicher und abmahnfrei handeln? Wir unterstützen Sie in Sachen Rechtssicherheit!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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