In welchen Fällen darf das Widerrufsrecht für Verbraucher ausgeschlossen werden? (Update)
Grundsätzlich ist Verbrauchern bei Fernabsatzgeschäften ein Widerrufsrecht einzuräumen. Doch in einigen gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen (vgl. § 312d IV BGB) darf das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden. Problematisch ist, dass die im Gesetz genannten Gründe sehr unbestimmt sind, was dazu führt, dass die Ausschlussgründe immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen waren beziehungsweise sind. Diese Entscheidungen spielen auch für die Praxis eine große Rolle und sollen daher im Folgenden kurz dargestellt werden.
Kauf von Anlagemünzen / Widerrufsrecht
Beitrag von Ronny
05.10.2016, 22:27 Uhr
Guten Tag, trifft nachfolgendes auch auf den Kauf von Anlagemünzen im Internet zu? Besteht doch ein Widerrufsrecht?
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III. Schwankungen auf dem Finanzmarkt, aleatorischer Charakter: § 312d IV Nr. 6 BGB
Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 26.04.2012 (Az. 9 S 205/10) entschieden, dass bei Festpreisgeschäften das Widerrufsrecht nicht nach § 312d IV Nr. 6 BGB ausgeschlossen ist.
Es ging bei dem Fall um die Bestellung von Heizöl:
Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme, dürfte dem Beklagten aber auch ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen nach §§ 312 d Abs. 1, 355 BGB zugestanden haben. Die hierzu vertretene Ansicht, bei der Bestellung von Heizöl sei das Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB ausgeschlossen, da die Lieferung Waren zum Gegenstand habe, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt (so das LG Duisburg, MMR 2008, 356), überzeugt nicht. Zwar wird (Heiz-) Öl zweifellos an Börsen gehandelt, ebenso wie nahezu alle anderen Rohstoffe auch. Hintergrund der Regelung des § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB ist jedoch, dass eine Gewährung der Widerrufsmöglichkeit mit dem aleatorischen (vom Zufall abhängigen) Charakter solcher Verträge im Widerspruch stünde (Wendehorst in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 312 d, Rn. 45). Das vorliegende Geschäft hat jedoch keinen derartigen aleatorischen Charakter. Der Preis der hier bestellten konkreten Ware unterlag keinen Schwankungen, sondern war fest vereinbart. Für beide Parteien war beim Vertragsschluss der Preis der Ware sicher vorhersehbar. Nicht sicher vorhersehbar waren lediglich die Begleitumstände, nämlich die Frage, ob der Preis zum Zeitpunkt der Lieferung noch günstig sein wird. Dies verleiht dem Geschäft jedoch keinen aleatorischen Charakter. Aus diesem Grund ist bei Festpreisgeschäften die Anwendung von § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB abzulehnen (ebenso: Grüneberg in Palandt, BGB, 71. Aufl, § 312 d, Rn. 14, m. w. N.) und mithin auch auf die vorliegende Bestellung von Heizöl durch einen Endverbraucher (so auch: Wendehorst, aaO, Rn. 46).
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