OLG Hamm: Werbenachrichten über Internetportale und Social-Media-Dienste bedürfen der Einwilligung
Viele Unternehmer nutzen Social-Media-Dienste wie Xing, Facebook, LinkedIn oder WhatsApp auch zur Übermittlung von Werbenachrichten an andere Nutzer dieser Dienste. Dabei gehen sie häufig davon aus, dass diese Form der Kontaktaufnahme mit anderen Nutzern berechtigt sei, da Social-Media-Dienste u. a. auch zur Kontaktaufnahme zu geschäftlichen Zwecken dienten. Dass diese Annahme aus rechtlicher Sicht falsch ist, zeigt ein Hinweisbeschluss des OLG Hamm vom 03.05.2023.