Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

OLG Dresden: Dauerhafte Social-Media-Sperre erst nach Abmahnung

20.07.2022, 16:08 Uhr | Lesezeit: 6 min
OLG Dresden: Dauerhafte Social-Media-Sperre erst nach Abmahnung

Auch Social-Media-Konten können gesperrt werden. Während dies für den privaten Nutzer meist nur ärgerlich ist, kann dies für geschäftliche Nutzer gravierende wirtschaftliche Schäden bedeuten. Dass die Betreiber von sozialen Medien hier vor einer endgültigen Sperre in aller Regel die Pflicht zur Aussprache einer Abmahnung trifft, hat kürzlich das OLG Dresden entschieden.

Worum geht es?

Viele Online-Händler haben bereits Bekanntschaft mit Accountsperrungen gemacht, wenn es um den Verkauf auf Verkaufsplattformen wie Amazon oder eBay geht.

Doch Sperrungen drohen nicht nur dort, wo unmittelbar verkauft wird. Auch Accounts auf sozialen Medien werden immer wieder von den Betreibern wegen Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen eingeschränkt, deaktiviert bzw. dauerhaft gesperrt.

Auftritte bei Facebook oder Instagram sind in heutigen Zeiten wichtige Marketing-Kanäle für Online-Händler. Hier kann schnell, effektiv und vor allem kostengünstig eine enorme Reichweite aufgebaut werden, etwa um dann die Verkäufe über den eigenen Shop anzukurbeln.

Bricht ein solcher Marketingkanal durch Sperrung weg, so kann dies für Händler mit erheblichen Umsatzverlusten verbunden sein. Die Abhängigkeit der Händler von der Funktion ihrer Social-Media-Auftritte ist also nicht selten groß.

Auch eine andere Branche hängt stark am Tropf sozialer Medien: Influencer monetarisieren direkt ihre Reichweite, die sie sich im Rahmen ihrer Social-Media-Auftritte aufgebaut haben. Wird der Zugang zum sozialen Medium dann gesperrt, drohen direkt und schon nach kurzer Zeit empfindliche finanzielle Einbußen.

Dass einer entsprechenden Sperrung des Accounts im Regelfall eine Abmahnung vorangehen muss, hat kürzlich das OLG Dresden entschieden.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Urteil des OLG Dresden

Darum ging es: Der Nutzer eines sozialen Mediums hatte zunächst wiederholt Beiträge gepostet, welche seine Unterstützung einer vom Betreiber des sozialen Mediums nicht tolerierten Organisation („Hassorganisation“) verdeutlichen. Es ging dabei primär um die Verlinkung entsprechender Videobeiträge.

Der Betreiber des sozialen Mediums löschte jeweils diese vom Nutzer eingestellten Beiträge unverzüglich nach deren Einstellung.

Einige Wochen darauf erfolgte dann die vollständige und dauerhafte Sperrung des Nutzerkontos.

Der Nutzer kann seitdem keine eigenen Beiträge mehr einstellen, fremde Beiträge nicht mehr kommentieren, den Messenger-Dienst des sozialen Mediums nicht weiter nutzen und sich nicht mehr über sein Nutzerkonto beim sozialen Medium auf anderen Internetseiten einloggen.

Der Betreiber begründete die erfolgte Sperre damit, dass Gemeinschaftsstandards nicht eingehalten worden seien.

Der Nutzer wollte sich diese Einschränkung nicht gefallen lassen und ging deswegen gerichtlich gegen den Betreiber des sozialen Mediums vor. Primär verfolgte er dabei die Wiederherstellung seines Kontos bei dem sozialen Medium. Nun musste über diesen Rechtsstreit das OLG Dresden (Endurteil vom 08.03.2022, Az.: 4U 1050/21 in der Berufungsinstanz entscheiden.

Der Senat stellte fest, dass die Deaktivierung des Nutzerkontos zu Unrecht erfolgte und der Betreiber den Nutzer vor der endgültigen Deaktivierung wegen der Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen zunächst hätte abmahnen müssen.

Eine solche Abmahnung war vorliegend nicht ergangen. Die dauerhafte Sperrung erfolgt auf die Löschung der Posts des Nutzers hin, ohne dass der Nutzer wegen dieser die vereinbarten Nutzungsbedingungen verletzten Posts abgemahnt worden ist.

Die Richter argumentierten, dass bereits eine vorübergehende Deaktivierung eine Nutzerkontos eine Abwägung der gegenüberstehenden Grundrechtspositionen im Wege der praktischen Konkordanz erfordere. Dies gelte erst Recht für die dauerhafte Aussetzung oder Kündigung von Nutzerkonten:

„Die vorübergehende (in Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen geregelte) Deaktivierung und die dauerhafte Aussetzung oder Kündigung von Konten in Ziff. 4.2 erfordern in gleicher Weise eine Abwägung der gegenüberstehenden Grundrechtspositionen im Wege der praktischen Konkordanz, was nach der o.a. Rechtsprechung des BGH auch die Berücksichtigung verfahrensrechtlicher Sicherungen beinhaltet.
Dass die Netzwerkbetreiber vor dem Ergreifen von Sanktionen die ihnen zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts ergreifen müssen, gilt nicht nur für vorübergehende Maßnahmen, sondern erst recht für die dauerhafte Kündigung eines Nutzerkontos, die die Grundrechte des Nutzers in weitaus stärkerem Maße beeinträchtigt als etwa die 30-tägige Versetzung in den "read-only"-Modus.
Eine solche Sachverhaltsaufklärung vor einer fristlosen Kündigung wird sowohl in den §§ 314, 626 BGB als auch in Ziff. 4.2. der Nutzungsbedingungen durch das Regelerfordernis der Abmahnung sichergestellt.
Der Senat hat bereits entschieden, dass die bloße Unterstützung einer Hassorganisation die Kündigung des Unterstützeraccounts grundsätzlich nur dann rechtfertigen kann, wenn zuvor eine "gewährte Abhilfefrist" abgelaufen oder eine Abmahnung erfolglos ausgesprochen wurde.“

Davon gibt es laut Senat in besonderen Fällen eine Ausnahme, nämlich dann, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß gegeben sei. Hierfür gilt jedoch ein strenger Maßstab und die vor der Sperrung erfolgte Löschung von mehreren Beiträgen sei hierfür nicht ausreichend:

„Eine Frist für die Abhilfe ist nur dann nicht erforderlich, wenn die andere Seite die Erfüllung ihrer Pflichten ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn nach Abwägung der Interessen beider Parteien besondere Umstände eine sofortige Kündigung rechtfertigen (Senat, Urteil vom 16. Juni 2020 – 4 U 2890/19 –, Rn. 36, juris).
Auch eine Abmahnung ist nach § 314 BGB nur unter diesen Voraussetzungen entbehrlich. Abweichend hiervon hat sich die Beklagte in Ziff. 4.2 ihrer Nutzungsbedingungen ihr Recht zur Ausübung einer fristlosen Kündigung jedoch in jedem Fall an eine vorherige Abmahnung geknüpft und sich lediglich eingeräumt, im Einzelfall auf eine Abhilfefrist zu verzichten.
Eine solche Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften ist, da sie ausschließlich den Nutzer begünstigt, ohne weiteres zulässig. Bei verständiger Würdigung von Ziff. 4.2. der Nutzungsbedingungen ist allerdings die fristlose Kündigung des Nutzungsvertrages trotz fehlender Abmahnung dann zulässig, wenn sie nicht auf ein gegen die Nutzungsbestimmungen gestütztes Verhalten, sondern auf eine gegen die grundsätzliche, im Widerspruch zu den Gemeinschaftsstandards stehende politisch-ideologische Ausrichtung des Nutzers und die dadurch hervorgerufene Zerrüttung des Vertragsverhältnisses gestützt wird, wie dies bei "Hassorganisationen" im Sinne der Gemeinschaftsstandards der Fall ist (Senat Urteil vom 16. Juni 2020 – 4 U 2890/19 –, Rn. 46, juris). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.“

In der Folge wurde der Betreiber des sozialen Mediums vom OLG Dresden u.a. dazu verpflichtet, das Konto des klagenden Nutzers wiederherzustellen.

Fazit:

Das Urteil des OLG Dresden zeigt erneut: Auf sozialen Medien gibt es keinen rechtsfreien Raum. Weder für den Nutzer, noch für den Betreiber.

Bislang ist obergerichtliche Rechtsprechung zur Sperrung von Social-Media-Accounts allerdings rar.

Insbesondere Online-Händler und Influencer sollten ihre Rechte kennen, was die Sperrung von Social-Media-Konten betrifft. Denn hier nehmen Sperrungen schnell wirtschaftlich dramatische Ausmaße an.

Sie möchten rechtssicher im Internet auftreten, insbesondere auch im Rahmen Ihrer Social-Media Auftritte (etwa bei Facebook, Instagram, Twitter, Pinterest, Tiktok, LinkedIn, XING etc.)? Dann werfen Sie einen Blick auf unsere Schutzpakete, mit denen sich auch Auftritte in sozialen Medien absichern können.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

OnlyFans: Impressum und Datenschutzerklärung rechtssicher einbinden
(08.04.2024, 14:33 Uhr)
OnlyFans: Impressum und Datenschutzerklärung rechtssicher einbinden
Anleitung für Händler: Meta Pixel nach DSGVO und Cookie-Richtlinie rechtskonform nutzen
(04.03.2024, 09:22 Uhr)
Anleitung für Händler: Meta Pixel nach DSGVO und Cookie-Richtlinie rechtskonform nutzen
TikTok plant Ausrollung einer Shopfunktion in vielen Ländern
(04.01.2024, 15:30 Uhr)
TikTok plant Ausrollung einer Shopfunktion in vielen Ländern
Threads: Impressum und Datenschutzerklärung rechtssicher einbinden
(21.12.2023, 09:55 Uhr)
Threads: Impressum und Datenschutzerklärung rechtssicher einbinden
OLG Hamm: Werbenachrichten über Internetportale und Social-Media-Dienste bedürfen der Einwilligung
(14.09.2023, 14:06 Uhr)
OLG Hamm: Werbenachrichten über Internetportale und Social-Media-Dienste bedürfen der Einwilligung
Spezielle Datenschutzerklärung für Snapchat: ab sofort verfügbar
(24.05.2022, 16:24 Uhr)
Spezielle Datenschutzerklärung für Snapchat: ab sofort verfügbar
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei