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von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)

Frage des Tages - zur Kennzeichnung von weißer Ware / Geräuschemissionen

News vom 12.01.2010, 12:49 Uhr | Keine Kommentare

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Haushaltselektrogeräten" veröffentlicht.

Bestimmte Haushaltsgeräte, die für den Endverbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung angeboten oder ausgestellt werden, sind nach Maßgabe der §§ 4 und 5 EnVKV mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen sowie zusätzlichen Angaben zu kennzeichnen. Müssen dabei auch Angaben über Geräuschemissionen erfolgen?

Antwort: Gemäß Anlage 1 der EnVKV sind Angaben über Geräuschemissionen nur zu machen, wenn der Schalleistungspegel des Haushaltsgeräts 80 dB (A) überschreitet, es sei denn, daß Gerät ist ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt.

Wie kennzeichnet man weiße Ware richtig? Informieren Sie sich:

- Kühlschränken

- Waschvollautomaten

- Haushalts-Wasch-Trockenautomaten

- Elektrobacköfen

- Lichtquellen

- Klimageräte

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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