Amazon
IDO-Verband mahnt derzeit reihenweise Werbung mit einer Garantie bei Amazon.de ab
Die massenhaften Abmahnungen des IDO-Verbands sind zum lästigen Dauerproblem im Ecommerce geworden. Derzeit ganz besonders aufmerksam müssen Verkäufer bei Amazon.de sein. Dies gilt umso mehr, als sich bei Amazon vielschichtige Problematiken in Bezug auf die Gestaltung der Artikelbeschreibung und insbesondere die Einhaltung diesbezüglicher Unterlassungsversprechen stellen.
Die massenhaften Abmahnungen des IDO-Verbands sind zum lästigen Dauerproblem im Ecommerce geworden. Derzeit ganz besonders aufmerksam müssen Verkäufer bei Amazon.de sein. Dies gilt umso mehr, als sich bei Amazon vielschichtige Problematiken in Bezug auf die Gestaltung der Artikelbeschreibung und insbesondere die Einhaltung diesbezüglicher Unterlassungsversprechen stellen.
Jetzt auch Amazon-Händler betroffen: IDO-Verband mahnt Amazon-Angebote wettbewerbsrechtlich ab
Der IDO-Verband mahnt weiter ab, die neuesten Abmahnung betreffen die Plattform Amazon. Bereits in der Vergangenheit hatte der IDO-Verband für Aufsehen gesorgt und zahlreiche Händler auf den Plattformen eBay und DaWanda wegen fernabsatzrechtlicher Pflichtinformationen abgemahnt. Zwischenzeitlich wurden auch einige Abmahnungen betreffend eBay-Kleinanzeigen bekannt. Es steht zu befürchten, dass nun auch vermehrt Händler auf der Plattform Amazon ins Visier genommen werden, wie die uns aktuell vorliegenden Abmahnungen befürchten lassen.
Der IDO-Verband mahnt weiter ab, die neuesten Abmahnung betreffen die Plattform Amazon. Bereits in der Vergangenheit hatte der IDO-Verband für Aufsehen gesorgt und zahlreiche Händler auf den Plattformen eBay und DaWanda wegen fernabsatzrechtlicher Pflichtinformationen abgemahnt. Zwischenzeitlich wurden auch einige Abmahnungen betreffend eBay-Kleinanzeigen bekannt. Es steht zu befürchten, dass nun auch vermehrt Händler auf der Plattform Amazon ins Visier genommen werden, wie die uns aktuell vorliegenden Abmahnungen befürchten lassen.
Amazon-Verkäufer aufgepasst: Amazon löscht vermehrt eigene Versandkostenangaben der Verkäufer – Abmahngefahr
Wer als Händler gegenüber Letztverbrauchern via Fernabsatz Waren anbietet, hat zwingend dahingehend zu informieren, ob die geforderten Preise die Versandkosten bereits enthalten oder zusätzlich zu den geforderten Preisen noch Versandkosten hinzukommen. Diese Information muss bereits bei Einleitung des Bestellvorgangs erfolgen, andernfalls besteht Abmahngefahr. Amazon bereitet seinen Händlern insoweit derzeit große Probleme.
Wer als Händler gegenüber Letztverbrauchern via Fernabsatz Waren anbietet, hat zwingend dahingehend zu informieren, ob die geforderten Preise die Versandkosten bereits enthalten oder zusätzlich zu den geforderten Preisen noch Versandkosten hinzukommen. Diese Information muss bereits bei Einleitung des Bestellvorgangs erfolgen, andernfalls besteht Abmahngefahr. Amazon bereitet seinen Händlern insoweit derzeit große Probleme.
Amazon-Verkäufer aufgepasst: Aktualisierung der Rechtstexte (AGB und Widerrufsbelehrung) erforderlich – Stichtag ist der 19.04.2017!
Änderungen auf der Plattform Amazon.de - insbesondere die neue Rückgabepolitik seitens Amazon für „Eigenversender“ - schaffen Handlungsbedarf für Verkäufer bei Amazon.de. AGB und Widerrufsbelehrung müssen zeitnah den neuen Gegebenheiten angepasst werden. Die IT-Recht Kanzlei hat ihre professionellen Rechtstexte für den Verkauf via Amazon (bereits ab mtl. 9,90 Euro verfügbar) bereits aktualisiert und den neuen Rahmenbedingungen angepasst.
Änderungen auf der Plattform Amazon.de - insbesondere die neue Rückgabepolitik seitens Amazon für „Eigenversender“ - schaffen Handlungsbedarf für Verkäufer bei Amazon.de. AGB und Widerrufsbelehrung müssen zeitnah den neuen Gegebenheiten angepasst werden. Die IT-Recht Kanzlei hat ihre professionellen Rechtstexte für den Verkauf via Amazon (bereits ab mtl. 9,90 Euro verfügbar) bereits aktualisiert und den neuen Rahmenbedingungen angepasst.
Schöne Osterbescherung! Amazon ändert kurz vor knapp die neuen Rückgabebedingungen – erneute Aktualisierung der Amazon-Rechtstexte erforderlich
Die IT-Recht Kanzlei hatte bereits ausführlich über die neue Rückgabepolitik seitens Amazon für „Eigenversender“ und die damit einhergehende notwendige Anpassung der Amazon-Rechtstexte bis zum 19.04.2017 informiert. Ihren Update-Service-Mandanten konnte die IT-Recht Kanzlei die angepassten Rechtstexte bereits am 12.04.2017 zur Verfügung stellen. Doch nun machte Amazon seinen Verkäufern in letzter Minute einen Strich durch die Rechnung für ein ruhiges Osterfest.
Die IT-Recht Kanzlei hatte bereits ausführlich über die neue Rückgabepolitik seitens Amazon für „Eigenversender“ und die damit einhergehende notwendige Anpassung der Amazon-Rechtstexte bis zum 19.04.2017 informiert. Ihren Update-Service-Mandanten konnte die IT-Recht Kanzlei die angepassten Rechtstexte bereits am 12.04.2017 zur Verfügung stellen. Doch nun machte Amazon seinen Verkäufern in letzter Minute einen Strich durch die Rechnung für ein ruhiges Osterfest.
Von Montag bis Freitag grüßt das Murmeltier – OLG Köln zu den Prüfpflichten der Amazon-Verkäufer
Ein grundsätzliches Problem beim Verkauf über Amazon Marketplace besteht darin, dass Verkäufer – anders als im eigenen Onlineshop – keine vollständige Kontrolle über Gestalt und Inhalt ihrer dortigen Angebote haben. Geht es nach dem OLG Köln, müssen Amazon-Verkäufer bei Verstößen gegen einen gerichtlichen Unterlassungstitel jedoch dann kein Ordnungsgeld zahlen, wenn diese ihre Angebote regelmäßig kontrollieren.
Ein grundsätzliches Problem beim Verkauf über Amazon Marketplace besteht darin, dass Verkäufer – anders als im eigenen Onlineshop – keine vollständige Kontrolle über Gestalt und Inhalt ihrer dortigen Angebote haben. Geht es nach dem OLG Köln, müssen Amazon-Verkäufer bei Verstößen gegen einen gerichtlichen Unterlassungstitel jedoch dann kein Ordnungsgeld zahlen, wenn diese ihre Angebote regelmäßig kontrollieren.
Paneuropäischer Versand durch Amazon: Mit den richtigen Rechtstexten kein Problem
Amazon macht es den Händlern mit dem Logistikprogramm Paneuropäischer Versand durch Amazon leicht europaweit zu verkaufen und zu versenden. Wir erinnern uns: Amazon bietet Onlinehändlern an, auf fünf wichtigen europäischen Marktplätzen, sprich amazon.de, amazon.co.uk, amazon.fr, amazon.it und amazon.es europaweit ihre Produkte zu verkaufen – und das mit nur einem Verkäuferkonto. All diese Märkte haben sich in letzter Zeit gut entwickelt und sind daher für viele übernational agierende Händler als Vertriebskanal nicht mehr weg zu denken. Die IT-Recht Kanzlei bietet spezielle Amazon-AGB (samt Datenschutz und Widerrufsbelehrung) in englischer, italienischer, französischer und spanischer Sprache an – und natürlich entsprechen diese Texte den jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben.
Amazon macht es den Händlern mit dem Logistikprogramm Paneuropäischer Versand durch Amazon leicht europaweit zu verkaufen und zu versenden. Wir erinnern uns: Amazon bietet Onlinehändlern an, auf fünf wichtigen europäischen Marktplätzen, sprich amazon.de, amazon.co.uk, amazon.fr, amazon.it und amazon.es europaweit ihre Produkte zu verkaufen – und das mit nur einem Verkäuferkonto. All diese Märkte haben sich in letzter Zeit gut entwickelt und sind daher für viele übernational agierende Händler als Vertriebskanal nicht mehr weg zu denken. Die IT-Recht Kanzlei bietet spezielle Amazon-AGB (samt Datenschutz und Widerrufsbelehrung) in englischer, italienischer, französischer und spanischer Sprache an – und natürlich entsprechen diese Texte den jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben.
Amazons Funktion zur Information über die OS-Plattform nun „voll funktionsfähig“ – Erleichterung für Amazon-Verkäufer
Für viele Verkäufer auf dem Marketplace von Amazon stellt sich die Frage, wie sie dort der Informationspflicht über die OS-Plattform zur Online-Streitschlichtung nachkommen können. Dies gilt umso mehr, als das OLG München zwischenzeitlich entschieden hatte, dass der Link zur OS-Plattform anklickbar sein muss.
Für viele Verkäufer auf dem Marketplace von Amazon stellt sich die Frage, wie sie dort der Informationspflicht über die OS-Plattform zur Online-Streitschlichtung nachkommen können. Dies gilt umso mehr, als das OLG München zwischenzeitlich entschieden hatte, dass der Link zur OS-Plattform anklickbar sein muss.
Hinweisbeschluss des OLG Hamm: Erneute Anlage einer Produktbeschreibung bei Amazon mit neuer ASIN wettbewerbswidrig?!
Das Grundprinzip des Amazon „Marketplace“ bietet Amazon-Händlern die Möglichkeit, durch „Anhängen“ an bereits bestehende Waren, einzelne Angebote zusammenzuführen. Dadurch steigert sich für Kaufinteressenten die Attraktivität des „Marketplace“, da dieser es den Interessenten ermöglicht, auf diesem Wege die Preise und Konditionen der einzelnen Händler für ein bestimmtes Angebot ohne Weiteres vergleichen zu können. In einem aktuellen Hinweisbeschluss hat nun das OLG Hamm (Beschluss vom 20.10.2016, Az.: I-4 O 80/16) die Rechtsansicht geäußert, dass die Neuanlage einer weiteren Artikeldetailseite für ein bereits über eine Artikeldetailseite auf der Internetplattform Amazon angebotenes Produkt unzulässig sei, lesen Sie mehr hierzu.
Das Grundprinzip des Amazon „Marketplace“ bietet Amazon-Händlern die Möglichkeit, durch „Anhängen“ an bereits bestehende Waren, einzelne Angebote zusammenzuführen. Dadurch steigert sich für Kaufinteressenten die Attraktivität des „Marketplace“, da dieser es den Interessenten ermöglicht, auf diesem Wege die Preise und Konditionen der einzelnen Händler für ein bestimmtes Angebot ohne Weiteres vergleichen zu können. In einem aktuellen Hinweisbeschluss hat nun das OLG Hamm (Beschluss vom 20.10.2016, Az.: I-4 O 80/16) die Rechtsansicht geäußert, dass die Neuanlage einer weiteren Artikeldetailseite für ein bereits über eine Artikeldetailseite auf der Internetplattform Amazon angebotenes Produkt unzulässig sei, lesen Sie mehr hierzu.
Amazons neue (nachgebesserte) Funktion zur Darstellung des OS-Plattform-Links
Amazon bietet neuerdings eine Funktion an, die den Link zur „OS-Plattform“ automatisch in die Informationsseite, dort unterhalb des Impressums des Verkäufers einbaut. Händler können zur Aktivierung des Features in ihren Kontoeinstellungen zum Bereich „Ihre Informationen und Richtlinien“ auf der Seite „Impressum & Info zum Verkäufer“ das entsprechende Feld aktivieren (in jedem Fall das erste Häckchen setzen, das zweite schadet nicht).
Amazon bietet neuerdings eine Funktion an, die den Link zur „OS-Plattform“ automatisch in die Informationsseite, dort unterhalb des Impressums des Verkäufers einbaut. Händler können zur Aktivierung des Features in ihren Kontoeinstellungen zum Bereich „Ihre Informationen und Richtlinien“ auf der Seite „Impressum & Info zum Verkäufer“ das entsprechende Feld aktivieren (in jedem Fall das erste Häckchen setzen, das zweite schadet nicht).
Information zur OS-Plattform bei Amazon.de – Fehlurteil des LG Dresden: bitte keine falschen Hoffnungen!
Die fehlende Information über die sog. „OS-Plattform“ zur Online-Streitbeilegung hat sich leider zu einem Abmahnklassiker entwickelt. Jetzt sorgt eine Entscheidung des LG Dresden für Wirbel, nach der einen Händler auf dem Marktplatz von Amazon.de diese Pflicht angeblich gar nicht treffen soll. Ist dem wirklich so? Wir klären auf!
Die fehlende Information über die sog. „OS-Plattform“ zur Online-Streitbeilegung hat sich leider zu einem Abmahnklassiker entwickelt. Jetzt sorgt eine Entscheidung des LG Dresden für Wirbel, nach der einen Händler auf dem Marktplatz von Amazon.de diese Pflicht angeblich gar nicht treffen soll. Ist dem wirklich so? Wir klären auf!
Neuer Kunsthandwerker-Marktplatz „Handmade at Amazon“ in Deutschland gestartet - IT-Recht Kanzlei bietet abmahnsichere AGB an
DaWanda und etsy haben es vorgemacht: Die beiden Plattformen für selbst- bzw. handgemachte Produkte sind eine Erfolgsgeschichte. Amazon möchte nun ein Stück von diesem Kuchen abhaben und hat in Deutschland seinen „virtuellen Kunsthandwerkermarkt“ namens „Handmade at Amazon“ eröffnet.
DaWanda und etsy haben es vorgemacht: Die beiden Plattformen für selbst- bzw. handgemachte Produkte sind eine Erfolgsgeschichte. Amazon möchte nun ein Stück von diesem Kuchen abhaben und hat in Deutschland seinen „virtuellen Kunsthandwerkermarkt“ namens „Handmade at Amazon“ eröffnet.
BGH: „Ersthändler“ haften für Markenrechtsverletzungen auf der Amazon-Produktseite
Die Schlagzeilen um den Marketplace-Riesen Amazon ebben nicht ab. Bereits Anfang August wurden zahlreiche Händler wegen „voraussichtlicher“ Lieferangaben abgemahnt. In einer aktuellen Entscheidung nimmt der BGH nun Händler in die Pflicht, die für neue Artikel eine Produktseite einrichten. Diese „Ersthändler“ haften für Markenrechtsverletzungen auf der Produktseite – und zwar sogar dann, wenn die unzulässigen Angaben gar nicht von ihnen stammen.
Die Schlagzeilen um den Marketplace-Riesen Amazon ebben nicht ab. Bereits Anfang August wurden zahlreiche Händler wegen „voraussichtlicher“ Lieferangaben abgemahnt. In einer aktuellen Entscheidung nimmt der BGH nun Händler in die Pflicht, die für neue Artikel eine Produktseite einrichten. Diese „Ersthändler“ haften für Markenrechtsverletzungen auf der Produktseite – und zwar sogar dann, wenn die unzulässigen Angaben gar nicht von ihnen stammen.
Amazons „Tell-a-friend“- Funktion: Trotz Änderung wettbewerbswidrig?
Die Verkaufsplattform Amazon hat die Funktion, mit der Kunden Produkte anderen Kunden empfehlen können (sog. „Tell-a-friend“- Funktion) geändert und damit auf aktuelle Rechtsprechung reagiert, in der diese als wettbewerbswidrig eingestuft worden war. Ob die von Amazon vorgenommenen Änderungen allerdings reichen um Händler der Plattform zukünftig vor Abmahnungen zu schütze, ist mehr als fraglich.
Die Verkaufsplattform Amazon hat die Funktion, mit der Kunden Produkte anderen Kunden empfehlen können (sog. „Tell-a-friend“- Funktion) geändert und damit auf aktuelle Rechtsprechung reagiert, in der diese als wettbewerbswidrig eingestuft worden war. Ob die von Amazon vorgenommenen Änderungen allerdings reichen um Händler der Plattform zukünftig vor Abmahnungen zu schütze, ist mehr als fraglich.
Amazon hat bei Lieferzeitenangaben teilweise nachgebessert – vorsichtige Entwarnung
In den letzten Wochen haben die vom Plattformbetreiber in vielen Fällen vorgegebenen Aussagen „Voraussichtliche Versandauer“, „Voraussichtliches Lieferdatum“ sowie „Lieferung voraussichtlich“ vielen Amazon-Verkäufern Aufregung beschert. Auch derzeit sind noch entsprechende Abmahnungen in Umlauf. Amazon hat nun aber teilweise nachgebessert.
In den letzten Wochen haben die vom Plattformbetreiber in vielen Fällen vorgegebenen Aussagen „Voraussichtliche Versandauer“, „Voraussichtliches Lieferdatum“ sowie „Lieferung voraussichtlich“ vielen Amazon-Verkäufern Aufregung beschert. Auch derzeit sind noch entsprechende Abmahnungen in Umlauf. Amazon hat nun aber teilweise nachgebessert.
Aktuelle Abmahnungen wegen Angabe "Voraussichtliche Versanddauer" als Lieferzeitangabe auf Amazon
Können Online-Händler ihre Waren nicht sofort liefern, stehen sie in der Pflicht, die Lieferzeit auf der Artikelseite anzugeben. Aktuell werden Online-Händler auf der Plattform Amazon wegen der Lieferzeitangabe "Voraussichtliche Versanddauer" abgemahnt. Die Abmahnerin bringt hierbei vor, dass die Lieferzeitangabe zu unbestimmt sei. Lesen Sie mehr zu den Hintergründen dieser Abmahnungen in unserem heutigen Beitrag.
Können Online-Händler ihre Waren nicht sofort liefern, stehen sie in der Pflicht, die Lieferzeit auf der Artikelseite anzugeben. Aktuell werden Online-Händler auf der Plattform Amazon wegen der Lieferzeitangabe "Voraussichtliche Versanddauer" abgemahnt. Die Abmahnerin bringt hierbei vor, dass die Lieferzeitangabe zu unbestimmt sei. Lesen Sie mehr zu den Hintergründen dieser Abmahnungen in unserem heutigen Beitrag.
Produktbewertungen bei Amazon: Was ist erlaubt?
Kaum eine andere Plattform bietet online so viele Produkte an wie der Marketplace-Riese Amazon. Aufgrund der großen Konkurrenz versuchen viele Shop-Betreiber den Absatz ihrer Ware durch (positive) Produktrezensionen zu erhöhen. Für Verkäufer ist es deshalb verlockend, ein wenig nachzuhelfen, um für möglichst viele positive Kundenmeinungen zu sorgen. Doch Vorsicht: Nicht alles, was erfolgsversprechend ist, ist auf der Verkaufsplattform Amazon auch erlaubt.
Kaum eine andere Plattform bietet online so viele Produkte an wie der Marketplace-Riese Amazon. Aufgrund der großen Konkurrenz versuchen viele Shop-Betreiber den Absatz ihrer Ware durch (positive) Produktrezensionen zu erhöhen. Für Verkäufer ist es deshalb verlockend, ein wenig nachzuhelfen, um für möglichst viele positive Kundenmeinungen zu sorgen. Doch Vorsicht: Nicht alles, was erfolgsversprechend ist, ist auf der Verkaufsplattform Amazon auch erlaubt.
Achtung: IDO Interessenverband mahnt derzeit reihenweise Garantiewerbung bei Amazon ab
Derzeit mahnt der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. aus Leverkusen Händler ab, die bei Amazon Marketplace mit dem Begriff "Garantie" werben. Da der IDO Interessenverband dafür bekannt ist, binnen kurzer Zeit eine Vielzahl von Abmahnungen auszubringen, muss damit gerechnet werden, dass eine Vielzahl von Händlern von diesen Abmahnungen betroffen sein wird.
Derzeit mahnt der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. aus Leverkusen Händler ab, die bei Amazon Marketplace mit dem Begriff "Garantie" werben. Da der IDO Interessenverband dafür bekannt ist, binnen kurzer Zeit eine Vielzahl von Abmahnungen auszubringen, muss damit gerechnet werden, dass eine Vielzahl von Händlern von diesen Abmahnungen betroffen sein wird.
Amazon bringt Verkäufer in konkrete Abmahngefahr – Vermehrt Beanstandungen und Eingriffe bezüglich Impressen und Rechtstexte
Mehrere Mandanten der IT-Recht Kanzlei berichteten, dass Amazon in deren Rechtstexte eingreift und wichtige Pflichtangaben entfernt bzw. nachdrücklich zu Entfernung von Pflichtangaben im Impressum auffordert. Dadurch setzt Amazon seine Verkäufer einer erheblichen Abmahngefahr aus. Was steckt dahinter?
Mehrere Mandanten der IT-Recht Kanzlei berichteten, dass Amazon in deren Rechtstexte eingreift und wichtige Pflichtangaben entfernt bzw. nachdrücklich zu Entfernung von Pflichtangaben im Impressum auffordert. Dadurch setzt Amazon seine Verkäufer einer erheblichen Abmahngefahr aus. Was steckt dahinter?
Amazon-Händler aufgepasst: Neue Funktion „Kauf meines Lagerbestandes durch Amazon" sorgt für Verwirrung und Unverständnis
Wie im Internet berichtet wird, hat Amazon offenbar eine neue Funktion eingeführt, die es Amazon erleichtern soll, den Lagerbestand von Amazon-Händlern zu kaufen, die ihre Ware über Amazon versenden (FBA) und diese daher bei Amazon einlagern. Hierzu hat Amazon im Seller Central die Option „Kauf meines Lagerbestandes durch Amazon genehmigen“ eingeführt und diese mit einer voraktivierten Checkbox versehen, die ggf. vom Händler in seinem Nutzerkonto auf inaktiv gestellt werden müsste. Amazon wolle die Produkte zu dem Preis kaufen, den der Händler auch von privaten Käufern verlangt hätte. Der einzige Unterschied bestehe in der Berechnung der Umsatzsteuer.
Wie im Internet berichtet wird, hat Amazon offenbar eine neue Funktion eingeführt, die es Amazon erleichtern soll, den Lagerbestand von Amazon-Händlern zu kaufen, die ihre Ware über Amazon versenden (FBA) und diese daher bei Amazon einlagern. Hierzu hat Amazon im Seller Central die Option „Kauf meines Lagerbestandes durch Amazon genehmigen“ eingeführt und diese mit einer voraktivierten Checkbox versehen, die ggf. vom Händler in seinem Nutzerkonto auf inaktiv gestellt werden müsste. Amazon wolle die Produkte zu dem Preis kaufen, den der Händler auch von privaten Käufern verlangt hätte. Der einzige Unterschied bestehe in der Berechnung der Umsatzsteuer.
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