Hamburger Datenschutzbeauftragter: Gemeinsame Verantwortlichkeit nach DSGVO bei geteilter Kundendatenbank im Unternehmensverbund
Nach der geltenden Datenschutzgrundverordnung muss der Verantwortliche die Gesetzmäßigkeit von Datenverarbeitungen sicherstellen. Verantwortlich können auch mehrere Personen gemeinsam sein, müssen dann aber zur Wahrung des Datenschutzes eine detaillierte Vereinbarung über Zwecke, Mittel, Funktionen und Beziehungen dieser gemeinsamen Verantwortlichkeit treffen. Ob auch das Führen einer gemeinschaftlichen Kundendatenbank im Unternehmensverbund zu einer gemeinsamen Verantwortlichkeit führt, beurteilte der Hamburger Datenschutzbeauftragte in einem jüngst veröffentlichten Tätigkeitsbericht.