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Landgericht Dresden entschied: Wer seinen Onlineauftritt rechtsanwaltlich überprüfen lässt, schuldet bei zuvor abgegebener Unterlassungserklärung keine Vertragsstrafe. OLG Hamm bestätigt: Wer zuvor anwaltlichen Rat einholt, handelt nicht vorsätzlich.
Beitrag von Fischer
11.12.2009, 14:42 Uhr
Wenn die Anwälte jetzt freien Rechtsraum bei ihrer Beratung genießen sollen, dann nur zu. Die Berufshaftpflichtversicherungen wirds freuen. Dann braucht jeder nur noch sagen, vor dem objektiven Gesetzesverstoss habe er einen Anwalt befragt und dieser habe ihm "grünes Licht" gegeben. Dann wäre der Beratene schön aus dem Schneider und der Rechtsanwalt wäre ja auch nicht haftbar - wenn das Urteil des Landgerichts Dresden Schule machen würde. So ein Fehlurteil wie desjenige des LG Dresden gibt es zum Glück selten. Leider wird mit so einem Fehlurteil dann gleich wieder Anwaltswerbung betrieben. Wird so ein Urteil dann in der Berufungsinstanz wieder kassiert, wird von der Korrektur dann nichts berichtet. Hauptsache den Anwälten hat so ein Fehlurteil beim Fischen nach Mandanten geholfen.
Weitere Kommentare zu diesem Artikel:
Die IT-Recht-Kanzlei hat die rege Diskussion in Bezug auf die Gerichtsentscheidung des LG Dresden registriert und möchte inmitten des mannigfaltigen Meinungsstands der Kommentare auf ein interessantes, sachverhaltsnahes Urteil des BGH aus dem Jahre 1987 hinweisen. Die intensiv in den Kommentaren... » Weiterlesen
Ein Gericht wird doch nicht falsche Urteile in die Welt setzen.
klares Fehlurteil des LG Dresden. Erfüllungsgehilfe hin, Verrichtungsgehilfe her. Ich stimme dem Vorredner zu: Relevant ist der Schutz des Unterlassungsgläubigers; dieser darf nicht im rechtsfreien Raum stehen. Das Obergericht wird das schon in den richtigen Kontext entsprechender Rechtsnomen... » Weiterlesen
Grundsätzlich ist es natürlich richtig, dass der Gläubiger eines Vertragsverhältnisses Schutz genießt. Deshalb hat der BGH in dem hier wiederholt zitierten Fall zu Recht entschieden, dass der Gläubiger, dem durch die fehlerhafte vertragsbezogene Beratung des Anwalts des Schuldners ein Schaden... » Weiterlesen
Es gibt – bei LG Dresden, 10 O 2246/08 – einen tragenden und auch entscheidenden Grund dafür, warum letztlich weder Erfüllungsgehilfenhaftung, noch Verrichtungsgehilfenhaftung greifen konnte: Der Rechtsanwalt hatte nämlich keinen Fehler gemacht. Weil der Rechtsanwalt nichts falsch gemacht hatte,... » Weiterlesen
Auszug BGH : (...) Der Senat teilt die herrschende Meinung, weil nur sie eine angemessene Risikoverteilung zwischen Gläubiger und Schuldner ermöglicht und eine ungerechtfertigte Privilegierung des Beraters verhindert (vgl. auch BGHZ 58, 207, 211). Müsste der Schuldner nur für eine sorgfältige... » Weiterlesen
ich möchte mich dem Urteil des BVOH anschließen. In dem zitierten Urteil des BGH ging es um eine konkrete anwaltliche Beratung zu Vertragspflichten. Hier greift in der Tat § 278 BGB. In dem besprochenen Urteil des LG Dresden ging es aber um die Beratung über allgemeine gesetzliche... » Weiterlesen
So pompös das BGH-Urteil klingen mag, es ist nicht einschlägig. Der Rechtsanwalt war nämlich kein Erfüllungsgehilfe und er hatte auch keinen Fehler gemacht. Selbst nach der eigenen Definition des BGH war der Rechtsanwalt kein Erfüllungsgehilfe. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen... » Weiterlesen
Klassisches Fehlurteil. Die Rechtsfrage wurde vom BGH schon längst ausgeurteilt. Verschulden und Rechtsirrtum; Rechtsberater als Erfüllungsgehilfe i.S.v. § 278 BGB---BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06 Hier mal ein Auszug: (...) Nach ständiger Rechtsprechung des... » Weiterlesen
PM des BVOH: Seid umschlungen, Millionen - Schlechte Zeiten für Vertragsstrafforderer von 03.07.2009
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