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von RA Dr. Daniel S. Huber

Energieetikettierung für Elektrobacköfen

News vom 15.11.2007, 08:43 Uhr | Keine Kommentare

Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag zum Thema "Verkauf von Haushaltselektrogeräten".

Abmahnung vermeiden: Wie sind Elektrobacköfen im Internet zu kennzeichnen? Der nachfolgende Beitrag verschafft Ihnen einen Überblick über die notwendigen Pflichtangaben.

 

Hinweis: Der Beitrag berücksichtigt die Richtlinie 2002/40/EG.

 

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Notwendige Kennzeichnung:

 

Modellname/-kennzeichen des Geräts /Gerätetyp

Leistungsdaten:

→ Energieeffizienzklasse: z.B. A
Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient).

→ Energieverbrauch (Heißluft/Umluft):*z.B. 0,79 kWh*
Energieverbrauch in kWh für die Beheizungsart (Heißluft/Umluft) des Gerätes, ermittelt bei Standardbeladung anhand der harmonisierten Normen (vgl. Richtlinie 98/34/EG)

→ Energieverbrauch (Konventionell):*z.B. 0,89 kWh*
Energieverbrauch in kWh für die Beheizungsart (Konventionell) des Gerätes, ermittelt bei Standardbeladung anhand der harmonisierten Normen (vgl. Richtlinie 98/34/EG)

→ Nutzbares Volumen der Backröhre:*z.B. 58 Liter*
Nutzbares Volumen der Backröhre in Liter, bestimmt gemäß den in Artikel 2 (vgl. Richtlinie 98/34/EG) genannten harmonisierten Normen

→ Größe (Typ):*z.B.: mittel (36 - 64 Liter)*
Die Größe des Gerätes wird wie folgt festgelegt:
- klein: 12 Liter ? Volumen < 35 Liter,
- mittel: 35 Liter ? Volumen < 65 Liter,
- groß: 65 Liter ? Volumen.

→ Geräuschemissionen:*z.B. xx dB*
Geräuschemission für die Funktion, die für die Energieeffizienz ausschlaggebend ist, ermittelt gemäß der Richtlinie 86/594/EWG

Hinweis: Angaben über Geräuschemissionen sind gemäß RL 86/594/EWG zu ermitteln. Diese Angaben sind jedoch nur zu machen, wenn der Schalleistungspegel des Haushaltsgeräts 80 dB (A) überschreitet, es sei denn, daß Gerät ist ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Markus Hein / PIXELIO
Dr. Daniel S. Huber Autor:
Dr. Daniel S. Huber
Rechtsanwalt

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