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von RA Arndt Joachim Nagel

Hinweis zur Entsorgung von Altbatterien im Online-Handel – Darstellung in AGB ausreichend?

News vom 18.01.2014, 07:52 Uhr | 5 Kommentare 

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Batterien" veröffentlicht.

Vertreiber von Batterien müssen Ihre Kunden auf die Möglichkeiten zur Entsorgung von Altbatterien hinweisen und dabei einige gesetzliche Mindestanforderungen erfüllen. Bei vielen Online-Händlern findet man einen entsprechenden Hinweis lediglich in den AGB, die auf der Webseite des Händlers hinterlegt sind. Doch genügt eine solche Darstellung den gesetzlichen Anforderungen?

Vertreiber haben ihre Kunden nach § 18 Batteriegesetz durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen,

  • dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können,
  • dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und
  • welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Absatz 1 und die Zeichen nach § 17 Absatz 3 haben.

Wer Batterien im Versandhandel an den Endnutzer abgibt, hat die Hinweise nach Satz 1 in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen.

Sofern Online-Händler den Hinweis zur Entsorgung von Altbatterien nicht in schriftlicher Form der Warensendung beifügen, müssen sie diesen also in den verwendeten Darstellungsmedien erteilen. So gesehen könnte nach dem bloßen Wortlaut der Vorschrift ein versteckter Hinweis in den AGB auf der Webseite des Händlers ausreichen, da diese ja schließlich auch zu den verwendeten Darstellungsmedien gehören. Allerdings dürfte eine solche Auslegung dieser Vorschrift zu kurz greifen. Denn wenn es – wie hier – um Hinweispflichten gegenüber Verbrauchern geht, müssen auch immer grundlegende Transparenzanforderungen erfüllt werden. Dies gilt auch für den Hinweis zur Entsorgung von Altbatterien. Dafür spricht auch die Formulierung von Absatz 1 der Vorschrift, wonach der Hinweis „gut sicht- und lesbar, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms“ platziert werden muss. Zwar gilt Absatz 1 nur für den stationären Handel. Allerdings sind die dort aufgestellten Gestaltungsanforderungen nach unserer Auffassung entsprechend auf die Darstellung des Hinweises im Internet übertragbar, da der Kunde im Internet nicht schlechter gestellt werden soll als der Kunde im stationären Handel. Aufgrund der mannigfaltigen Darstellungsmöglichkeiten im Internet hat der Gesetzgeber aber von einer konkreten Vorgabe zur Darstellung des Hinweises im Internet abgesehen.

Daher muss der Hinweis zur Entsorgung von Altbatterien auch im Internet so dargestellt werden, dass er für den Kunden gut sicht- und lesbar ist. Eine bloße Darstellung des Hinweises in den AGB des Händlers ohne einen gesonderten Hinweis darauf, dass die AGB auch wichtige Verbraucherinformationen enthalten, dürfte den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Dies gilt umso mehr, als der Verbraucher in AGB regelmäßig keine Verbraucherinformationen erwartet, sofern nicht besonders – etwa bei der Bezeichnung des Buttons bzw. des Links auf die AGB - darauf hingewiesen wird, dass sich dort auch Verbraucherinformationen befinden.

Selbst unter den vorgenannten Voraussetzungen erscheint es aber fraglich, ob der Händler seiner gesetzlichen Hinweispflicht nach § 18 BattG in ausreichendem Maße nachkommen würde. Denn unter Berücksichtigung der Anforderungen für den stationären Handel, die für den Online-Handel entsprechend gelten dürften, ist vielmehr ein unmittelbarer Hinweis erforderlich, den der Verbraucher auch mit dem Kauf von Batterien oder solchen Produkten, bei denen Batterien zum Lieferumfang gehören, in Verbindung bringt. Dieser Hinweispflicht kann der Händler etwa dadurch entsprechen, dass er im Frame seines Online-Shops neben den üblichen Buttons wie „Impressum“, „Datenschutz“ oder „AGB“ einen weiteren Button hinzufügt, der etwa „Hinweis Batterieentsorgung“ lauten könnte und über den dann direkt auf den entsprechenden Hinweis im Volltext verlinkt wird. Selbstverständlich sind auch andere Darstellungsformen denkbar und möglich, wobei dies immer nach dem konkreten Einzelfall zu beurteilen ist. Ein bloßer Hinweis in den AGB des Online-Händlers dürfte den Anforderungen des § 18 BattG aber keinesfalls gerecht werden.

Sie haben Fragen zur Gestaltung Ihrer Online-Präsenz und/oder zu besonderen Hinweispflichten im Online-Handel? Gerne stehen wir Ihnen hierbei beratend zur Seite.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Arndt Joachim Nagel Autor:
Arndt Joachim Nagel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Besucherkommentare

Herr

15.01.2022, 12:24 Uhr

Kommentar von Tom

Welche Zivilrechtliche Folgen hat so eine Hinweispflicht für den Vertreiber?

H.

05.02.2019, 11:16 Uhr

Kommentar von Dimitrius

Können Sie bitte sagen wo und wie man die unordentlichen Online Verkäufer die zum Akku gar keine Information hinterlegt haben, melden kann?

frage kennzeichnung

25.05.2014, 14:21 Uhr

Kommentar von basti

meine frag stellt sich! es steht doch auch das es reicht den hinweis der ware beizufügen. sprich extra zettel oder aufkleber auf den artikel zukleben bzw anbringen. muss ich dann im onlineshop...

Der rundum belehrte Endverbraucher

05.02.2014, 23:19 Uhr

Kommentar von Martin

Ganz meine Meinung. Aber vielleicht sollte man nach all den gesetzlich vorgeschriebenen Belehrungen dem nun aufgeklärten Endverbraucher den Kauf erst ermöglichen, wenn er einen Fragebogen mit...

Allgemeine Verunsicherung verbreiten?

19.01.2014, 13:24 Uhr

Kommentar von Frank

Wenn so ein Mist weiterverbreitet wird sind wir bald auf dem Niveau der Amerikaner angekommen. Trocknen Sie Ihre Katze nicht in der Mikrowelle, nach dem öffnen der Dosen können Sie sich an scharfen...

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